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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15   

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https://dejure.org/2017,55027
BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2017,55027)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2017 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2017,55027)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2017,55027)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 321a Abs. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 321a ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzung für die Begründung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH); Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beiordnung eines Notanwalts wegen Nichterhebung einer Anhörungsrüge durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzung für die Begründung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH); Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzung für die Begründung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH); Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör - und der Nichtvortrag des Anwalts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ich brauche einen Notanwalt - um meine Begründung bei Gericht einzureichen...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    dd) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12).

    Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12).

    Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13).

  • BGH, 03.04.2014 - I ZR 237/12

    Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).

  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZR 241/15

    Revisionsverfahren in Zivilsachen vor dem BGH: Beiordnung eines Notanwalts zur

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken und die Rechtsuchenden kompetent zu beraten (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6).
  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 159/14

    Anforderungen an die Zulassung einer Anhörungsrüge wegen behaupteter

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12

    Anhörungsrüge gegen Urteil des BGH: Überraschungsentscheidung im

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.04.2012 - IX ZR 126/10

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge vor dem BGH bei unterlassener Einlegung

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10) oder eine Gegenvorstellung.
  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 98/11

    Notanwalt: Voraussetzungen für die Beiordnung

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    aa) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre entsprechenden Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2).
  • BGH, 22.08.2011 - IV ZR 77/11

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    aa) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre entsprechenden Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).
  • BVerfG, 11.05.2004 - 1 BvR 363/04

    Versagung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche der Mutter eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15
    aa) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Insbesondere haben die Parteien keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst und bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Haben die Verfahrensparteien zu einer Vorlagepflicht des Gerichts nicht vorgetragen, wie es in diesem Verfahren der Fall ist, kommt eine Anhörungsrüge nicht in Betracht, weil diese auf Gehörsverletzungen beschränkt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, wenn das Gericht sich nicht mit Vorbringen befasst, das ihm nicht unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 27. April 2017, I ZB 34/15 - RESCUE-Produkte, Rn. 5 bei juris).

  • BGH, 20.02.2019 - VII ZR 158/18

    Rechtmäßige Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts mangels

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 Rn. 3).

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 Rn. 3; Beschluss vom 20. Juli 2017 - III ZR 63/17 Rn. 1).

  • BGH, 09.05.2018 - I ZR 110/16

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Absehen von einem

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem Sinn befasst, den sie für richtig erachtet (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).
  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 114/23

    Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig; Verwerfung der Anhörungsrüge

    Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris).
  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 142/19

    Anhörungsrüge betreffend eine widersprüchliche Begründung des Senats

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).
  • BGH, 17.05.2018 - I ZR 196/15

    Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches nach vollständigem Abschluss einer

    Der Senat hat die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig verworfen; den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen (I ZR 195/15, juris).
  • BGH, 18.07.2018 - I ZR 76/17

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 258/16

    Beschränkung einer Anhörungsrüge auf neue und eigenständige Verletzungen des Art.

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.06.2018 - I ZR 72/17

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht i.R.e. Anhörungsrüge

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14 Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 30.01.2023 - 8 W 3449/22

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

    a) Zutreffend hat die Vorinstanz herausgearbeitet, dass die Beiordnung zum einen davon abhängt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.06.2006 - IX ZR 163/05, BeckRS 2006, 8544 Rn. 1 und vom 14.12.2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2023 - 6 W 69/23

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts; Nachweis ausreichender

  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 119/17

    Bestehen eines Anwaltszwangs im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BGH, 21.08.2019 - VI ZR 164/17

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hinsichtlich Anwaltszwangs

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Rechtsprechung
   BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,33081
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BGH, Entscheidung vom 17.05.2018 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2018,33081)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2018,33081)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterablehnung - per Anhörungsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1461
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.08.2016 - I ZB 10/15

    Wirksamkeit der vor der Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommenen

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15
    Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).

    Auch eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung lässt das durch eine verfahrensabschließende Entscheidung bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6 mwN).

    Die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 mwN).

  • BGH, 29.05.2013 - IX ZB 7/13

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15
    Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).

    Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).

  • BGH, 11.07.2007 - IV ZB 38/06

    Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15
    Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 70/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem

    Das Ende der Wartepflicht wird nämlich allenfalls durch die Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge hinausgeschoben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, juris, Rn. 17; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 47 ZPO, Rn. 3); ein unzulässiger Rechtsbehelf lässt sie nicht wieder aufleben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 -I ZR 195/15, juris, Rn. 5; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O.).
  • BGH, 14.10.2021 - LwZB 2/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei gleichzeiter Stellung von Anhörungsrüge und

    Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine nicht von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, fehlt ihm für ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3 f. und Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5).

    Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 1).

    Vielmehr erweist sich in diesem Fall das Ablehnungsgesuch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3 u. 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5; siehe auch KG, Beschluss vom 26. März 2018 - 2 U 76/14, juris Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 W 655/20, juris Rn. 8).

    So liegt es beispielsweise, wenn die Anhörungsrüge trotz Anwaltszwangs von der Partei selbst erhoben wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3 u. 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5) oder es (eindeutig) an der Statthaftigkeit fehlt bzw. die Frist des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO unzweifelhaft versäumt ist (vgl. KG, Beschluss vom 26. März 2018 - 2 U 76/14, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21

    Unverzügliches Anbringen eines Ablehnungsgesuchs in einer Betreuungssache i.R.e.

    bb) Grundsätzlich ist nach dem vollständigem Abschluss einer Instanz ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 - NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4 und vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5 mwN).
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   BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15   

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BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2018,33082)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2018,33082)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2018,33082)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rewis.io

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GKG § 6 Abs. 1 S. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1
    Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1466
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.12.2003 - V ZR 416/02

    Fälligwerden von Gerichtskosten mit der Verwerfung einer

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15
    c) Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; Beschluss vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 2. November 2016 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4; vgl. BFH/NV 2006, 561, 562).

    Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz nach § 5 GKG verjähren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439).

  • BFH, 14.10.2005 - IV E 1/05

    Kostenerinnerung wegen Verfassungsbeschwerde gegen Hauptsacheentscheidung - keine

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15
    c) Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; Beschluss vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 2. November 2016 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4; vgl. BFH/NV 2006, 561, 562).
  • BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15
    Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539).
  • BGH, 24.11.2014 - IX ZB 63/14

    Erinnerung gegen den Kostenansatz: Unzulässigkeit des per E-Mail eingelegten

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15
    c) Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; Beschluss vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 2. November 2016 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4; vgl. BFH/NV 2006, 561, 562).
  • BGH, 02.11.2016 - VIII ZA 22/16

    Geltendmachung von Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen den

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZR 195/15
    c) Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; Beschluss vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 2. November 2016 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4; vgl. BFH/NV 2006, 561, 562).
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