Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 20.11.2007

Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2007 - I ZR 183/04   

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https://dejure.org/2007,385
BGH, 22.11.2007 - I ZR 183/04 (https://dejure.org/2007,385)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2007 - I ZR 183/04 (https://dejure.org/2007,385)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2007 - I ZR 183/04 (https://dejure.org/2007,385)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Wettbewerbswidriges Handeln des Headhunters bei erster Kontaktaufnahme

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abwerbung am Arbeitsplatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrigkeit eines zu Abwerbungszwecken geführten Telefongesprächs zum Zweck der Personalsuche; Länge der Gesprächsdauer als Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit der ersten Kontaktaufnahme durch einen Personalberater; Wettbewerbswidrigkeit des Vorhalts von ...

  • kanzlei.biz

    Direktansprache am Arbeitsplatz III

  • Betriebs-Berater

    Längerer Anruf durch Personalberater am Arbeitsplatz ist wettbewerbswidrig

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    UWG § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    "Direktansprache am Arbeitsplatz III"; Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers zum Zwecke des Abwerbens

  • rechtsportal.de

    UWG § 3
    "Direktansprache am Arbeitsplatz III"; Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers zum Zwecke des Abwerbens

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Direktansprache am Arbeitsplatz III

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Direktansprache am Arbeitsplatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung von Mitarbeitern ? Unzulässiges Vorhalten von Detailinformationen über den Abzuwerbenden bei erstem Telefongespräch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Abwerbeanruf durch Personalberater

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zu Abwerbungszwecken geführte Telefongespräche am Arbeitsplatz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Grenzen für Abwerben von Arbeitskräften am Arbeitsplatz

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Abwerben am Arbeitsplatz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Direktansprache durch Headhunter am Arbeitsplatz

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Telefonwerbung ist und bleibt ein heißes Eisen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Telefonanruf eines Headhunters am Arbeitsplatz muss sich auf das Notwendigste beschränken

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Telefonanruf eines Headhunters am Arbeitsplatz muss sich auf das Notwendigste beschränken

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbeanrufen

  • nennen.de (Kurzinformation)

    Headhunting am Arbeitsplatz - was ist erlaubt?

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Direktansprache am Arbeitsplatz wettbewerbswidrig, wenn Gespräch über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinausgeht

  • dr-bahr.com (Auszüge)

    Direktansprache durch Headhunter am Arbeitsplatz

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Headhunter- Kontaktaufnahme per Telefon?

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unlautere Arbeitnehmerabwerbung am Telefon

  • mayerbrown.com (Entscheidungsbesprechung)

    Längerer Anruf durch Personalberater am Arbeitsplatz ist wettbewerbswidrig (RA Christoph Crisolli; BB 2009, 452)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 855
  • MDR 2008, 402
  • GRUR 2008, 262
  • NZA 2008, 177
  • WM 2008, 373
  • BB 2008, 452
  • DB 2008, 180
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01

    Direktansprache am Arbeitsplatz

    Auszug aus BGH, 22.11.2007 - I ZR 183/04
    Ein Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig (Fortführung von BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I).

    Im ersten Revisionsverfahren hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I).

    Ein zu Abwerbungszwecken geführtes Telefongespräch, das über eine solche Kontaktaufnahme hinausgeht, ist als unlauterer Wettbewerb zu beurteilen (BGHZ 158, 174, 180, 185; vgl. dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Aufl., § 7 UWG Rdn. 65; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 32; Fezer/Götting, UWG, § 4-10 Rdn. 43 f.; Wulf, NJW 2004, 2424, 2425; Dittmer, EWiR 2004, 881).

    Ein solches Umwerben geht über den notwendigen Inhalt einer ersten Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz hinaus und ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausdrücklich ausgeführt hat (BGHZ 158, 174, 185).

    Nach dem ersten Revisionsurteil ist eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ein Indiz dafür, dass der Personalberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise genutzt hat (BGHZ 158, 174, 185).

    Ferner wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, in welchem Umfang die auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung gerichteten Ansprüche bis zur Erledigungserklärung der Klägerin zulässig und begründet waren (vgl. dazu BGHZ 158, 174, 187 f. - Direktansprache am Arbeitsplatz I).

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2001 - 6 U 145/00

    Abwerben von Mitarbeitern - Sittenwidrigkeit - persönliche Kontaktaufnahme am

    Auszug aus BGH, 22.11.2007 - I ZR 183/04
    Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe WRP 2001, 1092).
  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 73/02

    Direktansprache am Arbeitsplatz II

    Auszug aus BGH, 22.11.2007 - I ZR 183/04
    Ein zum Zwecke der Abwerbung eines Mitarbeiters geführter Telefonanruf an dessen Arbeitsplatz, der über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht, ist nunmehr nach § 3 UWG unlauter (BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 Tz. 14, 16 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2018 - 6 U 51/18

    Unlautere Behinderung durch Abwerbungsgespräche am Arbeitsplatz

    Ein solcher Anruf ist unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen nicht unzumutbar, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekanntmacht, den Zweck seines Anrufs mitteilt, erfragt, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solche und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat und bei vorhandenem Interesse des angerufenen Arbeitnehmers die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreibt, und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabredet, wobei eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ein Indiz dafür ist, dass der Anrufer bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, insbesondere zu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt hat (BGH aaO - Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH GRUR 2008, 262 [BGH 22.11.2007 - I ZR 183/04] - Direktansprache am Arbeitsplatz III).
  • LAG Düsseldorf, 23.02.2010 - 17 Sa 1133/08

    Wettbewerbswidrige Abwerbung von Beschäftigten durch Konkurrentin; unbegründete

    (BGH Urteil v. 22.11.2007 - I ZR 183/04 - Direktansprache am Arbeitsplatz III NJW 2008, 855-856 m.w.N.).

    Das Verhalten der Streitverkündeten zu 2) und 3) geht über das hinaus, was der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz noch wettbewerbsrechtlich für zulässig hält (BGH Urteil v. 22.11.2007 - I ZR 183/04 - NJW 2008, 855-856 Direktansprache am Arbeitsplatz III m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 15.03.2018 - 5 U 152/15

    Unlauterer Wettbewerb: Unterdrückung von Werbeanzeigen auf einem

    Voraussetzung ist aber, dass sie einen diesen Tatbeständen vergleichbaren Unlauterkeitsgehalt aufweisen (BGH GRUR 2006, 426 Rn. 16 - Direktansprache am Arbeitsplatz II; BGH GRUR 2008, 262 Rn. 9 - Direktansprache am Arbeitsplatz III; BGH GRUR 2009, 1080 Rn. 12 - Auskunft der IHK; BGH GRUR 2011, 431 Rn. 11 - FSA-Kodex I; BGH GRUR 2013, 301 Rn. 26 - Solarinitiative; BT-Drs. 18/6571, 14, 15) oder den " anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe " widersprechen (BGH GRUR 2006, 1042 Rn. 29 - Kontaktanzeigen; BGH GRUR 2009, 1080 Rn. 13 - Auskunft der IHK).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 176/06

    Auskunft der IHK

    Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist insbesondere in Fällen geboten, in denen die Tatbestände der §§ 4 bis 7 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 Tz. 16 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 183/04, GRUR 2008, 262 Tz. 9 = WRP 2008, 219 - Direktansprache am Arbeitsplatz III).
  • LG Aachen, 20.03.2018 - 41 O 51/17

    Kündigung Bausparkassenvertrag durch Bausparkasse; Irreführung

    Jedoch korrespondiert anders als in den Fällen BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 183/04 und Urteil vom 02.06.2005 - I ZR 252/02, jeweils Juris, das abstrakt formulierte Unterlassungsgebot nicht mit dem konkret in Bezug genommenen Text.
  • OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung unentgeltlicher

    Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG ist in diesem Fall geboten, weil der Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung verschleierter Werbemaßnahmen erfasst, aber bei den genannten Dreieckskoppelungen keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglicht (vgl. allgemein zum Rückgriff auf die Generalklausel: BGH GRUR 2006, 426, Tz. 16 - Direktansprache am Arbeitsplatz II ; GRUR 2008, 262, Tz. 9 - Direktansprache am Arbeitsplatz III ; GRUR 2009, 1080, Tz. 13 - Auskunft der IHK ).
  • OLG Hamburg, 25.07.2019 - 3 U 12/16

    Emissionshaus - Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers: Unangemessene

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein zum Zwecke der Abwerbung eines Mitarbeiters geführter Telefonanruf an dessen Arbeitsplatz, der über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht, unlauter ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 183/04, GRUR 2008, 262 - Direktansprache am Arbeitsplatz III).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2013 - 2 U 9/13

    Wettbewerbsverstoß: Übersendung eines Telefaxes zur Auskunftsabfrage ohne

    In diese Wertung fügt sich auch ein, dass ein Abwerben eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz im Wege eines Telefongespräches, das ebenfalls die Arbeitskraft dieses Mitarbeiters im Fremdinteresse bindet und die Telefonanlage des Arbeitgebers des angerufenen Mitarbeiters sachwidrig belegt, nach der Rechtsprechung des BGH dann hinzunehmen ist, mithin letztlich als zumutbar gilt, wenn sie sich auf eine erste (einzige) Kontaktaufnahme und zeitlich auf das Notwendigste beschränkt (BGH GRUR 2008, 262 [Tz. 8 f] - Direktansprache am Arbeitsplatz III ; vgl. hierzu auch Köhler a.a.O. § 7, 141 und insbes. 175, dort auch zur rechtlichen Erfassung dieser Störung nach § 7 Abs. 1 UWG; zu Letzterem ebenso Lehmler a.a.O. § 3 UWG, 60 und Ohly a.a.O. § 4, 10/31).
  • OLG Hamm, 15.11.2011 - 4 U 77/11

    Wettbewerbswidrigkeit der telefonischen Kontaktaufnahme von Mitarbeitern eines

    Ein solcher Anruf ist unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen nicht unzumutbar, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekanntmacht, den Zweck seines Anrufs mitteilt, erfragt, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solche und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat und bei vorhandenem Interesse des angerufenen Arbeitnehmers die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreibt, und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabredet, wobei eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ein Indiz dafür ist, dass der Anrufer bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, insbesondere zu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt hat (BGH - Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH GRUR 2008, 262 - Direktansprache am Arbeitsplatz III).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.11.2007 - 17 U 89/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1709
OLG Karlsruhe, 20.11.2007 - 17 U 89/07 (https://dejure.org/2007,1709)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.2007 - 17 U 89/07 (https://dejure.org/2007,1709)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. November 2007 - 17 U 89/07 (https://dejure.org/2007,1709)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Verjährungsfristbeginn für eine Bürgschaftsforderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme eines Bürgen wegen Insolvenz des Hauptschuldners; Beginn der Verjährung der Bürgschaftsforderung gleichzeitig mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bürgschaftsforderung - Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit der Hauptforderung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verjährung bei einer Kreditbürgschaft

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Beginn der Verjährungsfrist bei Bürgschaftsforderung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 195, 765 Abs. 1
    Beginn der Verjährungsfrist einer Bürgschaftsforderung mit Fälligkeit der Hauptforderung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verjährungfrist einer Bürgschaftsforderung beginnt mit Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Wirksame Einrede der Verjährung bei einer Kreditbürgschaft

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Dauerthema": Wann verjährt eine Bürgschaftsforderung? (IBR 2008, 150)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 170
  • MDR 2008, 459
  • WM 2008, 631
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 9/03

    Anfechtung einer Zahlung auf eine fällige Forderung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.2007 - 17 U 89/07
    Ebenso hat auch der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Bürgschaftsanspruch ohne weiteres mit der Hauptschuld fällig wird (BGH NJW-RR 2004, 1190, 1191).
  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung einerseits von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht (OLG Hamm WM 1983, 772; LG Coburg BauR 2006, 692; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. 1997 § 765 Rdn. 112; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht 2002 § 3 Rdn. 100; Gay NJW 2005, 2585, 2587; Lindacher, Festschrift Gerhard, S. 587, 592 f.; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rdn. 855; Schlößer NJW 2006, 645, 647; Schulze-Hagen BauR 2007, 170, 183 ff.; jeweils m.w.Nachw.), andererseits die Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld für ausreichend gehalten (OLG Hamm BauR 2007, 1265, 1266; OLG Frankfurt am Main WM 2007, 1369, 1370; OLG Karlsruhe ZIP 2008, 170, 171; Schmitz/Wassermann/Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 91 Rdn. 100; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 7; MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 765 Rdn. 82; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26; Weber, Kreditsicherungsrecht 8. Aufl. S. 79; Hadding, Festschrift Wiegand, S. 299, 307 f.; Schmitz/Vogel ZfIR 2002, 509, 518 f.; Bräuer NZBau 2007, 477, 478; Hohmann WM 2004, 757, 760; Jungmann WuB I F 1 a. Bürgschaft 5.06).
  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 56/11

    VOB-Vertrag: Entstehung des Rechts des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines

    Ebenso rechtfertigt der fehlende Gleichlauf zwischen der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche, die die Parteien mit 60 Monaten vereinbart haben, und der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB, die für die Bürgschaftsverpflichtung gilt, keine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. Schulze/Hagen in Kniffka u.a., ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht 2012, Stand: 30.03.2012, § 634a BGB Rn. 262; aA OLG Karlsruhe, WM 2008, 631; Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 107).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2013 - 1 U 168/12

    Inanspruchnahme des Bürgen für ein Darlehen: Fälligkeit eines

    b) Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - wie der vom Beklagten übernommenen - tritt der Sicherungsfall und damit die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs frühestens mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung ein (vgl. BGH NJW 2010, 1284-1290 [juris Tz. 26]; NJW-RR 2009, 378-380 [juris Tz. 22]; NJW 2008, 1729-1732 [juris Tz. 23 ff.]; OLG Karlsruhe OLGR 2008, 138-139 [juris Tz. 11]; Staudinger - Horn , BGB, Juli 2012, § 765 Rn. 126 und Palandt - Sprau , BGB, 72. Aufl. 2013, § 765 Rn. 25).
  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 81/07

    Beginn der Verjährung von Bürgschaftsforderungen

    Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung einerseits von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht (OLG Hamm WM 1983, 772; LG Coburg BauR 2006, 692; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. 1997 § 765 Rdn. 112; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht 2002 § 3 Rdn. 100; Gay NJW 2005, 2585, 2587; Lindacher, Festschrift Gerhard, S. 587, 592 f.; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rdn. 855; Schlößer NJW 2006, 645, 647; Schulze-Hagen BauR 2007, 170, 183 ff.; jeweils m.w.Nachw.), andererseits die Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld für ausreichend gehalten (OLG Hamm BauR 2007, 1265, 1266; OLG Frankfurt am Main WM 2007, 1369, 1370; OLG Karlsruhe ZIP 2008, 170, 171; Schmitz/Wassermann/Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 91 Rdn. 100; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 7; MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 765 Rdn. 82; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26; Weber, Kreditsicherungsrecht 8. Aufl. S. 79; Hadding, Festschrift Wiegand, S. 299, 307 f.; Schmitz/Vogel ZfIR 2002, 509, 518 f.; Bräuer NZBau 2007, 477, 478; Hohmann WM 2004, 757, 760; Jungmann WuB I F 1 a. Bürgschaft 5.06).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2014 - 23 U 62/14

    Einreden des Bürgen bei selbstschuldnerischer Bürgschaft

    Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - wie der vom Beklagten übernommenen - tritt der Sicherungsfall und damit die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs frühestens mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung ein (vgl. BGH NJW 2010, 1284; NJW-RR 2009, 378; NJW 2008, 1729, OLG Karlsruhe OLGR 2008, 138; Staudinger- Horn , BGB, Juli 2012, § 765 Rn. 126 und Palandt- Sprau , § 765 Rn 25).
  • LG Konstanz, 30.04.2009 - 2 O 27/09

    Gewährleistungsbürgschaft: Beginn der Verjährung

    Der Beginn der Verjährung der Bürgschaftsforderung tritt gleichzeitig mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung ein (MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl. § 765 Rdnr. 82; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2007 - 17 U 89/07, MDR 2008, S. 459).
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