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   BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07   

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https://dejure.org/2009,410
BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07 (https://dejure.org/2009,410)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - I ZR 195/07 (https://dejure.org/2009,410)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07 (https://dejure.org/2009,410)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Preisnachlass nur für Vorratsware

    UWG § 4 Nr. 4

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Preisnachlass nur für Vorratsware - Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Preisnachlass nur für Vorratsware

  • webshoprecht.de

    Zur Werbung mit Preisnachlass von 19% für nur im Geschäft vorrätige Waren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten Transparenzgebots durch Werbung für einen erheblichen Preisnachlass; Pflicht zur Information über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen; Schutzzweck der ...

  • info-it-recht.de
  • Betriebs-Berater

    Preisnachlass nur für Vorratsware

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3; UWG § 4 Nr. 4; RL 29/2005/EG
    Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) geregelten Transparenzgebots durch Werbung für einen erheblichen Preisnachlass; Pflicht zur Information über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen; Schutzzweck der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Preisnachlass nur für Vorratsware

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Transparenz bei Preisnachlass: Hinweis auf vorrätige Waren!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang des Transparenzgebots bei Werbung für zeitlich und sachlich beschränkten Preisnachlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 5 UWG
    Werbung mit Preisnachlass muss eindeutig sein

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer! - Zur Werbung mit einem Preisnachlass nur für vorrätige Waren an einem bestimmten Aktionstag

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Preisnachlass nur für Vorratsware

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn nicht deutlich darauf hingewiesen, dass dies nur für vorrätige Waren gilt

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Rabatt muss Hinweis enthalten, wenn sich Preisnachlass nur auf vorrätige Waren bezieht

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rabatte für nicht vorrätige Waren

  • heise.de (Pressemeldung, 08.01.2010)

    Werbung für eingeschränkten Rabatt nur mit Hinweis zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Preisnachlass nur für vorrätige Waren

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Werbung: Verbraucher muss Bedingungen für Preisnachlass kennen

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Rabatt-Werbung lediglich für Vorratsware - Beschränkung muss aus Werbeanzeige deutlich hervorgehen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auf vorrätige Waren beschränkter Preisnachlass

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Bedingung für erhebliche Rabatte muss in Werbung deutlich werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Preisnachlass nur für Vorratsware

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Preisnachlass nur für Vorratsware

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätiger Ware

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eintägige Rabattaktion ("ohne 19% MWSt") rechtswidrig

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Zur Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbung für erheblichen Preisnachlass muss für Kunden eindeutig sein

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Preisnachlässen muss Hinweis enthalten, dass sich Rabatt nur auf im Geschäft vorrätige Waren bezieht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Rabatt-Werbung braucht deutliche Hinweise

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zur Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zur Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Transparenzgebots bei der Gewährung eines Preisnachlasses

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Hinweispflicht bei Rabattbeschränkung nur auf vorrätige Waren

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.12.2009)

    Klarheit für Verbraucher schon in der Werbung // Bedingungen für Rabattaktion müssen benannt werden

Besprechungen u.ä.

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werbung mit Preisnachlass

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1007
  • GRUR 2010, 649
  • MIR 2010, Dok. 086
  • BB 2010, 1545
  • BB 2010, 1755
  • DB 2010, 1993
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 194/06

    Geld-zurück-Garantie II

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung des beanstandeten Verhaltens an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 11.3. 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II; Urt. v. 28.5. 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Tz. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE).

    Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 16-19 - Geld-zurück-Garantie II; Urt. v. 30.4. 2009 - I ZR 148/07, juris Tz. 11).

    Deshalb sollen Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 27 - Geld-zurück-Garantie II).

    Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der relevanten Umstände treffen kann, muss er Gelegenheit haben, sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urt. v. 11.9. 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale), über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 28 - Geld-zurück-Garantie II) sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme - wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen - zu informieren (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 4.13).

    Ein missbräuchlicher Einfluss von Verkaufsförderungsmaßnahmen auf die Kaufentscheidung kann nur ausgeschlossen werden, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme dem Kunden bereits rechtzeitig vor seiner Kaufentscheidung bekannt gegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 30 - Geld-zurück-Garantie II).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 196/05

    Urlaubsgewinnspiel

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Der mit § 4 Nr. 4 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH, Urt. v. 30.4. 2009 - I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Tz. 9 = WRP 2009, 1501 - Räumungsverkauf wegen Umbau; vgl. zu der vom Schutzzweck her vergleichbaren Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG: BGH, Urt. v. 10.1. 2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel; Fezer/Steinbeck aaO § 4-4 Rdn. 24; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 4 Rdn. 40).

    Kann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer - die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch nehmen, benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme (vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 11 - Urlaubsgewinnspiel; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 4.17; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Rdn. 62 ff.; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 4 Rdn. 40 f.).

    Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es dann aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 11 - Urlaubsgewinnspiel).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2007 - 6 U 52/07

    Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Werbung mit Preisnachlaß für einen Tag ohne

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beschränkung der Preisvergünstigung auf Vorratsware aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht klar und eindeutig war (a. A. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2007, 363).

    Daran hat es bei der von der Klägerin angegriffenen Werbung der Beklagten gefehlt (a. A. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2007, 363).

  • OLG Stuttgart, 22.11.2007 - 2 U 45/07

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Unklare Bedingungen für einen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart WRP 2008, 517).
  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung des beanstandeten Verhaltens an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 11.3. 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II; Urt. v. 28.5. 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Tz. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE).
  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 120/06

    Räumungsfinale

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der relevanten Umstände treffen kann, muss er Gelegenheit haben, sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urt. v. 11.9. 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale), über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 28 - Geld-zurück-Garantie II) sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme - wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen - zu informieren (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 4.13).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Dementsprechend hat die Klägerin insoweit ihre gesetzliche Prozessführungsbefugnis zurückerlangt (vgl. BGHZ 163, 32, 34; BGH, Urt. v. 7.12.2006 - IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845 Tz. 18 ff.).
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 66/07

    Räumungsverkauf wegen Umbau

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Der mit § 4 Nr. 4 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH, Urt. v. 30.4. 2009 - I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Tz. 9 = WRP 2009, 1501 - Räumungsverkauf wegen Umbau; vgl. zu der vom Schutzzweck her vergleichbaren Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG: BGH, Urt. v. 10.1. 2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel; Fezer/Steinbeck aaO § 4-4 Rdn. 24; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 4 Rdn. 40).
  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Dementsprechend hat die Klägerin insoweit ihre gesetzliche Prozessführungsbefugnis zurückerlangt (vgl. BGHZ 163, 32, 34; BGH, Urt. v. 7.12.2006 - IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845 Tz. 18 ff.).
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 148/07

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit einem Preisnachlass für einen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07
    Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 16-19 - Geld-zurück-Garantie II; Urt. v. 30.4. 2009 - I ZR 148/07, juris Tz. 11).
  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 153/16

    Wettbewerbsverstoß: Vorenthalten von Informationen bei Werbung in Printmedium;

    Hinsichtlich des bei einer Anzeigenwerbung wie im Streitfall in Rede stehenden nichtelektronischen Geschäftsverkehrs ließ sich die Regelung des § 4 Nr. 4 UWG aF unter Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG fassen (BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Rn. 14 bis 19 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07, GRUR 2010, 649 Rn. 15 = WRP 2010, 1017 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

    Der Kunde muss daher über Beschränkungen einer angekündigten Preisvergünstigung unmissverständlich informiert werden (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 18, 20 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

    Der mit § 4 Nr. 4 UWG aF verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 21 f. - Preisnachlass nur für Vorratsware; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 16 f. = WRP 2012, 450 - Treppenlift).

    Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 18 - Treppenlift).

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 81/09

    Original Kanchipur

    Die in dieser Vorschrift vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Rn. 14 ff. = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 224/06, GRUR 2010, 247 Rn. 10 = WRP 2010, 237 - Solange der Vorrat reicht; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07, GRUR 2010, 649 Rn. 15 = WRP 2010, 1017 - Preisnachlass nur für Vorratsware).
  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 192/09

    Treppenlift

    b) Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 16 bis 19 - Geld-zurück-Garantie II; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07, GRUR 2010, 649 Rn. 15 = WRP 2010, 1017 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

    Der mit § 4 Nr. 4 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Rn. 9 = WRP 2009, 1501 - Räumungsverkauf wegen Umbau; BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 22 - Preisnachlass nur für Vorratsware; Fezer/Steinbeck, UWG, 2. Aufl., § 44 Rn. 24; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 40; ferner Begründung des Entwurfs des UWG 2004, BTDrucks. 15/1487, S. 17 f.).

    Kann der Verbraucher nach dem Inhalt der in Rede stehenden Werbung noch nicht ohne weiteres die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch nehmen, benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme (vgl. zu der vom Schutzzweck her vergleichbaren Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG: BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Rn. 11 = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel; zu § 4 Nr. 4 UWG: BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 4.17; Harte/Henning/Bruhn, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 62 ff.; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 4 Rn. 40 f.).

    Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, GRUR 2008, 724 Rn. 11 - Urlaubsgewinnspiel; GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

    Deshalb sollen Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind (BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 27 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2010, 649 Rn. 25 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

    Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der relevanten Umstände treffen kann, muss er sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale), eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, Mindest oder Maximalabnahmemengen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 28 - Geld-zurück-Garantie II) sowie mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme - wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen - informieren können (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 26 - Preisnachlass nur für Vorratsware; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.13).

  • OLG Bamberg, 22.06.2016 - 3 U 18/16

    Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme - Sternchenhinweis in Printwerbung

    Der hier auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung - am 09.07.2014 - wettbewerbswidrig war (BGH GRUR 2005, 442 - Direkt ab Werk; GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

    Die in § 4 Nr. 4 UWG 2008 vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, stand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH GRUR 2010, 649 Tz. 15 - Preisnachlass nur für Vorratsware; ausführlich in GRUR 2009, 1064 Tz. 16-19 -Geld-zurück-Garantie II; Urt. v. 30.04.2009 - I ZR 148/07, juris Tz. 11).

    Dementsprechend hat der Werbende darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt, da dies eine für die Entscheidung des Verbrauchers wesentliche Information sein kann (BGH GRUR 2010, 649, Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

    Der Kunde muss daher über die Beschränkungen einer angekündigten Preisvergünstigung unmissverständlich informiert werden (BGH GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware, Tz. 20).

  • OLG Bamberg, 18.02.2015 - 3 U 210/14

    Unlauterer Wettbewerb: Transparenzgebot - zeitliche und räumliche Beschränkung

    Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH GRUR 2010, 649, Tz. 15 - Preisnachlass nur für Vorratsware; ausführlich in GRUR 2009, 1064, Tz. 16-19 - G.).

    Dementsprechend hat der Werbende auch darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt, da dies eine für die Entscheidung des Verbrauchers wesentliche Information sein kann (BGH GRUR 2010, 649, Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

    Der Kunde muss daher über die Beschränkungen einer angekündigten Preisvergünstigung unmissverständlich informiert werden (BGH GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware, Tz. 20).

    Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, GRUR 2008, 724 Rn. 11 - Urlaubsgewinnspiel; GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware).".

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2015 - 4 U 49/15

    Sternchenhinweis auf Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme

    Dass die beanstandete Werbung Verkaufsförderungsmaßnahmen zum Gegenstand hat und der Werbende darüber zu informieren hat, dass der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt, da dies eine für die Entscheidung des Verbrauchers wesentliche Information sein kann (vgl. BGH GRUR 2010, 649, Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware), steht vorliegend außer Streit.

    Der mit § 4 Nr. 4 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es aber, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 66/07 - Räumungsverkauf wegen Umbau, GRUR 2009, 1183 Rn. 9; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07 - Preisnachlass nur für Vorratsware, GRUR 2010, 649 Rn. 22; Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09 - Treppenlift, GRUR 2012, 402 Rn. 17).

  • OLG Köln, 05.07.2013 - 6 U 5/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer einjährigen Preisgarantie eines

    Deshalb müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme wegen der damit verbundenen Anlockwirkung grundsätzlich bereits in der Werbung angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 33 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2009, 1183 Rn. 10 - Räumungsverkauf wegen Umbau; GRUR 2010, 649 Rn. 22 - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 17 - Treppenlift).

    Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der Fernsehwerbung reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 2010, 649 Rn. 22 f. - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 17 f. - Treppenlift), und kann es deshalb genügen, dass der Verbraucher auf weiterführende Hinweise zu den genauen Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in anderweitigen sofort und leicht zugänglichen Informationsquellen, etwa auf einer Internetseite, verwiesen wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 37 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2010, 159 Rn. 15 - FIFA-WM-Gewinnspiel; Seichter a.a.O. Rn. 50; Ackermann in: Götting/Nordemann, UWG, 2. Auflage, § 4 Nr. 4 Rn. 4.29).

    Dieser muss darum hinreichend Gelegenheit haben, sich über die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren (vgl. BGH GRUR 2010, 649 Rn. 26 f. - Preisnachlass für Vorratsware).

  • OLG München, 08.02.2018 - 6 U 403/17

    Anspruch auf Unterlassung der unlauteren Bewerbung eines Rabattangebotes

    Eine derartige Beschränkung sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware; BGH GRUR 2016, 403 - Fressnapf) gerade nicht zu entnehmen.

    Soweit die Beklagte diesbezüglich auf die Entscheidungen des BGH "Preisnachlass nur für Vorratsware" (GRUR 2010, 649 Tz. 23) und "Treppenlift" (GRUR 2012, 402 Tz. 18) rekurriert, kann ein Informationsbedürfnis des Verbrauchers nicht mit dem Hinweis verneint werden, die angegriffene Werbung gehe nicht mit einer unmittelbaren Möglichkeit zum Kauf einher.

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2022 - 4 U 262/22

    ärztliche Videosprechstunde - Zulässigkeit einer pauschalen Werbung für ärztliche

    Aus dem Urteil des BGH vom 10. Dezember 2009 (I ZR 195/07 - Preisnachlass nur für Vorratsware, juris) ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts Anderes.
  • OLG Köln, 09.08.2013 - 6 U 219/12

    Wettbewerbswidrigkeit des Versprechens einer Vergütung "auf einer der nächsten

    Unter Bedingungen der Inanspruchnahme sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann, was Angaben zu dem zugelassenen Personenkreis (persönlicher Anwendungsbereich) und den Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich) einschließt, etwa wenn ein Preisnachlass nur für bestimmte Waren gilt (BGH, GRUR 2010, 649 = WRP 2010, 1017 [Rn. 18] - Preisnachlass für Vorratsware; Senat, GRUR-RR 2006, 196; Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 4.9, 4.11; Harte / Henning / Bruhn , UWG, 3. Aufl., § 4 Rn. 34).

    Kann der Verbraucher die werbend herausgestellte Preisvergünstigung nicht sogleich in Anspruch nehmen, benötigt er noch keine umfassenden Informationen zu den Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme; in solchen Fällen reicht es aus, ihm diejenigen Informationen zu geben, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zur Zeit der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (BGH, GRUR 2010, 649 = WRP 2010, 1017 [Rn. 23] - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 = WRP 2012, 450 [Rn. 18] - Treppenlift).

  • LG Essen, 11.05.2018 - 45 O 80/17

    Unlauterer Wettbewerb

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