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   BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05   

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BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05 (https://dejure.org/2008,9146)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2008 - I ZR 176/05 (https://dejure.org/2008,9146)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - I ZR 176/05 (https://dejure.org/2008,9146)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Verlusts von Transportgut; Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwands im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S.v. § 435 Handelsgesetzbuch (HGB); Gesonderte Behandlung von Paketen im Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer

  • rabüro.de

    Zum Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration

  • Judicialis

    ADSp § 54; ; HGB § 425 Abs. 1; ; HGB § 435; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 554 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 425 Abs. 1 § 435; BGB § 254 Abs. 1, 2
    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener Wertdeklaration

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34).

    2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34).

    Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37).

    Diese Kenntnis hätten sich die Versender entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 verschaffen können (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37).

    Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39).

    Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des EDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39).

    Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge von etwa 500 EUR und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 EUR übersteigt, also den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 510 EUR gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40).

    Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 41).

    Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 44).

  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung im kaufmännischen

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34).

    Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39).

    Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des EDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 46/04

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, dass das Paket im Falle einer Wertdeklaration sicherer befördert worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28).

    Diese Kenntnis hätten sich die Versender entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 verschaffen können (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37).

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.).

    Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 44).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 165/04

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, dass das Paket im Falle einer Wertdeklaration sicherer befördert worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28).
  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 265/03

    Voraussetzungen des Mitverschuldens wegen Absehens von einem Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge von etwa 500 EUR und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 EUR übersteigt, also den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 510 EUR gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40).
  • BGH, 13.03.2006 - I ZR 105/05

    Zulassung der Revision bei nur für einen Teil des Streitstoffs gegebenen

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 44).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 235/02

    Rechtsfolgen der Vereinbarung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des EDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 284/02

    Rechtsfolgen der Zahlung von Teilbeträgen auf eine Schadensersatzforderung;

    Auszug aus BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05
    Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 212/06

    Transportrecht - Beweislast bei Beschädigung des Transportgutes

    Ist die Revision - wie hier - nur beschränkt zugelassen, so muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision geltend gemachten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 176/05, [...] Tz. 34).
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