Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.04.2016

Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14   

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https://dejure.org/2016,2876
BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14 (https://dejure.org/2016,2876)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - I ZR 194/14 (https://dejure.org/2016,2876)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - I ZR 194/14 (https://dejure.org/2016,2876)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Fressnapf

    § 5a Abs 2 UWG vom 03.03.2010, § 5a Abs 3 Nr 2 UWG vom 02.12.2015
    Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der Auskunftspflicht aufgrund eines Handelns eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer; Vorenthaltung wesentlicher Informationen über die teilnehmenden Märkte in der Prospektwerbung für ...

  • webshoprecht.de

    Wettbewerbswidrige Vorenthaltung wesentlicher Informationen über die teilnehmenden Märkte in der Prospektwerbung für Sonderangebote - Fressnapf

  • IWW

    §§ 8, ... 3, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2, § 4 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG, § 156 Abs. 1 ZPO, § 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 3 UWG, 3 UWG, Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG, Art. 5a Abs. 2 UWG, Art. 7 Abs. 1, 2 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG, § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG, Art. 5 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG, Art. 267 AEUV, Art. 7 der Richtlinie 2001/29/EG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer hinsichtlich Mitteilung der Identität und Anschrift des anderen Unternehmers bzgl. Teilnahme an der beworbenen Verkaufsaktion im Werbeprospekt; Vorenthalten von wesentlichen Informationen durch Bereitstellen auf ...

  • kanzlei.biz

    Werbeszusatz "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" kann wettbewerbswidrig sein

  • Betriebs-Berater

    Vorenthaltung wesentlicher Informationen in Werbeprospekt - Fressnapf

  • online-und-recht.de

    Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer

  • rewis.io

    Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der Auskunftspflicht aufgrund eines Handelns eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer; Vorenthaltung wesentlicher Informationen über die teilnehmenden Märkte in der Prospektwerbung für ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2; UWG § 5a Abs. 2 aF
    Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer hinsichtlich Mitteilung der Identität und Anschrift des anderen Unternehmers bzgl. Teilnahme an der beworbenen Verkaufsaktion im Werbeprospekt; Vorenthalten von wesentlichen Informationen durch Bereitstellen auf ...

  • rechtsportal.de

    Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer hinsichtlich Mitteilung der Identität und Anschrift des anderen Unternehmers bzgl. Teilnahme an der beworbenen Verkaufsaktion im Werbeprospekt; Vorenthalten von wesentlichen Informationen durch Bereitstellen auf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fressnapf

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der Auskunftspflicht aufgrund eines Handelns eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer; Vorenthaltung wesentlicher Informationen über die teilnehmenden Märkte in der Prospektwerbung für ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    An Aktion teilnehmende Märkte nicht genau bezeichnet: Irreführende Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Werberecht: Werbeprospekt mit Verkaufsaktion muss teilnehmende Märkte benennen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Der Hinweis "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" ist bei Nichtangabe der teilnehmenden Märkte irreführend

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Irreführung durch Hinweis "Alle Angebote nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" in einem Prospekt ohne klaren Hinweis welche Geschäfte teilnehmen - Fressnapf

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Werbung mit "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Werbung des Franchisegebers - und die vorenthaltenen Informationen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorenthalten von Informationen in Produktwerbung wettbewerbswidrig

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Fressnapf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorenthalten von Informationen in Produktwerbung wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hinweis "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" bei Werbung nicht ausreichend

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Franchisegeber muss in seiner Werbung für eine Verkaufsaktion die teilnehmenden Franchisenehmer benennen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    "Nur in teilnehmenden Märkten" - Zulässige Werbung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erschwerte Werbung in Franchise-Systemen

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Hinweis "Alle Angebote nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" in einem Prospekt ohne klaren Hinweis welche Geschäfte teilnehmen irreführend

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Franchisegeber muss in seiner Werbung für eine Verkaufsaktion die teilnehmenden Franchisenehmer benennen

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine nennenswerte Erschwerung der Werbung von Franchisesystemen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1439
  • MDR 2016, 662
  • GRUR 2016, 403
  • BB 2016, 577
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14
    Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN).

    Eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG - und damit auch ein Angebot im Sinne des richtlinienkonform auszulegenden § 5a Abs. 3 UWG aF - liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 = WRP 2012, 189 - Ving Sverige; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 37 - Der Zauber des Nordens, mwN).

    Das Vorenthalten von Informationen, die das Unionsrecht als wesentlich ansieht, ist grundsätzlich im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 23 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 - Der Zauber des Nordens, jeweils mwN).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14
    Eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG - und damit auch ein Angebot im Sinne des richtlinienkonform auszulegenden § 5a Abs. 3 UWG aF - liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 = WRP 2012, 189 - Ving Sverige; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 37 - Der Zauber des Nordens, mwN).

    Es kann danach offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung angenommen hat - ein Angebot auch vorläge, wenn der Verbraucher den Hinweis zur Kenntnis nähme, dass es sich bei den angegebenen Preisen ausschließlich um unverbindliche Preisempfehlungen handelt und die angebotenen Produkte nur in teilnehmenden Märkten erhältlich sind (vgl. zur Werbung mit "ab"-Preisen EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 35 bis 41 - Ving Sverige; vgl. auch Lettl, WRP 2013, 1105, 1109).

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 24/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14
    Nach dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG aF gemachten Angebots entscheiden kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 2013, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14
    Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.).
  • OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3500/13

    Hinweis auf McDonald's-Webseite reicht nicht

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14
    Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht möglicherweise angenommen hat - mit ihrer Werbung darüber hinaus für die im Prospekt nicht im Einzelnen genannten Fressnapf-Märkte (auf der letzten Seite des Prospekts ist von über 1.100 Fressnapf-Märkten in Europa die Rede) gehandelt hat, gleichwohl aber lediglich zur Angabe von Namen und Anschrift der in der Nähe liegenden Fressnapf-Märkte verpflichtet war (vgl. auch OLG München, Urteil vom 15. Mai 2014 - 6 U 3500/13, juris Rn. 39; Köhler, WRP 2013, 1419, 1423 f.).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14
    Nach dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG aF gemachten Angebots entscheiden kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 2013, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA).
  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 17/13

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Marken-Elektro-Geräte ohne Angabe der

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14
    Das Vorenthalten von Informationen, die das Unionsrecht als wesentlich ansieht, ist grundsätzlich im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 23 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 - Der Zauber des Nordens, jeweils mwN).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    a) Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 13 = WRP 2016, 463 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir; Beschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 10 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf, jeweils mwN).

    Die Neufassung der Vorschrift, deren Satz 1 mit der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nunmehr nahezu wörtlich übereinstimmt, hat zu keiner für den Streitfall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 28 - Fressnapf).

  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 55/16

    Zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

    a) Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung maßgeblichen Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 13 = WRP 2016, 463 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir; Beschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 10 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf, jeweils mwN).

    Die Neufassung der Vorschrift, deren Satz 1 mit der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nunmehr nahezu wörtlich übereinstimmt, hat zu keiner für den Streitfall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 28 - Fressnapf; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 - LGA tested).

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

    Der Unterlassungsantrag ist daher nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf, mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2016 - I ZR 194/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13958
BGH, 28.04.2016 - I ZR 194/14 (https://dejure.org/2016,13958)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2016 - I ZR 194/14 (https://dejure.org/2016,13958)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2016 - I ZR 194/14 (https://dejure.org/2016,13958)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verweis der Anhörungsrüge auf Ausführungen in der Revisionsbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verweis der Anhörungsrüge auf Ausführungen in der Revisionsbegründung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1
    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verweis der Anhörungsrüge auf Ausführungen in der Revisionsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Gericht hat sich nicht mit meinen Argumenten beschäftigt!

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine nennenswerte Erschwerung der Werbung von Franchisesystemen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 194/14
    Er hat vielmehr angenommen, die Beklagte sei dann, wenn sie (die örtlich in der Nähe liegenden) Märkte aufliste, verpflichtet, die (an der beworbenen Aktion) teilnehmenden Märkte zu nennen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 21 und 24 = WRP 2016, 450 - Fressnapf).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 194/14
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 194/14
    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04

    Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 194/14
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).
  • BGH, 07.07.2011 - I ZB 68/10

    Medicus. log

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 194/14
    Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus. log).
  • BVerfG, 11.05.2004 - 1 BvR 363/04

    Versagung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche der Mutter eines

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - I ZR 194/14
    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
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