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   BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11   

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https://dejure.org/2013,13946
BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11 (https://dejure.org/2013,13946)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - I ZR 180/11 (https://dejure.org/2013,13946)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11 (https://dejure.org/2013,13946)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 CMR, Art 2 CMR, Art 17 Abs 1 CMR, Art 17 Abs 4 Buchst a CMR, Art 41 CMR
    Haftung im internationalen Straßengüterverkehr: Parteivereinbarung über Abweichung von der CMR; Mitverschulden des Unternehmers wegen unzureichender Kontrolle einer entgeltlichen Leistung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befreiung eines Transportunternehmers von der Haftung für infolge der Verwendung offener Fahrzeuge entstandener Transportschäden; Mitverschulden des Gläubigers bei einer unzureichende Kontrolle einer von einem Unternehmer entgeltlich erbrachten Leistung

  • tis-gdv.de

    Transportversicherung, Mitverschulden, Tieflader, offenes Fahrzeug, Kontrollmaßnahmen

  • rabüro.de

    Bei Geltung der CMR aufgrund Vereinbarung kann von deren Regelungen abgewichen werden

  • rewis.io

    Haftung im internationalen Straßengüterverkehr: Parteivereinbarung über Abweichung von der CMR; Mitverschulden des Unternehmers wegen unzureichender Kontrolle einer entgeltlichen Leistung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    CMR Art. 1; CMR Art. 2; CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 17 Abs. 4 a; CMR Art. 41; BGB § 254
    Kein Mitverschulden des Gläubigers durch unzureichende Kontrolle einer entgeltlichen Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung eines Transportunternehmers von der Haftung für infolge der Verwendung offener Fahrzeuge entstandener Transportschäden; Mitverschulden des Gläubigers bei einer unzureichende Kontrolle einer von einem Unternehmer entgeltlich erbrachten Leistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistung unzureichend kontrolliert: Wer ist verpflichtet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unzureichende Kontrolle des Auftragnehmers

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geltung der CMR als Vertragsgrundlage / Mitverschulden des Auftraggebers bei einer Kontrollpflichtverletzung des Unternehmers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1177
  • VersR 2014, 219
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90

    Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Der Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebenen Hinweises greift daher regelmäßig nicht ein, wenn der in Anspruch Genommene den entstandenen Schaden nach dem Inhalt des Vertrags hätte verhüten müssen und der Geschädigte zu eigenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, NJW 1992, 307, 309 = VersR 1992, 200, insoweit nicht in BGHZ 115, 382; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, BGHZ 174, 255 Rn. 16).
  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 70/97

    Verlust von Transportgut infolge von Organisationsmängeln im Betrieb des

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Die nach der Ansicht des Berufungsgerichts unzureichende Kontrolle der von der Beklagten erbrachten Leistung stellt schon deshalb kein den Klageanspruch ausschließendes Mitverschulden der Klägerin dar, weil ein Unternehmer, der entgeltliche Leistungen anbietet, im Allgemeinen im Verhältnis zum Auftraggeber für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung allein verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 55/98

    Darlegung der Schadenskausalität durch den Frachtführer

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Diese setzt voraus, dass der Frachtführer die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verlust und den in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren konkret aufzeigt oder dieser nach der Lebenserfahrung aus einer der Gefahren folgt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 55/98, TranspR 2000, 459, 462 = NJW-RR 2000, 1635).
  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07

    Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung einer Spielbank-Sperre

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Der Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebenen Hinweises greift daher regelmäßig nicht ein, wenn der in Anspruch Genommene den entstandenen Schaden nach dem Inhalt des Vertrags hätte verhüten müssen und der Geschädigte zu eigenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, NJW 1992, 307, 309 = VersR 1992, 200, insoweit nicht in BGHZ 115, 382; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, BGHZ 174, 255 Rn. 16).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 181/05

    Anwendungsbereich der CMR

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Es handelte sich bei dem vereinbarten Transport um einen Multimodaltransport, auf den, wie die im Streitfall nicht einschlägige Ausnahmeregelung des Art. 2 CMR über den sogenannten Huckepack-Verkehr zeigt, ohne die in der Nummer 6 des Transportvertrags der Parteien vorgenommene Rechtswahl nicht die CMR, sondern nach dem gemäß Art. 28 RomI-VO zeitlich noch anwendbaren Art. 28 Abs. 4 EGBGB das deutsche Recht anzuwenden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 181/05, BGHZ 177, 309 Rn. 20 ff.).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Von einem unzulässigen und damit unbeachtlichen Beweisantrag ist nur auszugehen, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt oder mit einem Beweisantrag darauf abzielt, bei Gelegenheit der beantragten Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09

    Rechtliches Gehör bei Zeugenaussage

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; Beschluss vom 15. März 2012 - I ZR 125/11, juris Rn. 6).
  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 33 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 177/11, NJW-RR 2012, 1240 Rn. 26).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 125/11

    Wettbewerbsverstoß: Gezielte Behinderung von Konkurrenten bei einem

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; Beschluss vom 15. März 2012 - I ZR 125/11, juris Rn. 6).
  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 177/11

    Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers: Beginn der

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11
    Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 33 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 177/11, NJW-RR 2012, 1240 Rn. 26).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 66/12

    Anforderungen an einen richterlichen Hinweis

    dd) Denkbar ist allerdings auch - was grundsätzlich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, juris Rn. 24 f.) , dass die Parteien für den gesamten Transport bis zum Bestimmungsort die Geltung der CMR-Vorschriften vereinbart haben, worauf sich die Beklagte in den Vorinstanzen berufen hat.

    Die Zurückweisung eines Beweisantrags für beweiserhebliche Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn die Bezeichnung der Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber "ins Blaue" hinein aufgestellt ist und der Beweisantrag sich deshalb als rechtsmissbräuchlich darstellt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 140/93, NJW-RR 1995, 722; Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, RdTW 2013, 277 Rn. 13).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 137/12

    Ärztliches Berufsrecht in Baden-Württemberg: Grundrechtswidrigkeit des Verbots

    Die Zurückweisung eines Beweisantrags für beweiserhebliche Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn entweder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder die Bezeichnung der Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber "ins Blaue hinein" aufgestellt ist und der Beweisantrag sich deshalb als rechtsmissbräuchlich darstellt oder ein Beweisantrag gestellt wird, um bei Gelegenheit der beantragten Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, TranspR 2013, 290 Rn. 39 = VersR 2014, 219; BGH, TranspR 2014, 80 Rn. 41, jeweils mwN).
  • BGH, 10.02.2022 - I ZR 86/21

    Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Überspannung der

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, VersR 2014, 219 Rn. 39; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, ZIP 2022, 276 Rn. 22 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 72/21, juris Rn. 11 f. mwN).
  • OLG Hamm, 07.05.2015 - 5 U 85/14

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 28.02.2013 - I ZR 180/11 = BeckRS 2013, 10649 m. w. N.).

    Darauf, wie wahrscheinlich das behauptete Beweisergebnis ist, kommt es gerade nicht an (BGH, Urteil vom 28.02.2013 - I ZR 180/11 = BeckRS 2013, 10649; BGH, Urteil vom 28.9. 2011 - I ZR 188/09 (KG) Landgut Borsig = GRUR 2012, 534; BGH, Beschluss vom 11.5.2010 - VIII ZR 212/07 (OLG Köln) = NJW-RR 2010, 1217 m. w. N.; BGH, Urteil vom 20.9.2002 - V ZR 170/01 (KG) = NJW-RR 2003, 69; MüKoZPO/Prütting ZPO § 284 Rn. 62-80; Musielak ZPO/Foerste ZPO § 284 Rn. 18).

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