Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.10.2008

Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2008 - I ZR 181/05   

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https://dejure.org/2008,1609
BGH, 17.07.2008 - I ZR 181/05 (https://dejure.org/2008,1609)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - I ZR 181/05 (https://dejure.org/2008,1609)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - I ZR 181/05 (https://dejure.org/2008,1609)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Anwendung der Vorschriften der frachtrechtlichen Gestaltung des grenzüberschreitenden Warentransports mit Kraftfahrzeugen (CMR) nur auf Verträge über unimodale Straßengütertransporte; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationale multimodale ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    CMR Art. 1
    Anwendungsbereich der CMR

  • tis-gdv.de
  • Judicialis

    CMR Art. 1 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    CMR Art. 1 Abs. 1
    Keine Anwendbarkeit der CMR auf multimodale Frachtverträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CMR Art. 1 Abs. 1
    Anwendungsbereich der CMR

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kommen Vorschriften der CMR zur Anwendung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    CMR gelten grundsätzlich unmittelbar für unimodale grenzüberschreitende Straßentransporte

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorschriften der CMR gelten nicht für Transportgeschäfte mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 177, 309
  • NJW 2008, 2782
  • MDR 2008, 1222
  • VersR 2009, 239
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.06.1987 - I ZR 127/85

    Containertransport; Ersatzpflicht des Frachtführers im kombinierten Verkehr

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 181/05
    Die Vorschriften der CMR kommen grundsätzlich sofern sich aus dem anwendbaren nationalen Recht nicht etwas anderes ergibt unmittelbar nur auf Verträge über unimodale grenzüberschreitende Straßengütertransporte zur Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 101, 172 und BGHZ 123, 303).

    ff) Diese Auslegung steht schließlich nicht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 101, 172 ff.; 123, 303 ff.).

    Zwar hat der Senat in den genannten Entscheidungen jeweils die Lkw-Teilstrecke eines internationalen Multimodaltransports der CMR unterworfen (Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 127/85, TranspR 1987, 447, 449 - insoweit nicht in BGHZ 101, 172; BGHZ 123, 303, 306).

    Im Urteil vom 24. Juni 1987 (BGHZ 101, 172 ff.) hat der Senat - noch zum alten Recht - die Grundsätze zur Haftung beim multimodalen Transport nach deutschem Recht dargelegt.

    Der Court of Appeal hat sich in seiner Entscheidung u.a. auch auf das Senatsurteil vom 24. Juni 1987 (BGHZ 101, 172) bezogen ([2002] 1 WLR 2678 Tz. 47 ff. (CA)), das aber - wie dargelegt - einen Fall betraf, auf den deutsches Recht zur Anwendung kam.

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 258/91

    Zurechenbare Vermögenseinbußen bei Lieferverzögerung

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 181/05
    Die Vorschriften der CMR kommen grundsätzlich sofern sich aus dem anwendbaren nationalen Recht nicht etwas anderes ergibt unmittelbar nur auf Verträge über unimodale grenzüberschreitende Straßengütertransporte zur Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 101, 172 und BGHZ 123, 303).

    ff) Diese Auslegung steht schließlich nicht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 101, 172 ff.; 123, 303 ff.).

    Zwar hat der Senat in den genannten Entscheidungen jeweils die Lkw-Teilstrecke eines internationalen Multimodaltransports der CMR unterworfen (Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 127/85, TranspR 1987, 447, 449 - insoweit nicht in BGHZ 101, 172; BGHZ 123, 303, 306).

  • BGH, 28.02.2013 - I ZR 180/11

    Haftung im internationalen Straßengüterverkehr: Parteivereinbarung über

    Es handelte sich bei dem vereinbarten Transport um einen Multimodaltransport, auf den, wie die im Streitfall nicht einschlägige Ausnahmeregelung des Art. 2 CMR über den sogenannten Huckepack-Verkehr zeigt, ohne die in der Nummer 6 des Transportvertrags der Parteien vorgenommene Rechtswahl nicht die CMR, sondern nach dem gemäß Art. 28 RomI-VO zeitlich noch anwendbaren Art. 28 Abs. 4 EGBGB das deutsche Recht anzuwenden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 181/05, BGHZ 177, 309 Rn. 20 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2008 - 15 U 159/07
    Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 181/05 - zitiert nach juris Rn. 17 ff.) ist die CMR grundsätzlich nicht auf multimodale Frachtverträge anwendbar.

    Eine mittelbare Anwendung der CMR über die §§ 452, 452a HGB scheidet ebenfalls aus, weil - wie dargelegt - auf den hier in Rede stehenden Frachtvertrag nicht deutsches, sondern j. Recht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 181/05 - zitiert nach juris Rn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2011 - 18 U 81/08
    In seinem nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 181/05 - (TranspR 2008, 365 ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der unmittelbare Anwendungsbereich der CMR auf Verträge über unimodale grenzüberschreitende Straßengütertransporte beschränkt ist.
  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 6 U 116/20
    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH die CMR grundsätzlich nicht unmittelbar für Multimodaltransporte gilt (BGHZ 177, 309, juris, Leitsatz; ebenso Schweizerisches Bundesgericht Lausanne, TranspR 2010, 160 zum Schweizer Recht).
  • LG Karlsruhe, 30.12.2009 - 15 O 70/09
    Das UN-Abkommen über die internationale multimodale Güterbeförderung vom 24.05.1980 (MTC) wurde bisher noch nicht in Kraft gesetzt (vgl. auch BGH Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 181/05 -).
  • LG Karlsruhe, 06.05.2011 - 15 O 104/10

    Schadensersatz aus multimodalem Transportvertrag: Empfänger der Fracht als

    Das UN-Abkommen über die internationale multimodale Güterbeförderung vom 24.05.1980 (MTC) wurde bisher noch nicht in Kraft gesetzt (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 181/05 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2008 - I ZR 181/05 (1)   

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https://dejure.org/2008,11285
BGH, 09.10.2008 - I ZR 181/05 (1) (https://dejure.org/2008,11285)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2008 - I ZR 181/05 (1) (https://dejure.org/2008,11285)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - I ZR 181/05 (1) (https://dejure.org/2008,11285)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Anwendung japanischen Rechts unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes

  • Judicialis

    ZPO § 321a

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a
    Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 212/06

    Transportrecht - Beweislast bei Beschädigung des Transportgutes

    Es ist nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. ; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZR 94/05, [...] Tz. 7; Beschl. v. 9.10.2008 - I ZR 181/05, [...] Tz. 3).
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