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   BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82   

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https://dejure.org/1985,1019
BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82 (https://dejure.org/1985,1019)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1985 - I ZR 182/82 (https://dejure.org/1985,1019)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1985 - I ZR 182/82 (https://dejure.org/1985,1019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aufrechnungsverbot - Beförderungsvertrag - CMR

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ADSp § 32; CMR Art. 32 Abs. 4; CMR Art. 36 Abs. 1; CMR Art. 36 Abs. 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung auf Aufrechnungsverbot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 71
  • NJW 1985, 2091
  • MDR 1985, 734
  • VersR 1985, 684
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.02.1982 - I ZR 80/80

    Haftung des Spediteurs im internationalen Straßengüterverkehr,

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    Gemäß § 413 Abs. 1 HGB hat die Klägerin danach ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und zwar auch eines solchen nach der CMR (BGHZ 83, 96, 99; st. Rspr.).

    bbb) Bei der Beurteilung der danach nunmehr zu entscheidenden Frage, ob die Vorschriften der CMR einer Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp entgegenstehen, ist davon auszugehen, daß gegen eine ergänzende Heranziehung von Parteivereinbarungen - hier der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen - entgegen der Ansicht der Revision und dem von ihr angeführten Urteil des OLG Köln (VersR 1981, 168, 169) keine Bedenken bestehen, wenn die CMR hinsichtlich der von den Parteien getroffenen Regelungen keine Bestimmung trifft (BGHZ 83, 96, 101; st. Rspr.).

  • BGH, 15.06.1954 - I ZR 6/53

    Netto- Kasse-Klausel. Aufrechnungsverzicht

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Aufrechnung anderenfalls nicht nur in den Fällen des § 32 ADSp unbeschränkt zulässig wäre, sondern auch bei der Verwendung von Handelsklauseln, die - wie beispielsweise die Klausel »netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere« - Aufrechnungsverbote enthalten und gerade im internationalen Frachtverkehr von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 14, 61, 62 [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53]; 23, 131, 134, 135: BGH Urt. v. 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73, NJW 1976, 852, 853).
  • BGH, 22.01.1957 - VIII ZR 72/56

    Netto-Kasse-Klausel. Aufrechnungsverzicht

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Aufrechnung anderenfalls nicht nur in den Fällen des § 32 ADSp unbeschränkt zulässig wäre, sondern auch bei der Verwendung von Handelsklauseln, die - wie beispielsweise die Klausel »netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere« - Aufrechnungsverbote enthalten und gerade im internationalen Frachtverkehr von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 14, 61, 62 [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53]; 23, 131, 134, 135: BGH Urt. v. 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73, NJW 1976, 852, 853).
  • BGH, 25.10.1962 - II ZR 39/61

    Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    Soweit sich ihm diese Frage bislang gestellt hat, hat er die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp für unzulässig angesehen, weil einem solchen Verbot jedenfalls im Hinblick auf die bei Nichtregelung dieser Frage durch die CMR ergänzend eingreifenden Vorschriften der Kraftverkehrsordnung keine Rechtswirkung zukomme (BGHZ 65, 340, 344; BGH Urt. v. 20. Januar 1983 - I ZR 90/81, LM GüKG Nr. 66 = NJW 1983, 1266 = TranspR 1983, 44, 45; vgl. auch BGHZ 38, 150, 154).
  • BGH, 18.12.1975 - III ZR 103/73

    Wirksame Abtretung von Kaufpreisforderungen aus einem Getreidehandel -

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Aufrechnung anderenfalls nicht nur in den Fällen des § 32 ADSp unbeschränkt zulässig wäre, sondern auch bei der Verwendung von Handelsklauseln, die - wie beispielsweise die Klausel »netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere« - Aufrechnungsverbote enthalten und gerade im internationalen Frachtverkehr von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 14, 61, 62 [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53]; 23, 131, 134, 135: BGH Urt. v. 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73, NJW 1976, 852, 853).
  • BGH, 21.11.1975 - I ZR 74/75

    Aufrechnungsverbot nach ADSp

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    Soweit sich ihm diese Frage bislang gestellt hat, hat er die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp für unzulässig angesehen, weil einem solchen Verbot jedenfalls im Hinblick auf die bei Nichtregelung dieser Frage durch die CMR ergänzend eingreifenden Vorschriften der Kraftverkehrsordnung keine Rechtswirkung zukomme (BGHZ 65, 340, 344; BGH Urt. v. 20. Januar 1983 - I ZR 90/81, LM GüKG Nr. 66 = NJW 1983, 1266 = TranspR 1983, 44, 45; vgl. auch BGHZ 38, 150, 154).
  • BGH, 04.02.1982 - I ZR 169/80

    Spediteurhaftung in den Fällen der §§ 412, 413 HGB

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    Die früher auch in den Fällen der §§ 412, 413 HGB geltende Unabdingbarkeit der KVO-Haftung, aus der die vorbezeichnete Rechtsprechung auch die Unvereinbarkeit mit vertraglich bestimmten Aufrechnungsverboten hergeleitet hat, besteht seit Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 KVO am 1. Oktober 1978 dann nicht mehr, wenn der Spediteur - wie hier - das Gut nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert (BGHZ 83, 87, 92; 87, 4, 7).
  • BGH, 20.01.1983 - I ZR 90/81

    Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen - Lkw-Transporte mit frischen Erdbeeren von

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    Soweit sich ihm diese Frage bislang gestellt hat, hat er die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp für unzulässig angesehen, weil einem solchen Verbot jedenfalls im Hinblick auf die bei Nichtregelung dieser Frage durch die CMR ergänzend eingreifenden Vorschriften der Kraftverkehrsordnung keine Rechtswirkung zukomme (BGHZ 65, 340, 344; BGH Urt. v. 20. Januar 1983 - I ZR 90/81, LM GüKG Nr. 66 = NJW 1983, 1266 = TranspR 1983, 44, 45; vgl. auch BGHZ 38, 150, 154).
  • BGH, 10.02.1983 - I ZR 133/81

    Spediteurhaftung in den Fällen der §§ 412, 413 HGB

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    Die früher auch in den Fällen der §§ 412, 413 HGB geltende Unabdingbarkeit der KVO-Haftung, aus der die vorbezeichnete Rechtsprechung auch die Unvereinbarkeit mit vertraglich bestimmten Aufrechnungsverboten hergeleitet hat, besteht seit Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 KVO am 1. Oktober 1978 dann nicht mehr, wenn der Spediteur - wie hier - das Gut nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert (BGHZ 83, 87, 92; 87, 4, 7).
  • OLG Köln, 23.10.1980 - 12 U 94/80
    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82
    bbb) Bei der Beurteilung der danach nunmehr zu entscheidenden Frage, ob die Vorschriften der CMR einer Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp entgegenstehen, ist davon auszugehen, daß gegen eine ergänzende Heranziehung von Parteivereinbarungen - hier der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen - entgegen der Ansicht der Revision und dem von ihr angeführten Urteil des OLG Köln (VersR 1981, 168, 169) keine Bedenken bestehen, wenn die CMR hinsichtlich der von den Parteien getroffenen Regelungen keine Bestimmung trifft (BGHZ 83, 96, 101; st. Rspr.).
  • BGH, 14.12.1988 - I ZR 235/86

    Minderung des Anspruchs auf Fracht bei teilweisem Verlust oder Beschädigung des

    Der Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp stehen auch nicht die hier anwendbaren Bestimmungen der CMR entgegen (BGHZ 94, 71 ff).

    Diese enthält keine einem Aufrechnungsverbot entgegenstehenden Bestimmungen, so daß insoweit eine ergänzende Heranziehung von Parteivereinbarungen - hier der ADSp - unbedenklich ist (BGHZ 94, 71, 74).

    Die Bedeutung der Art. 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 CMR besteht darin, daß der Frachtführer den Anspruch auf Fracht bei Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes - ganz oder teilweise - einbüßt und daß es insoweit für die Berücksichtigung von Verlust und Beschädigung nicht auf eine Aufrechnung des anderen Teils ankommt (BGHZ 94, 71, 76).

    Innerstaatliche Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die ADSp können zwar als Parteivereinbarungen ergänzend herangezogen werden, sofern keine zwingenden Normen der CMR entgegenstehen (BGHZ 94, 71, 74).

    Die Bedeutung der Art. 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 CMR erschöpft sich - wie vorstehend unter II. 4. a) dargelegt - darin, daß der Frachtführer den Anspruch auf Fracht bei Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes ganz oder teilweise einbüßt und daß es insoweit einer Aufrechnung nicht bedarf (BGHZ 94, 71, 76).

  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 64/18

    Haftung eines Frachtführers bei Beschädigung des Transportguts und Überschreitung

    a) Aus Art. 32 Abs. 4 CMR, wonach verjährte Ansprüche auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden können, ergibt sich, dass die CMR die Möglichkeit einer Geltendmachung der Aufrechnung zwar nicht regelt, aber grundsätzlich voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - I ZR 182/82, BGHZ 94, 71, 74 [juris Rn. 18]).
  • BGH, 26.02.1987 - I ZR 110/85

    Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners; Zulässige Berufung auf das

    Demgemäß hat der Senat auch schon bislang die Geltung des § 32 ADSp mit Blick auf die Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht in Frage gestellt (Urt. v. 4.2.1982 - I ZR 195/80, Spediteur 1983 Nr. 5, S. 24; BGHZ 94, 71).
  • OLG Nürnberg, 27.10.1993 - 12 U 1951/93

    Anspruch auf Restvergütung für drei Transporte von Deutschland nach Portugal;

    Diese Vorschrift schließt die Anwendbarkeit der ADSp lediglich dann aus, wenn der Spediteur die Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr gemäß CMR mit eigenen Fahrzeugen ausführt (vgl. BGHZ 94, 71 NJW 85, 2091 = VersR 85, 684 f m. Anm Bayer TranspR 85, 417 ff; Staub/Helm HEG ,- 4. Auf 1., Anh. I § 415, § 2 ADSp Rn 11).

    c) Das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp gilt von vornherein gegenüber Schadensersatzansprüchen, die der Auftraggeber auf die Vorschriften über teilweise Nichterfüllung des Vertrages stützt und kann auch Ansprüchen aus CMR entgegengesetzt werden, jedenfalls dann - wenn wie hier - der Spediteur für den von ihm zu besorgenden Transport keine eigenen Fahrzeuge einsetzt (BGHZ 94, 71 ).

  • OLG Zweibrücken, 04.03.2004 - 4 U 167/02

    Internationaler Straßengüterverkehr: Unabwendbares Ereignis nach CMR; Erklärung

    Der Sinn des Art. 32 Abs. 4 CMR liegt darin, nationalen Bestimmungen die Geltung zu nehmen, die - wie etwa § 215 BGB = § 390 Satz 2 BGB a.F. - eine einredeweise Geltendmachung der Aufrechnung noch nach Eintritt der Verjährung erlauben (BGH NJW 1985, 2091, 2092).
  • KG, 17.11.1994 - Kart U 3083/94
    Demgemäß geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, daß gegen eine ergänzende Heranziehung von Parteivereinbarungen wie den ADSp keine Bedenken bestehen (BGH NJW 1985, 2091, 2092).

    Zwar ist die Bekl. als Fixkostenspediteurin gemäß § 413 HGB Frachtführer im Sinne dieser Klausel, doch gilt der Ausschluß der ADSP im CMR-Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH, ebenso wie im Güterfernverkehr, nur unter der - hier nicht vorliegenden - Voraussetzung, daß der Frachtführer die Beförderung mit eigenem Kraftfahrzeug durchgeführt hat (vgl. BGH NJW 1985, 2091).

  • LG Cottbus, 08.07.2008 - 11 O 37/07

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Vereinbarkeit mit dem

    § 19 ADSp findet auch im Anwendungsbereich der CMR Anwendung, wenn die ADSp wirksam vereinbart sind (vgl. BGHZ 94, 71).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.1994 - 18 U 160/93

    Streit um die Höhe von Speditionskosten

    Diese Situation liegt aber gerade hinsichtlich des Aufrechnungsverbotes nach § 32 ADSp vor (BGH, Urteil vom 07.03.1985, BGHZ 94, 71 = VersR 85, 684 = NDR 85, 734 = WM 85, 1366 = TranspR 86, 68; Koller, aaO., CMR Art. 32, Rdn. 22, Helm, aaO., § 32 ADSp, Rdn. 13 b).
  • OLG Köln, 07.12.1993 - 25 U 5/93
    Zutreffend hat das Landgericht zwar angenommen, daß § 32 ADSp kraft Vereinbarung Anwendung findet, weil die - aufgrund der Fixkostenabrede der Parteien (§ 413 Abs. 1 HGB) - ansonsten einschlägigen CMR-Bestimmungen keine Regelungen über die Zulässigkeit eines vereinbarten Aufrechnungsverbotes treffen (BGH NJw 1985, 2091 f.), so daß Art. 41 CMR nicht zum Ausschluß des § 32 ADSp führt.
  • OLG München, 03.05.1989 - 7 U 6078/88
    Eine Schadensersatzpflicht nach nationalem Recht greift trotz der Anwendbarkeit der CMR ein, soweit ein in der CMR nicht geregelter Haftungsfall in Betracht kommt (BGH VersR 1985, 684).
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