Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.04.2022

Rechtsprechung
   BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20   

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https://dejure.org/2021,51619
BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20 (https://dejure.org/2021,51619)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2021 - I ZR 192/20 (https://dejure.org/2021,51619)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2021 - I ZR 192/20 (https://dejure.org/2021,51619)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer unlauteren Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung

  • rewis.io

    Flying V

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Mitbewerber gezielt behindert, Rufausbeutung, unlautere Nachahmung, UWG § 4 Nr. 3, UWG § 4 Nr. 4

  • kanzlei.biz

    Gitarrenhersteller im Streit um Gitarrenform

  • Betriebs-Berater

    Zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz - Flying V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a und b; UWG § 4 Nr. 4
    A) Die Rechtsprechung, nach der eine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung vorliegen kann, wenn durch ein in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identisch nachgeahmtes Luxusprodukt zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die beim Käufer ...

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a und b; UWG § 4 Nr. 4
    Vorliegen einer unlauteren Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Flying V

  • datenbank.nwb.de

    Flying V

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Keine unlautere Nachahmung bei preislich und qualitativ gleichwertigen Produkten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 654
  • GRUR 2022, 160
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    Der bisher in § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG aF geregelte lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur; Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 Rn. 7 = WRP 2019, 184 - Industrienähmaschinen, jeweils mwN).

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 210, 144 Rn. 40 - Segmentstruktur, mwN).

    a) Allerdings ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten; BGHZ 210, 144 Rn. 52 - Segmentstruktur).

    Dies kann auch darauf beruhen, dass ein ursprünglich wettbewerblich eigenartiges Produkt nicht mehr oder nur noch in einer abweichenden Erscheinungsform oder mit abweichenden besonderen Merkmalen vertrieben wird und deshalb die zunächst herkunftshinweisenden Merkmale nicht mehr aufweist (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 210, 144 Rn. 52 - Segmentstruktur, mwN).

    Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar dargelegt werden, um eine revisionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 210, 144 Rn. 58 - Segmentstruktur, mwN).

    Allerdings kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts durch seine tatsächliche Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstärkt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 210, 144 Rn. 55 - Segmentstruktur, mwN).

    Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 210, 144, Rn. 64 - Segmentstruktur, mwN).

    Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 40 - Exzenterzähne; BGHZ 210, 144 Rn. 86 - Segmentstruktur; GRUR 2017, 734 Rn. 66 - Bodendübel; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 23 - Industrienähmaschinen).

    Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 30/02, BGHZ 161, 204, 214 f. [juris Rn. 35] - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; BGHZ 210, 144 Rn. 86 - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 23 - Industrienähmaschinen).

    Das Vorliegen einer Nachahmung begründet für sich genommen nicht die Unlauterkeit im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 210, 144 Rn. 77 - Segmentstruktur, mwN).

    (3) Da die vom Senat in der Entscheidung "Les-Paul-Gitarren" aufgestellten Anforderungen an eine unlautere Rufausbeutung nicht vorliegen, kann die vom Berufungsgericht offengelassene Frage auf sich beruhen, ob diese zum Tatbestand des Sittenverstoßes gemäß § 1 UWG 1909 ergangenen Grundsätze des Senats in der Sache einen Fall der Mitbewerberbehinderung betreffen und deshalb nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats nicht mehr im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einzubeziehen sind, sondern geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen einer Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erfüllt sind (vgl. BGHZ 210, 144 Rn. 79 - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2019, 184 Rn. 32 - Industrienähmaschinen).

    Sie macht lediglich geltend, dass die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Les-Paul-Gitarren" aufgestellten Grundsätze im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG anzuwenden seien, sofern man infolge der Senatsentscheidung "Segmentstruktur" (BGHZ 210, 144 Rn. 79) davon ausgehen wollte, dass diese Grundsätze der Sache nach einen Behinderungstatbestand beschreiben.

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    Der bisher in § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG aF geregelte lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur; Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 Rn. 7 = WRP 2019, 184 - Industrienähmaschinen, jeweils mwN).

    Zudem können Gerichte, die ständig mit Wettbewerbs- und Markensachen befasst sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise oder Verkehrskreise, denen sie nicht angehören, eine bestimmte Aussage verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 [juris Rn. 20] - Marktführerschaft; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 19 - Industrienähmaschinen, BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12, jeweils mwN).

    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 15 - Industrienähmaschinen, mwN).

    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 15 - Industrienähmaschinen, mwN).

    Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 20 - Industrienähmaschinen; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20, juris Rn. 62 - Kaffeebereiter, jeweils mwN).

    Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 40 - Exzenterzähne; BGHZ 210, 144 Rn. 86 - Segmentstruktur; GRUR 2017, 734 Rn. 66 - Bodendübel; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 23 - Industrienähmaschinen).

    Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 30/02, BGHZ 161, 204, 214 f. [juris Rn. 35] - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; BGHZ 210, 144 Rn. 86 - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 23 - Industrienähmaschinen).

    (3) Da die vom Senat in der Entscheidung "Les-Paul-Gitarren" aufgestellten Anforderungen an eine unlautere Rufausbeutung nicht vorliegen, kann die vom Berufungsgericht offengelassene Frage auf sich beruhen, ob diese zum Tatbestand des Sittenverstoßes gemäß § 1 UWG 1909 ergangenen Grundsätze des Senats in der Sache einen Fall der Mitbewerberbehinderung betreffen und deshalb nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats nicht mehr im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einzubeziehen sind, sondern geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen einer Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erfüllt sind (vgl. BGHZ 210, 144 Rn. 79 - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2019, 184 Rn. 32 - Industrienähmaschinen).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 36 = WRP 2006, 75 - Jeans I; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 23 und 32 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 11 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 14 = WRP 2018, 332 - Handfugenpistole).

    Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann ebenso wie eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale der Formgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 f. - Exzenterzähne, mwN).

    Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 40 - Exzenterzähne; BGHZ 210, 144 Rn. 86 - Segmentstruktur; GRUR 2017, 734 Rn. 66 - Bodendübel; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 23 - Industrienähmaschinen).

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    Diese kann sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, den Absatzzahlen, dem Marktanteil und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 21 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 43 = WRP 2017, 792 - Bodendübel).

    Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 40 - Exzenterzähne; BGHZ 210, 144 Rn. 86 - Segmentstruktur; GRUR 2017, 734 Rn. 66 - Bodendübel; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 23 - Industrienähmaschinen).

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96

    Les-Paul-Gitarren

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    Sind das "Original" und die - nicht nahezu identische - Nachahmung einer E-Gitarre qualitativ gleichwertig und werden sie im gleichen hochpreisigen Marktsegment angeboten, kommt eine unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG oder eine Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch dann nicht in Betracht, wenn das Originalprodukt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 13/96, BGHZ 138, 143 [juris Rn. 36] - Les-Paul-Gitarren).

    In einem solchen Fall wird der Originalhersteller nach der Lebenserfahrung regelmäßig in seinem Bemühen erheblich behindert, den Ruf der Ware aufrechtzuerhalten (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 13/96, BGHZ 138, 143 [juris Rn. 36] - Les-Paul-Gitarren).

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    Die Rechtsprechung, nach der eine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung vorliegen kann, wenn durch ein in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identisch nachgeahmtes Luxusprodukt zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die beim Käufer die Nachahmung sähen, zur irrigen Vorstellung über die Echtheit verleitet würden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 [juris Rn. 17 f.] - Tchibo/Rolex), ist nicht anwendbar, wenn das "Original" und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen.

    Indem der Nachahmer sich dies zunutze mache, hänge er sich in einer den guten Sitten im Wettbewerb widersprechenden Weise an den Prestigewert und den guten Ruf des klägerischen Modells an, um den Verkauf der eigenen billigen Nachahmung zu fördern (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 [juris Rn. 17 f.] = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    Zudem können Gerichte, die ständig mit Wettbewerbs- und Markensachen befasst sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise oder Verkehrskreise, denen sie nicht angehören, eine bestimmte Aussage verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 [juris Rn. 20] - Marktführerschaft; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 19 - Industrienähmaschinen, BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12, jeweils mwN).

    Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 30/02, BGHZ 161, 204, 214 f. [juris Rn. 35] - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; BGHZ 210, 144 Rn. 86 - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 23 - Industrienähmaschinen).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    a) Allerdings ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten; BGHZ 210, 144 Rn. 52 - Segmentstruktur).

    Die Übernahme solcher - nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender - Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    Diese kann sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, den Absatzzahlen, dem Marktanteil und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 21 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 43 = WRP 2017, 792 - Bodendübel).
  • BGH, 01.07.2021 - I ZR 137/20

    Kaffeebereiter

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20
    Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 20 - Industrienähmaschinen; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20, juris Rn. 62 - Kaffeebereiter, jeweils mwN).
  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 210/16

    Wettbewerbsverstoß eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen:

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 190/19

    Rechtsstreit unter Filmproduktionsgesellschaften um die Verwendung der deutschen

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 114/13

    PINAR - Markenlöschungsverfahren: Prüfung rechtserhaltender Benutzung einer

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • BGH, 28.01.1988 - I ZR 34/86

    "Wäsche-Kennzeichnungsbänder"; Irreführung über die Herkunft einer Ware bei

  • OLG Frankfurt, 10.11.2022 - 6 U 104/22

    Verwendung eines Gütesiegels "Klimaneutral"

    Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung aus (BGH WRP 2015, 732 Rn 23 - PINAR; BGH GRUR 2022, 160 Rn 16 - Flying V).
  • OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22

    Orangensaftflaschen, Grübchenflasche - Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 Rn. 12 - Flying V).

    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn nach der Verkehrsanschauung die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V).

    Die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist eine Rechtsfrage, auch wenn ihr tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V).

    Dabei müssen aber gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

    Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V).

    Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 51 - Flying V).

    Dabei sind auch die Besonderheiten des in Rede stehenden Marktes in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 52 - Flying V).

    Bei der Frage einer wettbewerbsrechtlichen Herkunftstäuschung besteht von Rechts wegen das Problem, dass sie nur dann angenommen werden kann, wenn - wie ausgeführt - gerade diejenigen Gestaltungsmittel übernommen worden sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 5 U 104/22

    Buchstabentafel-Klappkiste

    Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V).

    Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, wobei es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil der Verkehr die Produkte erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

    Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden (stRspr, BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 46 - Flying V).

    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 46 - Flying V; BGH GRUR 2019, 196 Rn. 15 - Industrienähmaschinen).

    Denn diese werden durch die die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung in ihrer wirtschaftlichen Entschließung angesprochen (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 14 - Flying V).

    Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (vgl. BGH GRUR 2022, 160 Rn. 53 f. - Flying V; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 46 - KERRYGOLD).

    (a) Insoweit hat der Senat Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise zu treffen (vgl. BGH GRUR 2022, 160 Rn. 53 f. - Flying V; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 46 - KERRYGOLD).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22

    KERRYGOLD

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN).

    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält (BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 184 - Industrienähmaschinen; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 46] - Flying V, mwN).

    Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 53 f.] - Flying V).

    Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn das in Rede stehende Produkt über einen anderen Vertriebsweg oder zu einem günstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 53 f.] - Flying V).

  • BGH, 07.12.2023 - I ZR 126/22

    Glück - Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz betrifft Waren und

    Diese kann sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, den Absatzzahlen, dem Marktanteil und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben (BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 34] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN).

    Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 38] - Flying V, mwN).

  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 1/19

    Front kit II - Entstehung eines nicht eingetragenen

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 14] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN).

    Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 57] - Flying V, mwN).

    Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 2 UWG) liegt vor, wenn der Vertrieb der Nachahmung den guten Ruf des Originalprodukts schädigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 [juris Rn. 46] = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 67] - Flying V, mwN).

    Darüber hinaus bestand im Fall "Tchibo/Rolex" nach den tatsächlichen Feststellungen die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Käufern der Nachahmungen, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (vgl. BGH, GRUR 1985, 876 [juris Rn. 17] - Tchibo/Rolex; siehe auch BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 63 bis 65] - Flying V).

  • BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20

    Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei

    Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - wie hier der gewerblichen Kundinnen und Kunden der Beklagten - scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung dagegen aus (zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 64 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 114/13, GRUR 2015, 587 Rn. 23 = WRP 2015, 732 - PINAR; zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, juris Rn. 16 - Flying V).
  • OLG München, 12.07.2022 - 29 W 739/22

    Unlautere Nachahmung der Aufmachung eines hochwertigen Schaumweingetränks

    Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale bestimmen nicht nur den wettbewerbsrechtlichen Schutzgegenstand und seinen Schutzumfang, sondern sind auch für die Feststellung einer Verletzungshandlung maßgeblich (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V).

    Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V).

    Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist; eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 50 - Ballerinaschuh mwN; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V).

    Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, wobei es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sofern sie nicht unmittelbar nebeneinander vertrieben werden, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon mwN; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH GRUR 2019, 196 Rn. 15 - Industrienähmaschinen mwN; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 46 - Flying V).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
    Denn Merkmale, die - wie hier - nicht technisch notwendig, sondern (nur) technisch bedingt sind und ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, können die wettbewerbliche Eigenart begründen (st. Rspr., siehe nur BGH, GRUR 2022, 160 - Flying V, Rn. 25; BGH, GRUR 2017, 734 - Bodendübel, Rn. 19; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil, Rn. 22).

    Denn wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, ist die dahingehende Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn das Original und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen (BGH, GRUR 2022, 160 - Flying V, Rn. 65).

  • LG Hamburg, 13.01.2022 - 312 O 294/21

    Herkunftstäuschung sowie markenrechtliche Verwechslungsgefahr durch die

    Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2021, I ZR 192/20, Rz 38. Flying V; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rz 3.37).

    Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung des Gesamteindrucks, dass es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seiner Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2021, I ZR 192/20, Rz 40, Flying V).

    Ein solcher Hinweis kann z.B. darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2021, I ZR 192/20, Rz 51, Flying V; BGH, Urteil vom 1.7.2021, I ZR 137/20, Rz 62, Kaffeebereiter; BGH, GRUR 2019, 196, Rz 20, Industrienähmaschinen; BGH, Urteil vom 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984, Rz 36 - Gartenliege) oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, Urteil vom 1.7.2021, I ZR 137/20, Rz 52, Kaffeebereiter; BGH, GRUR 2019, 196, Rz 20 - Industrienähmaschinen).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 U 202/20

    Mittelbare Herkunftstäuschung beim Vertrieb von "Plastikuhren"

  • LG Hamburg, 24.08.2022 - 308 O 145/22
  • LG Köln, 24.11.2022 - 33 O 82/22
  • LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22

    Ernsthafte Benutzung eines Zeichens für Marketing

  • OLG Hamburg, 27.04.2023 - 15 U 105/22

    Weihnachtsliköre - Lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen der Nachahmung eines

  • LG Hamburg, 25.01.2024 - 312 O 80/22
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2023 - 20 U 167/21
  • LG Hamburg, 08.09.2022 - 403 HKO 60/22

    Wettbewerbliche Eigenart des Produkts "Weihnachtsliköre"

  • LG Köln, 13.04.2022 - 84 O 177/21
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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2022 - I ZR 192/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12515
BGH, 26.04.2022 - I ZR 192/20 (https://dejure.org/2022,12515)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2022 - I ZR 192/20 (https://dejure.org/2022,12515)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2022 - I ZR 192/20 (https://dejure.org/2022,12515)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

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