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   BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93   

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https://dejure.org/1995,390
BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93 (https://dejure.org/1995,390)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1995 - I ZR 176/93 (https://dejure.org/1995,390)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93 (https://dejure.org/1995,390)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsanwaltmoebius.de

    UWG § 21; BGB § 195
    Vertragsstrafe, Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 195; UWG § 21
    "Kurze Verjährungsfrist"; Verjährung von vertraglich vereinbarten Unterlassungsansprüchen; Verwirkung einer Vertragsstrafe

  • rechtsportal.de

    BGB § 195 ; UWG § 21
    "Kurze Verjährungsfrist"; Verjährung von vertraglich vereinbarten Unterlassungsansprüchen; Verwirkung einer Vertragsstrafe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Verjährung von wiederauflebenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beinhaltet eine Unterlassungserklärung wirklich ein Schuldeingeständnis?

Papierfundstellen

  • BGHZ 130, 288
  • NJW 1995, 2788
  • NJW-RR 1996, 106 (Ls.)
  • ZIP 1995, 1442
  • MDR 1996, 164
  • GRUR 1995, 678
  • WM 1995, 1967
  • BB 1995, 2284
  • DB 1995, 2367
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92

    Verjährung bei Zusammentreffen kaufvertraglicher und deliktischer Haftung

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen kurze Verjährungsfristen für gesetzliche Ansprüche - insbesondere, wenn deren ratio dies erfordert - an die Stelle einer längeren Frist treten können, die an sich wegen der Natur des mit in Rede stehenden Rechtsinstituts - Vertrag, c.i.c. oder GoA - einschlägig wäre (vgl. BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219; 87, 88, 93; 88, 130, 137; 115, 210, 212 [BGH 26.09.1991 - I ZR 149/89]- Abmahnkostenverjährung), und daß umgekehrt für vertragliche Ansprüche geltende Verjährungsfristen unter bestimmten Umständen eine sonst geltende längere Frist ausschließen können, wenn deren Heranziehung den Zweck besonders kurz bemessener vertraglicher Verjährungsfristen vereiteln und den Gesetzeszweck im Ergebnis aushöhlen würden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]sowie BGH, Beschl. v. 16.2.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).

    Bei einer so weitgehenden Übereinstimmung der durch ein und dieselbe Handlung begründeten Ansprüche muß jedenfalls die Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bislang als entscheidend für die Anwendbarkeit der jeweils kürzeren Verjährungsfrist erachtet worden ist, nämlich die Identität der durch die Vertragsverletzung enttäuschten Vertragserwartung mit dem durch die Gesetzesbestimmung - hier § 1 UWG - geschützten Integritätsinteresse des betroffenen Gläubigers (vgl. BGH aaO. NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).

  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    Bei seiner Prüfung von Ansprüchen gemäß § 852 Abs. 3 BGB wird letzteres gegebenenfalls zu beachten haben, daß es sich bei dieser Vorschrift nach herrschender Meinung um eine bloße Rechtsfolgenverweisung handelt, die den deliktischen Charakter der Ansprüche unberührt läßt und daher keine Prüfung erfordert, ob die (zusätzlichen) Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vorliegen (vgl. BGHZ 71, 86, 99 f. [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76] - Fahrrad-Gepäckträger II; GroßKommUWG/Messer, § 21 Rdn. 76).
  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82

    Beratungspflicht des Baustoffherstellers

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen kurze Verjährungsfristen für gesetzliche Ansprüche - insbesondere, wenn deren ratio dies erfordert - an die Stelle einer längeren Frist treten können, die an sich wegen der Natur des mit in Rede stehenden Rechtsinstituts - Vertrag, c.i.c. oder GoA - einschlägig wäre (vgl. BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219; 87, 88, 93; 88, 130, 137; 115, 210, 212 [BGH 26.09.1991 - I ZR 149/89]- Abmahnkostenverjährung), und daß umgekehrt für vertragliche Ansprüche geltende Verjährungsfristen unter bestimmten Umständen eine sonst geltende längere Frist ausschließen können, wenn deren Heranziehung den Zweck besonders kurz bemessener vertraglicher Verjährungsfristen vereiteln und den Gesetzeszweck im Ergebnis aushöhlen würden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]sowie BGH, Beschl. v. 16.2.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    Denn bei diesem Anspruch handelt es sich - ungeachtet des Umstands, daß die Vertragsstrafe neben ihrer Sanktionswirkung auch die Funktion eines pauschalierten (Mindest-)Schadensersatzes erfüllen kann (vgl. - ausgehend von § 340 Abs. 1 Satz 2 BGB - BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 148 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung; Teplitzky aaO. Kap. 35 Rdn. 1) - um eine vertragstypische Besonderheit, die beim gesetzlichen Anspruch gerade keine Entsprechung findet und demgemäß über das in anderem Zusammenhang als maßgeblich erachtete (auch) durch § 1 UWG geschützte Integritätsinteresse des Gläubigers hinausgeht.
  • BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 220/76

    Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigungen beim Pensionsvertrag

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen kurze Verjährungsfristen für gesetzliche Ansprüche - insbesondere, wenn deren ratio dies erfordert - an die Stelle einer längeren Frist treten können, die an sich wegen der Natur des mit in Rede stehenden Rechtsinstituts - Vertrag, c.i.c. oder GoA - einschlägig wäre (vgl. BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219; 87, 88, 93; 88, 130, 137; 115, 210, 212 [BGH 26.09.1991 - I ZR 149/89]- Abmahnkostenverjährung), und daß umgekehrt für vertragliche Ansprüche geltende Verjährungsfristen unter bestimmten Umständen eine sonst geltende längere Frist ausschließen können, wenn deren Heranziehung den Zweck besonders kurz bemessener vertraglicher Verjährungsfristen vereiteln und den Gesetzeszweck im Ergebnis aushöhlen würden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]sowie BGH, Beschl. v. 16.2.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 253/91

    Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    Hieran ändert für die Beurteilung der Verjährung der im Streit befindlichen Ansprüche nichts, daß die für einen gesetzlichen Anspruch geltende Verjährungsfrist grundsätzlich unberührt bleibt, wenn der Anspruch - wie im Vergleichswege zumeist (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1987 - VII ZR 214/86, NJW-RR 1987, 1426, 1427 m.w.N.) - lediglich deklaratorisch anerkannt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1982 - V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v. 26.5.1992 - VI ZR 253/91, NJW 1992, 2228; MünchKomm/v. Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 195 Rdn. 16).
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 136/91

    Bedingte Unterwerfung - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit fachlicher

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    Jedoch kann eine wettbewerbliche Unterlassungsverpflichtung, die zur Erledigung des Streits über einen gesetzlichen Anspruch übernommen wird und eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende Streitbereinigung bewirken soll (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 136/91, GRUR 1993, 677, 679 = WRP 1993, 480 - Bedingte Unterwerfung), grundsätzlich auch dann nicht nur in diesem - rein deklaratorischen - Sinne verstanden werden, weil ein solcher dem bei der Auslegung des beiderseits Gewollten mitzuberücksichtigenden Interesse des Gläubigers nicht gerecht werden könnte; letzterem geht es nämlich - für den Schuldner erkennbar - bei jeder Unterwerfung hauptsächlich darum, daß der Schuldner eine über den kurzfristig verjährenden gesetzlichen Anspruch, der ihren Anlaß bildet, hinaus rechtsbeständige Unterlassungspflicht eingeht.
  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    Der Analogie steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und nach herrschender Meinung der Anspruch auf eine verwirkte Vertragsstrafe erst nach 30 Jahren verjährt (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 63 = WRP 1991, 654, 657 - Preisvergleichsliste; MünchKomm/v. Feldmann aaO. § 195 Rdn. 13 m.w.N.; Teplitzky aaO. Kap. 20 Rdn. 21).
  • BGH, 09.11.1979 - I ZR 24/78

    Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    Unterlassungsvereinbarungen schaffen - insoweit den Wirkungen des durch sie verhinderten Titels (§ 218 BGB) vergleichbar - eine ihrerseits nicht der im Wettbewerbsrecht üblichen kurzen Verjährung ausgesetzte Grundlage für Pflichten des Schuldners, deren Verletzung Ansprüche des Gläubigers entstehen läßt, die - wenn von der später näher zu erörternden allein vertragstypischen Regelsanktion der Verwirkung einer Vertragsstrafe abgesehen wird - ihrem Ziel und Umfang nach denjenigen voll entsprechen, die regelmäßig als Folge derselben (erneuten) wettbewerblichen Verletzungshandlung kraft Gesetzes entstehen und vom selben Gläubiger auch neben den Vertragsansprüchen geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1979 - I ZR 24/78, GRUR 1980, 241, 242 = WRP 1980, 253 - Rechtsschutzbedürfnis; BGH, Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 237/87, GRUR 1990, 534 [BGH 07.12.1989 - I ZR 237/87] = WRP 1990, 622 - Abruf-Coupon; näher dazu Teplitzky aaO. Kap. 8 Rdn. 65, Kap. 11 Rdn. 6 u. Kap. 12 Rdn. 11 f.).
  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79

    Turnhallenfußboden - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV,

    Auszug aus BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen kurze Verjährungsfristen für gesetzliche Ansprüche - insbesondere, wenn deren ratio dies erfordert - an die Stelle einer längeren Frist treten können, die an sich wegen der Natur des mit in Rede stehenden Rechtsinstituts - Vertrag, c.i.c. oder GoA - einschlägig wäre (vgl. BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219; 87, 88, 93; 88, 130, 137; 115, 210, 212 [BGH 26.09.1991 - I ZR 149/89]- Abmahnkostenverjährung), und daß umgekehrt für vertragliche Ansprüche geltende Verjährungsfristen unter bestimmten Umständen eine sonst geltende längere Frist ausschließen können, wenn deren Heranziehung den Zweck besonders kurz bemessener vertraglicher Verjährungsfristen vereiteln und den Gesetzeszweck im Ergebnis aushöhlen würden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]sowie BGH, Beschl. v. 16.2.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).
  • BGH, 25.06.1987 - VII ZR 214/86

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach Abschluß eines

  • BGH, 19.02.1982 - V ZR 251/80

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung einer Schadensersatzklage

  • BGH, 31.01.1967 - VI ZR 105/65

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kraftfahrzeugvermieters

  • BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

  • BGH, 07.03.1983 - VIII ZR 331/81

    Annahme eines gerichtlichen Geständnisses; Verjährung der Schadensersatzansprüche

  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 237/87

    Irreführung durch fehlende Belehrung über Widerrufsrecht

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 123/82

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterwerfungserklärung

  • BGH, 15.05.1985 - I ZR 25/83

    Haftung für Verschulden von Erfüllungsgehilfen bei strafbewehrtem

  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 149/89

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten

  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 136/71

    Brünova

  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 79/85

    "Wiederholte Unterwerfung II"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (vgl. Begründung von Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 270; BGH, Urteil vom 30. September 2003, aaO; Urteil vom 26. März 2019, aaO, Rn. 19; zu § 852 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978, aaO; Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288, 297; Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 18).
  • BGH, 17.09.2009 - I ZR 217/07

    Testfundstelle

    Die Revision macht insoweit geltend, ein abstraktes Schuldanerkenntnis, wie es die Unterwerfungserklärung darstellt (vgl. BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Verjährungsfrist; BGH, Urt. 5.3. 1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III), sei kondizierbar, wenn der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintrete.
  • BGH, 19.10.2016 - I ZR 93/15

    Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen

    Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III).
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