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   BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78   

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BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78 (https://dejure.org/1980,878)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1980 - I ZR 185/78 (https://dejure.org/1980,878)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1980 - I ZR 185/78 (https://dejure.org/1980,878)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sammeln von ärztlichen Verschreibungen zwecks Bestellung der Arzneimittel von einem bestimmten Apotheker - Schadensersatzpflichtigkeit aufgrund unlauteren Wettbewerbs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht - Ärztliches Berufsrecht: Sammlung von Verschreibungen durch einen Arzt zu Gunsten einer bestimmten Apotheke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 471
  • GRUR 1981, 280
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78
    § 287 ZPO findet nicht nur dann Anwendung, wenn es sich um die Höhe des Schadens handelt, sondern auch für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund (hier: Verstoß gegen § 1 UWG durch Einsammeln der Rezepte) und dem behaupteten Schadenserfolg (hier: Gewinnminderung) (st. Rspr. BGHZ 29, 393, 400; BGH v. 27.2.73 - VI ZR 27/72, NJW 73, 1413; v. 2.12.75 - VI ZR 79/74, NJW 76, 1145, 1146; BGHZ 66, 70, 75 ff); auch im Bereich der (haftungsausfüllenden) Kausalität ist der Richter von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern befreit, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann; für die Überzeugungsbildung müssen allerdings gewisse gesicherte Grundlagen gegeben sein; es genügt aber, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH v. 8.12.77 - III ZR 46/75, MDR 78, 735; v. 10.7.79 - X ZR 23/78, GRÜR 79, 869, 870, insoweit nicht in BGHZ 75, 116 abgedruckt).

    Zur Bestimmung der Gewinnminderung ist neben der bereits vorgetragenen Gesamtumsatzminderung der Durchschnittswert eines Rezeptblattes und auf diesem Weg unter Heranziehung der beweiserleichternden Grundsätze des § 252 Satz 2 BGB (vgl. dazu BGHZ 29, 393) die Höhe des Schadens zu bestimmen.

  • BGH, 02.12.1975 - VI ZR 79/74

    Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers; Zutritt zur Säuglings- und

    Auszug aus BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78
    § 287 ZPO findet nicht nur dann Anwendung, wenn es sich um die Höhe des Schadens handelt, sondern auch für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund (hier: Verstoß gegen § 1 UWG durch Einsammeln der Rezepte) und dem behaupteten Schadenserfolg (hier: Gewinnminderung) (st. Rspr. BGHZ 29, 393, 400; BGH v. 27.2.73 - VI ZR 27/72, NJW 73, 1413; v. 2.12.75 - VI ZR 79/74, NJW 76, 1145, 1146; BGHZ 66, 70, 75 ff); auch im Bereich der (haftungsausfüllenden) Kausalität ist der Richter von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern befreit, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann; für die Überzeugungsbildung müssen allerdings gewisse gesicherte Grundlagen gegeben sein; es genügt aber, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH v. 8.12.77 - III ZR 46/75, MDR 78, 735; v. 10.7.79 - X ZR 23/78, GRÜR 79, 869, 870, insoweit nicht in BGHZ 75, 116 abgedruckt).
  • BGH, 27.02.1973 - VI ZR 27/72

    Beweiswürdigung bei Tod eines Unfallopfers aufgrund einer Lungenembolie

    Auszug aus BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78
    § 287 ZPO findet nicht nur dann Anwendung, wenn es sich um die Höhe des Schadens handelt, sondern auch für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund (hier: Verstoß gegen § 1 UWG durch Einsammeln der Rezepte) und dem behaupteten Schadenserfolg (hier: Gewinnminderung) (st. Rspr. BGHZ 29, 393, 400; BGH v. 27.2.73 - VI ZR 27/72, NJW 73, 1413; v. 2.12.75 - VI ZR 79/74, NJW 76, 1145, 1146; BGHZ 66, 70, 75 ff); auch im Bereich der (haftungsausfüllenden) Kausalität ist der Richter von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern befreit, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann; für die Überzeugungsbildung müssen allerdings gewisse gesicherte Grundlagen gegeben sein; es genügt aber, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH v. 8.12.77 - III ZR 46/75, MDR 78, 735; v. 10.7.79 - X ZR 23/78, GRÜR 79, 869, 870, insoweit nicht in BGHZ 75, 116 abgedruckt).
  • BGH, 10.07.1979 - X ZR 23/78

    Oberarmschwimmringe

    Auszug aus BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78
    § 287 ZPO findet nicht nur dann Anwendung, wenn es sich um die Höhe des Schadens handelt, sondern auch für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund (hier: Verstoß gegen § 1 UWG durch Einsammeln der Rezepte) und dem behaupteten Schadenserfolg (hier: Gewinnminderung) (st. Rspr. BGHZ 29, 393, 400; BGH v. 27.2.73 - VI ZR 27/72, NJW 73, 1413; v. 2.12.75 - VI ZR 79/74, NJW 76, 1145, 1146; BGHZ 66, 70, 75 ff); auch im Bereich der (haftungsausfüllenden) Kausalität ist der Richter von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern befreit, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann; für die Überzeugungsbildung müssen allerdings gewisse gesicherte Grundlagen gegeben sein; es genügt aber, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH v. 8.12.77 - III ZR 46/75, MDR 78, 735; v. 10.7.79 - X ZR 23/78, GRÜR 79, 869, 870, insoweit nicht in BGHZ 75, 116 abgedruckt).
  • BGH, 08.12.1977 - III ZR 46/75

    Amtshaftungsklage wegen Verstoßes eines Landes gegen die beamtenrechtliche

    Auszug aus BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78
    § 287 ZPO findet nicht nur dann Anwendung, wenn es sich um die Höhe des Schadens handelt, sondern auch für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund (hier: Verstoß gegen § 1 UWG durch Einsammeln der Rezepte) und dem behaupteten Schadenserfolg (hier: Gewinnminderung) (st. Rspr. BGHZ 29, 393, 400; BGH v. 27.2.73 - VI ZR 27/72, NJW 73, 1413; v. 2.12.75 - VI ZR 79/74, NJW 76, 1145, 1146; BGHZ 66, 70, 75 ff); auch im Bereich der (haftungsausfüllenden) Kausalität ist der Richter von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern befreit, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann; für die Überzeugungsbildung müssen allerdings gewisse gesicherte Grundlagen gegeben sein; es genügt aber, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH v. 8.12.77 - III ZR 46/75, MDR 78, 735; v. 10.7.79 - X ZR 23/78, GRÜR 79, 869, 870, insoweit nicht in BGHZ 75, 116 abgedruckt).
  • BGH, 13.02.1976 - V ZR 55/74

    Ausgleichsanspruch beim Zusammentreffen mehrerer Immissionen

    Auszug aus BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78
    § 287 ZPO findet nicht nur dann Anwendung, wenn es sich um die Höhe des Schadens handelt, sondern auch für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund (hier: Verstoß gegen § 1 UWG durch Einsammeln der Rezepte) und dem behaupteten Schadenserfolg (hier: Gewinnminderung) (st. Rspr. BGHZ 29, 393, 400; BGH v. 27.2.73 - VI ZR 27/72, NJW 73, 1413; v. 2.12.75 - VI ZR 79/74, NJW 76, 1145, 1146; BGHZ 66, 70, 75 ff); auch im Bereich der (haftungsausfüllenden) Kausalität ist der Richter von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern befreit, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann; für die Überzeugungsbildung müssen allerdings gewisse gesicherte Grundlagen gegeben sein; es genügt aber, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH v. 8.12.77 - III ZR 46/75, MDR 78, 735; v. 10.7.79 - X ZR 23/78, GRÜR 79, 869, 870, insoweit nicht in BGHZ 75, 116 abgedruckt).
  • BGH, 17.10.1980 - I ZR 8/79

    Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsrecht: Entgegennahme ärztlicher Verschreibungen

    Auszug aus BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78
    Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil I ZR 8/79 dargelegt hat, darf der selbständige Apotheker seine Tätigkeit nur in den genehmigten Betriebsräumen ausüben; ausgenommen ist die Bedienung von genehmigten Rezeptsammelstellen.
  • OLG Saarbrücken, 25.09.2013 - 1 U 42/13

    Rezeptsammelstelle - Einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoß: Unerlaubtes

    Ein Arzt darf, abgesehen von den vorgenannten medizinisch begründeten Notfällen, allein auf den ausdrücklichen Wunsch des Patienten, Rezepte nicht an eine bestimmte Apotheke weiterleiten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1980 - I ZR 185/78 -, juris, Absatz-Nr. 10 - Apothekenbegünstigung).
  • OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 4 U 254/12

    Kooperationsapotheke - Apothekenwesen: Beurteilung einer Gesellschaft zur Wahl

    Fahrlässigkeit ist gegeben, weil der Beklagte eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens hätte in Betracht ziehen müssen (vgl. zum Schadensersatzanspruch beim "Einsammeln" von Rezepten BGH, Urteil vom 17. Oktober 1980 - I ZR 185/78 -, juris ).
  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 215/02

    Diabetesteststreifen

    cc) Da das Verbot in § 3 Abs. 2 BOÄ LSA der Verhinderung einer langfristig negativen Rückwirkung auf die medizinische Versorgung durch Kommerzialisierung des Arztberufs und damit dem Gemeinwohlinteresse dient, führte auch der von den einzelnen Patienten geäußerte Wunsch nach einer Abgabe der Ware nicht aus dem Verbotsbereich heraus (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1980 - I ZR 185/78, GRUR 1981, 280, 281 = WRP 1981, 205 - Apothekenbegünstigung).
  • OLG Hamm, 29.08.2006 - 19 U 39/06

    Apotheke darf einzelne Ärzte nicht bevorzugen

    Die zur Wahrung einer funktionell differenzierten Gesundheitsfürsorge zu sichernde Unabhängigkeit zwischen den Heil- und den Heilhilfsberufen liegt im öffentlichen Interesse; sie darf deshalb auch nicht mit Einverständnis des einzelnen Patienten verwischt werden (vgl. BGH MDR 1981, 471; OVG Münster, a.a.O.; BVerwG NJW 1995, 1627; Schiedermair-Pieck, Apothekengesetz, 3. A., zu § 11 ApoG Rz. 2, 19).
  • OLG Naumburg, 03.07.2002 - 7 U 67/01

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen des Verbotes der

    Demzufolge ist diese Rechtslage auch von der Rechtsprechung mehrfach geprüft und angewendet worden, was bereits das Landgericht zitiert (OLG Frankfurt in GRUR 1978, 541 ff. -Rezeptsammelstelle-; BGH in GRUR 1981, 280 f. -Apothekenbegünstigung-, in GRUR 1981, 282 ff. -Apothekenbotin- und in GRUR 1982, 313 ff. -Rezeptsammlung für Apotheker-).

    Dabei bedarf es keiner in's Einzelne gehenden Sachaufklärung darüber, inwieweit diese Erklärungen tatsächlich erfolgte Aufklärung, Information und Willensbildung abbilden oder nicht, denn selbst wenn das Verfahren über eine unerlaubte Rezeptsammelstelle im Einzelfall auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten stattfindet, wird es dadurch nicht legal (so schon im Urteil vom 17. Oktober 1980 BGH, GRUR 1981, 280 f. (281).

  • BFH, 26.05.1993 - X R 72/90

    1. Welche Vorteile sind bei der Bildung einer Drohverlustrückstellung

    Dem entsprechen die berufsrechtlichen Regelungen für Ärzte, denen nicht gestattet ist, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen (BGH-Urteil vom 17. Oktober 1980 I ZR 185/78, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1981, 471; Schiedermair/Pieck, Apothekengesetz, 3. Aufl., 1981, § 11 Rz. 3 bis 5).
  • BGH, 11.12.1981 - I ZR 150/79

    Unlauterer Wettbewerb des Apothekers - Veranlassung durch den Apotheker, dass

    Danach hat sich der Beklagte - der auch früher schon jahrelang Rezepte entgegengenommen hatte, die von den behandelnden Ärzten selbst in einer gegen deren Berufsordnung verstoßenden Weise (vgl. BGH GRUR 1981, 280 - Apothekenbegünstigung) - gesammelt worden waren -, den Rezeptesammlern in den Heimen gegenüber nicht nur passiv verhalten und gesammelte Rezepte in seiner Apotheke entgegengenommen, sondern wiederholt selbst die gesammelten Rezepte in den Heimen abgeholt oder von seinen Angestellten abholen lassen.
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