Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2013 - I ZR 172/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,21148
BGH, 20.02.2013 - I ZR 172/11 (https://dejure.org/2013,21148)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2013 - I ZR 172/11 (https://dejure.org/2013,21148)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - I ZR 172/11 (https://dejure.org/2013,21148)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Beate Uhse

    GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Beate Uhse - Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV sein.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Beate Uhse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Beate Uhse

    Art 9 Abs 1 Buchst c EGV 40/94
    Gemeinschaftsmarkenschutz: Markenverletzung durch Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige - Beate Uhse

  • Telemedicus

    Adword-Anzeigen als Markenrechtsverletzung - Beate Uhse

  • Telemedicus

    Adword-Anzeigen als Markenrechtsverletzung - Beate Uhse

  • webshoprecht.de

    Benutzung einer Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige (Beate Uhse)

  • IWW
  • JurPC

    "Beate Uhse"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers als mögliche Markenverletzung gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) GMV (hier: Erotikartikel von Beate Uhse)

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Unerlaubte Markenbenutzung bei Google AdWords kann ausnahmsweise doch Rechtsverletzung sein

  • info-it-recht.de

    Markenverletzung durch Adword-Werbung (Beate Uhse)

  • rewis.io

    Gemeinschaftsmarkenschutz: Markenverletzung durch Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige - Beate Uhse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. a), c)
    Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers als mögliche Markenverletzung gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) GMV (hier: Erotikartikel von Beate Uhse)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beate Uhse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Adword-Anzeige: Marke als Schlüsselwort ausgewählt: Verletzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beate Uhse - Markenrechtsverletzung durch Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Keyword-Advertising gestärkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Konkurrenzmarke als Adwords-Schlüsselwort

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Nutzung einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch Mitbewerber

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Nutzung einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch Mitbewerber

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Beate Uhse" als Google-Schlüsselwort - Konkurrent benutzt die bekannte Erotik-Marke für seine Google-Anzeige

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Neueste Rechtsprechung zu Keywords bei AdWords-Anzeigen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    AdWords-Werbung kann Markenverletzung sein (Beate Uhse)

  • angster.net (Kurzinformation)

    Zur Nutzung einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch Mitbewerber

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer bekannten Marke in Adwordsanzeigen

  • hagendorff.org (Kurzinformation)

    Bekannter Markenname als Keyword für Google Adwords Anzeige eines Wettbewerbers ist Markenverletzung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Grundsatzentscheidung zu Google-AdWords & bekannten Marken

  • wvr-law.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Google Ad-Words kann Markenrechte verletzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Adwords-Anzeige als Markenrechtsverletzung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Die Nutzung einer bekannten Marke als AdWord kann eine Markenverletzung sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Missbrauch mit der Marke Beate Uhse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Benutzung einer geschützten Marke im Rahmen der Google-AdWords-Anzeige kann Markenverletzung darstellen - Voraussetzung: Bekannte Marke wird ausgenutzt bzw. beeinträchtigt

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werbung mit AdWords - vom Fischen im fremden Teich

  • kpw-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    AdWords-Werbung kann Markenverletzung sein (Beate Uhse)

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Regelmässig unzulässig: Die bekannte Marke als adword

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 47
  • MDR 2013, 1181
  • GRUR 2013, 1044
  • MMR 2013, 669
  • MIR 2013, Dok. 056
  • K&R 2013, 666
  • afp 2013, 383
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - I ZR 172/11
    Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht "ohne rechtfertigenden Grund" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, 22. September 2011, C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. - Interflora).

    Im Hinblick auf die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort für Adwords-Werbung kommt - unbeschadet des Gesichtspunkts der Verletzung einer bekannten Marke (dazu 2) - die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in Betracht, während die Beeinträchtigung der Werbefunktion regelmäßig ausscheiden wird (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 81, 98 - Google France; Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 44 ff., 54, 66 = WRP 2011, 1550 - Interflora; BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 30 - Bananabay II).

    Denkbar ist ferner die Beeinträchtigung der Investitionsfunktion der Marke, sofern die Benutzung als Schlüsselwort es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 63 ff. - Interflora).

    Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de; GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora).

    Dabei reicht es für die Feststellung der Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke wegen des Maßstabs des normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzers nicht aus, dass lediglich einige Internetnutzer nur schwer erkennen können, dass die beworbene Dienstleistung nichts mit derjenigen des Markeninhabers zu tun hat (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 50 - Interflora).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora).

    Danach kann eine identische Verwendung einer bekannten Marke für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV darstellen (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 68 - Interflora).

    Unter diesen Umständen dient die Auswahl einer bekannten Marke im Rahmen einer Suchmaschine als Schlüsselwort durch einen Mitbewerber des Markeninhabers dazu, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung dieser Marke auszunutzen (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 84 ff. - Interflora).

    Ist dies der Fall, ist diese Ausnutzung durch den Dritten als unlauter anzusehen (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 89 - Interflora).

    Dabei ist die Feststellung und Beurteilung dieser Gesichtspunkte Sache der nationalen Gerichte (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. - Interflora).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - I ZR 172/11
    Dafür ist erforderlich, dass die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C236/08 bis C238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 79 - Google France; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 21 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II).

    Im Hinblick auf die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort für Adwords-Werbung kommt - unbeschadet des Gesichtspunkts der Verletzung einer bekannten Marke (dazu 2) - die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in Betracht, während die Beeinträchtigung der Werbefunktion regelmäßig ausscheiden wird (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 81, 98 - Google France; Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 44 ff., 54, 66 = WRP 2011, 1550 - Interflora; BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 30 - Bananabay II).

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. = NJW 2010, 2029 - Google France; Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de).

    Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de; GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora).

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - I ZR 172/11
    Dafür ist erforderlich, dass die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C236/08 bis C238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 79 - Google France; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 21 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II).

    Im Hinblick auf die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort für Adwords-Werbung kommt - unbeschadet des Gesichtspunkts der Verletzung einer bekannten Marke (dazu 2) - die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in Betracht, während die Beeinträchtigung der Werbefunktion regelmäßig ausscheiden wird (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 81, 98 - Google France; Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 44 ff., 54, 66 = WRP 2011, 1550 - Interflora; BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 30 - Bananabay II).

    Dabei wird eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion regelmäßig ausscheiden, wenn die Anzeige in dem durch die Überschrift "Anzeigen" gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock erscheint und sie selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domainname vielmehr erkennbar auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist (BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 27 - Bananabay II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 26 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen).

  • EuGH, 26.03.2010 - C-91/09

    Eis.de - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Internet - Werbung

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - I ZR 172/11
    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. = NJW 2010, 2029 - Google France; Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de).

    Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de; GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora).

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 217/10

    MOST-Pralinen

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - I ZR 172/11
    Dabei wird eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion regelmäßig ausscheiden, wenn die Anzeige in dem durch die Überschrift "Anzeigen" gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock erscheint und sie selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domainname vielmehr erkennbar auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist (BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 27 - Bananabay II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 26 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen).
  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf Internetseiten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 "Beta Layout"; vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 35 "Bananabay II"; vom 20. Februar 2013 - I ZR 172/11, NJW-RR 2014, 47 Rn. 23 "Beate Uhse", mit Verweis auf EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. "Interflora"; vgl. auch Härting, in: Härting, Internetrecht 6. A., 2017, Rn. 2108 ff.) Im Streitfall geht es nicht hierum, sondern um die Frage, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) durch die Beklagte hat.
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 201/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion

    Wird danach im Internet anhand eines mit einer Marke ähnlichen oder identischen Schlüsselwortes Werbung für Waren oder Dienstleistungen gezeigt, die mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke Schutz beansprucht, kann der Inhaber der Marke dagegen nicht vorgehen, wenn keine der Funktionen dieser Marke beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2013 - I ZR 172/11, GRUR 2013, 1044 Rn. 23 = WRP 2013, 1343 - Beate Uhse I).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2014 - 6 U 272/10

    Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke durch "keyword advertising"

    Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens I ZR 172/11 haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

    Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.2.2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 20.2.2013 - I ZR 172/11).

    Insoweit hat der BGH die Senatsentscheidung vom 28.7.2011 ausdrücklich bestätigt (BGH, Urt. v. 20.2.2013 - I ZR 172/11 Rn. 9).

    Der BGH weist in seiner Revisionsentscheidung darauf hin, die Bekanntheit des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens reiche grundsätzlich nicht aus, um von einer Bekanntheit der Bezeichnung "X" als Marke für die hier maßgebenden Waren im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV ausgehen zu können (BGH, Urt. v. 20.2.2013 - I ZR 172/11, Rn. 25 - X).

    Außerdem wird eine bekannte Marke besonders häufig von Internetnutzern als Suchwort eingegeben, um Informationen oder Angebote über Waren oder Dienstleistungen dieser Marke zu finden (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 84 ff. - Interflora; BGH, Urt. v. 20.2.2013 - I ZR 172/11, Rn. 22 - X).

    Sie erfolgt damit nicht "ohne rechtfertigenden Grund" (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90, 91 - Interflora; BGH, Urt. v. 20.2.2013 - I ZR 172/11, Rn. 23 - X).

  • LG München I, 18.08.2015 - 33 O 22637/14

    Markenrechtsverletzung, Herkunftsfunktion, Online-Handelsplattform,

    Die Rechtsprechung zu der hier nicht einschlägigen Frage der Verletzung einer Marke durch sog. "keyword advertising" (vgl. EuGH GRUR 2010, 445 -Google und Google France; EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora; BGH GRUR 2011, 828 - Banana Bay II; BGH GRUR 2013, 290 - MOST Pralinen; BGH GRUR 2013, 1044- Beate Uhse; BGH GRUR 2014, 182- Fleurop) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12 - TUI), da der Verkehr nach der Rechtsprechung des BGH zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und als solche gekennzeichneten Anzeigen unterscheidet, da er eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt.
  • OLG Braunschweig, 09.02.2023 - 2 U 1/22

    Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Keyword-Advertising; Keyword-Advertising;

    Wenn dagegen im Internet anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen fällt und damit nicht "ohne rechtfertigenden Grund" erfolgt (vgl. a. dazu EuGH, Urteil v. 20.09.2011, a. a. O., Rn. 90 f.; BGH, Urteil v. 20.02.2013 - I ZR 172/11 , GRUR 2013, 1044 Rn. 23 - Beate Uhse).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 78/15
    Zwar besteht ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse des Verbrauchers daran, über Alternativen zu den Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers informiert zu werden, und will das Markenrecht den Markeninhaber insoweit - wie bereits ausgeführt - nicht vor gesundem und lauterem Wettbewerb schützen (vgl. hierzu EuGH, MMR 2011, 804 Rn. 57 f. - Interflora; BGH, GRUR 2015, 1136 Rn. 17 - Staubsaugerbeutel im Internet, BGH, MMR 2013, 669, 671 - Beate Uhse).
  • LG München I, 13.06.2016 - 4 HKO 4748/15

    Keine Markenrechtsverletzung durch fremdbezogene Papierhandtuchrolle

    Dabei reicht es für die Feststellung der Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke wegen des Maßstabs des normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetznutzers nicht aus, dass lediglich einige Internetnutzer nur schwer erkennen können, dass die beworbenen Dienstleistungen nichts mit derjenigen des Markeninhabers zu tun hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 1044 Rdn. 13 - Beate Uhse).
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