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   BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97   

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https://dejure.org/2000,1222
BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97 (https://dejure.org/2000,1222)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 (https://dejure.org/2000,1222)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - I ZR 194/97 (https://dejure.org/2000,1222)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingriff in das Senderecht - Vollständige Kabelweiterübertragung des Programms - Werknutzung - Beachtung der Urheberansprüche

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kabelweitersendung

  • Judicialis

    UrhG § 20; ; UrhG § 20b Abs. 1

  • ra.de
  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Senderechtsverletzung durch parallele Kabelweitersendung in und außerhalb des Versorgungsbereichs in der ARD

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Urheberrecht und Kabelweitersendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 20, § 20b Abs. 1
    Kabelweitersendung; zeitgleiche, unveränderte und vollständige Kabelweiterübertragung des Programms einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Kabelweitersendung

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Senderechtsverletzung durch parallele Kabelweitersendung in und außerhalb des Versorgungsbereichs in der ARD

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 38
  • GRUR 2000, 699
  • MMR 2001, 62 (Ls.)
  • ZUM 2000, 749
  • ZUM 2000, 753
  • afp 2000, 570
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85

    Kabelfernsehen II; Rechtsweg für Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost wegen

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97
    c) Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen Zwang oder eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie der Versorgungsauftrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt darstellt, ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, bei der Werknutzung die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht zu beachten (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 211 - Kabelfernsehen II).

    Für diesen ist es ohne Belang, ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des Ursprungssendeunternehmens stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; davon geht auch BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen - ohne weiteres aus).

    Dem Urheber sollte - im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ - ein Recht an der Sendung seines Werkes auch für den Fall gewährt werden, daß eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet wird und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis erschließt, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs dient (vgl. BGHZ 79, 350, 354 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; BGH GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II).

    c) Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall - unter Berufung auf die Entscheidung des Senats "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 209 f.) - einen Eingriff in das Senderecht mit der Begründung bejaht, daß die Kabelweiterleitung des Films außerhalb des Versorgungsbereichs der Beklagten stattgefunden habe.

    Als Begründung werden für diese Meinung vor allem Billigkeitserwägungen geltend gemacht, wie sie auch in den Senatsentscheidungen "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 360) und "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 211) in anderem rechtlichen Zusammenhang - nämlich bei der Erschöpfung - dargelegt sind.

    Bereits in seiner Entscheidung "Kabelfernsehen II" hat der Senat darauf hingewiesen, daß derartige Billigkeitserwägungen für sich allein keinen selbständigen Freistellungsgrund darstellen könnten (GRUR 1988, 206, 211; vgl. auch Platho, Urheberrechtsprobleme der Weiterverbreitung von Sendungen in Kabelnetzen, 1983, S. 48 ff.; Schwertfeger aaO S. 52 ff.).

    a) In der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" - einem besonders gelagerten Fall - hat der Senat ausgesprochen (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II), daß auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts eintreten könne, obwohl das Gesetz seinem Wortlaut nach für Rechte dieser Art - anders als für das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 2, § 69 c Satz 2 UrhG) - keine Erschöpfung vorsehe.

    Denn eine Erschöpfung des Senderechts, wie sie noch in der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II) angenommen worden ist, würde jedenfalls voraussetzen, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt hat.

    Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Urheberberechtigte Rechte zur drahtlosen Rundfunksendung nur für ein bestimmtes Gebiet eingeräumt hat, die gleichzeitige Kabelweiterübertragung aber in einem anderen Gebiet durchgeführt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 f. - Kabelfernsehen II - zur Kabelweitersendung ausländischer Rundfunksendungen; BGHZ 133, 281, 290 f. - Klimbim - zur Kabelweitersendung von Sendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf der Grundlage von Senderechten für das Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland in den neuen Bundesländern).

    Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen Zwang ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht zu beachten (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II).

    Ebenso mußte der Beklagten bewußt sein, daß ihr - ohnehin auf das Bundesland Brandenburg beschränkter - Rundfunkversorgungsauftrag sie nicht berechtigte, durch Gestattung der Kabelweitersendung in West-Berlin zur Verletzung der Urheberrechte Dritter beizutragen (vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).

  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79

    Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97
    Dem Urheber sollte - im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ - ein Recht an der Sendung seines Werkes auch für den Fall gewährt werden, daß eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet wird und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis erschließt, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs dient (vgl. BGHZ 79, 350, 354 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; BGH GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II).

    Als Begründung werden für diese Meinung vor allem Billigkeitserwägungen geltend gemacht, wie sie auch in den Senatsentscheidungen "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 360) und "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 211) in anderem rechtlichen Zusammenhang - nämlich bei der Erschöpfung - dargelegt sind.

    a) In der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" - einem besonders gelagerten Fall - hat der Senat ausgesprochen (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II), daß auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts eintreten könne, obwohl das Gesetz seinem Wortlaut nach für Rechte dieser Art - anders als für das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 2, § 69 c Satz 2 UrhG) - keine Erschöpfung vorsehe.

    Denn eine Erschöpfung des Senderechts, wie sie noch in der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II) angenommen worden ist, würde jedenfalls voraussetzen, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt hat.

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97
    Für diesen ist es ohne Belang, ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des Ursprungssendeunternehmens stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; davon geht auch BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen - ohne weiteres aus).

    Das Recht an der Kabelsendung bezieht sich auf jede - als Sendung anzusehende - öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes im Wege der Kabelübertragung (vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen).

    Es wird auch zu prüfen sein, ob die Annahme, daß das Senderecht bei der zeitgleichen Kabelweitersendung von Rundfunksendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich erschöpft sei, damit in Einklang gebracht werden kann, daß der Betreiber einer Verteileranlage gemäß den §§ 20, 20b UrhG auch bei Nutzung der Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, in deren Versorgungsbereich sich die Anlage befindet, grundsätzlich die erforderlichen Rechte erwerben muß (vgl. BGHZ 123, 149 - Verteileranlagen), während der Betreiber eines Breitbandkabelnetzes selbst in einem Fall, in dem - wie hier - über das Netz etwa 1, 1 Millionen Fernsehteilnehmer erreicht werden, von Ansprüchen der Urheberberechtigten freigestellt wäre.

  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 88/95

    "Spielbankaffaire"; Geltendmachung einer ausschließlichen urheberrechtlichen

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97
    Die Beklagte ist als Teilnehmerin für diese Urheberrechtsverletzung mit verantwortlich (vgl. dazu auch BGHZ 136, 380, 389 - Spielbankaffaire).
  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97
    Fahrlässig handelt schon derjenige, der sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGHZ 141, 267, 284 - Laras Tochter; BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96 GRUR 1999, 923, 928 = WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD [für BGHZ vorgesehen], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97
    Fahrlässig handelt schon derjenige, der sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGHZ 141, 267, 284 - Laras Tochter; BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96 GRUR 1999, 923, 928 = WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD [für BGHZ vorgesehen], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.07.1996 - I ZR 101/94

    "Klimbim"; Neue Nutzung von Rundfunksendungen durch direkte

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97
    Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Urheberberechtigte Rechte zur drahtlosen Rundfunksendung nur für ein bestimmtes Gebiet eingeräumt hat, die gleichzeitige Kabelweiterübertragung aber in einem anderen Gebiet durchgeführt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 f. - Kabelfernsehen II - zur Kabelweitersendung ausländischer Rundfunksendungen; BGHZ 133, 281, 290 f. - Klimbim - zur Kabelweitersendung von Sendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf der Grundlage von Senderechten für das Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland in den neuen Bundesländern).
  • KG, 18.02.1997 - 5 U 3239/96

    Anspruch auf Schadensersatz ; Terrestrische Ausstrahlung eines Filmes ;

    Auszug aus BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97
    Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Kammergericht MMR 1998, 107).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Das für einen Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der Beklagten zu 1 ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 - Kabelweitersendung, m.w.N.).
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt haben und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen mussten (BGHZ 141, 329, 345 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 670 - Kabelweitersendung, m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Zwar stellt die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruchs durch einen Nichtberechtigten - wie die Revision mit Recht bemerkt - noch keine Urheberrechtsverletzung dar; denn es reicht für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung nicht aus, daß ein Nichtberechtigter einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt oder für eine Werknutzung eine Vergütung einzieht (vgl. BGHZ 136, 380, 389 - Spielbankaffaire; BGH, Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 37/96, GRUR 1999, 579, 580 - Hunger und Durst; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 - Kabelweitersendung).
  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

    Denn eine Erschöpfung kann im Urheberrecht grundsätzlich nur hinsichtlich des Verbreitungsrechts, nicht dagegen hinsichtlich des hier ebenfalls in Rede stehenden Vervielfältigungsrechts eintreten (vgl. zu der Erwägung, auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe unterliege der Erschöpfung, BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, Umdr. S. 11 ff. - Kabelweitersendung, m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 07.06.2006 - 5 U 48/05

    Urheberrechtsverletzung: Verletzung der Tonträgerherstellerrechte bei Unterlegung

    Fahrlässig handelt bereits, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (z.B. BGH GRUR 2000, 699, 702 "Kabelerweiterung"; GRUR 99, 984 "Laras Tochter"; GRUR 99, 923,928 "Tele-Info-CD").
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Das für einen Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der Beklagten zu 1 ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen mussten (BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 - Kabelweitersendung, m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 3 O 32/17

    Führt der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz stehenden Bildes die

    Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR 2000, 699, 702 [BGH 17.02.2000 - I ZR 194/97] - Kabelfernsehen; BGH GRUR 1999, 984 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter; BGH GRUR 1999, 923, 928 [BGH 06.05.1999 - I ZR 199/96] - Tele-Info-CD).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2011 - 11 U 75/06

    Urheberrecht: Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter

    Die rechtliche Unsicherheit über die Grenzen des Urheberrechts bei derartigen Fallgestaltungen vermag die Beklagte nicht zu entlasten; der Verletzer trägt nach gefestigter Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich auch das Risiko des Rechtsirrtums (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 57; Wild in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 54; BGH GRUR 2000, 699, 702 - Kabelweitersendung; GRUR 2002, 248 - Spiegel-CD-ROM).
  • OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 37/10

    Urheberrecht: Nachweis der Urheberschaft eines bei einer Verwertungsgesellschaft

    Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346 [353f.] = NJW 1996, 1216; BGH GRUR 2000, 699, 702 - Kabelfernsehen; GRUR 1999, 984, 988 -Laras Tochter; GRUR 1999, 923, 928 - Tele-Info-CD; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 57).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2013 - 6 U 14/10

    Urheberrechtsverletzung: Erweiterter Anwendungsbereich des Zitatrechts bei

    Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGHZ 148, 221 - Spiegel-CD-Rom; BGHZ 141, 267 - Laras Tochter; GRUR 2000, 699 - Kabelweitersendung; GRUR 1999, 49 - Bruce Springsteen and his Band; GRUR 1998, 568 - Beatles-Doppel-CD).
  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 215/06

    Verletzung des Urheberrechts eines Fernseh-Sendeunternehmens durch Unterhalt

  • KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09

    Kabelnetzbetreiber müssen an VG Media Gebühren zahlen

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 175/00

    Sender Felsberg

  • OLG Frankfurt, 01.11.2011 - 11 U 76/06

    Urheberrecht: Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter

  • LG Braunschweig, 16.01.2013 - 9 O 1144/12

    Urheberrechtliche Ansprüche bzgl. eines Buches mit Äußerungen von Loriot über

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2008 - 20 U 143/07

    Unterlassungsanspruch: Verwendung von Fotos aus einem Buch zur Dekoration eines

  • LG Frankenthal, 01.10.2019 - 6 O 46/19

    Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch das Ausstrahlen einer

  • LG Köln, 01.02.2006 - 28 O 305/05

    Nutzungsrechte im Urheberrecht

  • LG Bielefeld, 12.09.2016 - 4 O 365/15

    Filesharing - Elternhaftung für Kinder

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