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   BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94   

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https://dejure.org/1996,6535
BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94 (https://dejure.org/1996,6535)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1996 - I ZR 165/94 (https://dejure.org/1996,6535)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1996 - I ZR 165/94 (https://dejure.org/1996,6535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen abhandengekommener Laptops aus übergegangenen und abgetretenen Recht - Verlust der Laptops bei der Einlagerung im Lager der Empfangsspediteurin aufgrund der Annahmeverweigerung des Empfängers - Vorliegen einer ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 407; HGB § 390; ADSp § 51 Buchst. a Nr. 1; ADSp § 54 Buchst. a Nr. 1
    Sicherung von Umschlagsgut während dreiwöchiger Lagerzeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 224
  • VersR 1997, 133
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Spediteurs wegen Verlust von

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Seine Einlassungspflicht beschränkt sich nicht darauf, daß lediglich allgemeine Angaben zur Lagerorganisation vorgetragen werden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782, 783).

    Denn es würde einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation nicht entsprechen, vielmehr würden ganz naheliegende, jedem Spediteur ohne weiteres einleuchtende Maßnahmen außer acht gelassen, wenn überhaupt keine Ausgangskontrollen der Nahverkehrfahrzeuge stattfänden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

    Erfolgt, wovon mangels anderweiter Feststellungen im Streitfall auszugehen ist, die Kontrolle und Überwachung der Nahverkehrsunternehmer allein mittels EDV-Erfassung der Ware, kann das nicht als ordnungsgemäße Umschlagslagerorganisation angesehen werden, weil allein diese Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Fehlverladungen bieten und deshalb durch Kontrollen der beladenen Fahrzeuge durch das Lagerpersonal der Beklagten und durch stichprobenweise Untersuchung von Nahverkehrsfahrzeugen beim Verlassen des Umschlagslagers ergänzt werden müßten (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38; Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; 129, 345), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

    Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen im eigenen Betriebsbereich erfüllt hat (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349), ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gegeben.

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; 129, 345), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

    Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen im eigenen Betriebsbereich erfüllt hat (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349), ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gegeben.

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 21/93

    Grob fahrlässiges Organisaitonsverschulden eines Spediteurs

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Erfolgt, wovon mangels anderweiter Feststellungen im Streitfall auszugehen ist, die Kontrolle und Überwachung der Nahverkehrsunternehmer allein mittels EDV-Erfassung der Ware, kann das nicht als ordnungsgemäße Umschlagslagerorganisation angesehen werden, weil allein diese Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Fehlverladungen bieten und deshalb durch Kontrollen der beladenen Fahrzeuge durch das Lagerpersonal der Beklagten und durch stichprobenweise Untersuchung von Nahverkehrsfahrzeugen beim Verlassen des Umschlagslagers ergänzt werden müßten (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38; Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Des weiteren könnte aber eine lediglich buchmäßige Erfassung der Abgänge - anders als es das Berufungsgericht gesehen hat - als Kontroll- und Überwachungsmaßnahme auch nicht ausreichen, weil es sich beim Umschlag von Transportgut um einen erfahrungsgemäß schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel der Ein- und Ausgang auch - jedenfalls stichprobenartig - durch körperlichen Abgleich der papiermäßigen Erfassung mit der Ware kontrolliert wird, damit außer Kontrolle geratene Sendungen frühzeitig festgestellt werden können und nach ihnen gesucht werden kann (BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72).
  • OLG Stuttgart, 11.05.2011 - 3 U 114/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ablieferung von Transportgut

    Von einem der Beklagten zuzurechnenden groben Organisationsmangel, der eine qualifizierte Haftung des Frachtführers begründen kann (BGH TranspR 1997, 377; BGH TranspR 1996, 303), ist ebenfalls nicht auszugehen.

    Denn danach genügt zwar eine bloße buchmäßige Erfassung der Abgänge nicht, vielmehr kommt es besonders auf eine Kontrolle in Form eines körperlichen Abgleichs der papiermäßigen Erfassung mit der Ware an (BGH TranspR 1997, 377).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Dies rechtfertigt den Schluß, daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

    Umfang der Zulassung der Revision

    Dies rechtfertigt den Schluß, daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).

    Dieser Erwägung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert, sondern daß sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1996, 303; TranspR 1997, 377; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657).

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