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   BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84   

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https://dejure.org/1986,1195
BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84 (https://dejure.org/1986,1195)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1986 - I ZR 196/84 (https://dejure.org/1986,1195)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1986 - I ZR 196/84 (https://dejure.org/1986,1195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen von Unterlassungsansprüchen aus einem Alleinvertriebsvertrag - Voraussetzungen eines Wettbewerbsverbots - Erlöschen eines prioritätsälteren Ausstattungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; EWGV Art. 30; WZG § 24
    "KLINT"; Geltendmachung einer inländischen Warenzeichen-Eintragung gegenüber einem ausländischen Unternehmen; Begriff der Ursprungsgleichheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1083
  • MDR 1987, 557
  • GRUR 1987, 292
  • GRUR Int. 1987, 702
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.06.1976 - 119/75

    Terrapin / Terranova

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84
    In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 22. Juni 1976 (Rs 119/75, GRUR Int 1976, 402 = NJW 1976, 1578 Terrapin/Terranova) ausgeführt, daß es mit den Vorschriften des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr vereinbar sei, wenn ein in einem Mitgliedsstaat ansässiges Unternehmen sich auf Grund eines nach den Rechtsvorschriften dieses Staates geschützten Firmen- und Warenzeichenrechts der Einfuhr der Waren eines in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmens widersetze, die nach den Vorschriften dieses Staates mit einer Bezeichnung versehen worden seien, welche zu Verwechslungen mit dem Warenzeichen und der Firma des ersten Unternehmens Anlaß gebe, vorausgesetzt, daß zwischen den betreffenden Unternehmen weder eine wettbewerbsbeschränkende Absprache irgendwelcher Art noch irgendeine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe und daß ihre jeweiligen Rechte unabhängig voneinander begründet worden seien.

    Schließlich wäre sogar bei Vorliegen einer Ursprungsgleichheit der innerstaatliche Warenzeichenschutz aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nicht ohne weiteres, sondern nur dann zu verwehren, wenn die Rechtsausübung Gegenstand, Mittel oder Folge einer vom EWG-Vertrag verbotenen Kartellabsprache mit dem Ziel oder der Wirkung wäre, die Isolierung der nationalen Märkte zu vertiefen (EuGH Urt. v. 22.6.1976 - Rs 119/75 = NJW 1976, 1578, 1579 linke Spalte Abs. 2 Terrapin/Terranova).

  • EuGH, 03.07.1974 - 192/73

    Van Zuylen / Hag AG

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84
    Die Revision beruft sich dazu auf die dort zuletzt genannte Voraussetzung, daß die Rechte unabhängig voneinander begründet sein müßten (vgl. dazu EuGH GRUR Int 1974, 338 - HAG).
  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 80/51

    Abwesenheitspfleger. Neue Urkunden

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84
    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung über deren Verwertung zu Gunsten der Revisionsklägerin (vgl. BGHZ 5, 240).
  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84
    Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die von der Revision beanspruchte Zurechnung von der Rechtsprechung ausnahmsweise zugebilligt wird (vgl. BGHZ 34, 299, 300 - Almglocke), liegen hier nicht vor.
  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 120/63

    Zeichenmißbrauch gegenüber einer Auslandsmarke

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84
    Auch die von der Revision angeführten Urteile vom 23. März 1966 (GRUR 1967, 298 - Modess) und vom 11. November 1966 (GRUR 1967, 301 - Siroset) sind nicht vergleichbar.
  • BGH, 02.04.1969 - I ZR 47/67

    Einwilligung zur Löschung eines Zeichens beim Deutschen Patenamt - Erstreckung

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84
    Er muß bei der Anmeldung gewußt oder damit gerechnet haben, daß das identische Auslandszeichen in absehbarer Zeit auf dem Inlandsmarkt eingeführt oder benutzt werden sollte (BGH GRUR 1969, 607 Recrin).
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 146/77

    Concordia

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84
    Firmenschutz ist einer ausländischen unterscheidungskräftigen Firma zwar zu gewähren, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (BGH GRUR 1980, 114, 115 - Concordia m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 146/81

    Voraussetzungen und Umfang des wettbewerbsrechtlichen Schutzes -

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - I ZR 196/84
    Im Falle des Urteils vom 27. Oktober 1983 (WRP 1984, 194 - AROSTAR) wurde als entscheidend angesehen, ob sich der Zeicheninhaber in Kenntnis des wertvollen Besitzstandes des Vorbenutzers an der Bezeichnung ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Bezeichnung als Warenzeichen hatte eintragen lassen, was als Mißbrauch einer formal-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit den kaufmännischen guten Sitten widerspreche (BGH a.a.O. S. 195 m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - I ZR 196/84, GRUR 1987, 292, 294 - KLINT; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE).

    aa) Die Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (BGH, Urt. v. 2.4.1969 - I ZR 47/67, GRUR 1969, 607, 609 - Recrin; BGH GRUR 1987, 292, 294 - KLINT; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 21 - CORDARONE).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

    Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es grundsätzlich rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe Zeichen im benachbarten Ausland als Marke für gleiche oder sogar identische Waren benutzt (vgl. zum Warenzeichenrecht BGH, Urt. v. 2.4.1969 - I ZR 47/67, GRUR 1969, 607, 609 - Recrin; Urt. v. 6.11.1986 - I ZR 196/84, GRUR 1987, 292, 294 - KLINT).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 130/03

    Rechtsmissbrauch oder unlauterer Behinderungswettbewerb bei inländischer

    Dies kann im Falle eines im Ausland erworbenen Besitzstandes jedoch nur dann gelten, wenn der Markenschutzinhaber bei der Anmeldung gewusst oder damit gerechnet hat, dass das Auslandszeichen in absehbarer Zeit im Inland eingeführt oder benutzt werden sollte (BGH GRUR 1987, 292, 294 - KLINT; GRUR 1967, 298, 301 - Modess).
  • LG Düsseldorf, 25.10.2000 - 34 O 73/00

    Verfassung eines "Agreement Letter" führt nicht zum Abschluss eines

    Dies setzt jedoch voraus, dass der ausländischen Marke eine überragende und auch im Inland bekannte Verkehrsgeltung zukommt und zudem die ausländische Markeninhaberin eigene Aktivitäten zum eigenen Markteintritt im Inland dargelegt hat (vgl. BGH GRUR FFFFF-"Modess" ; BGH GRUR 1987, 292, 294 "Klint").

    Diese hat zwar behauptet, der Ehemann der Beklagten zu 2) habe im Zeitpunkt der Eintragung der deutschen Marke 1993 Kenntnis von der Nutzung der Marke "Audison" in Italien Kenntnis gehabt, doch würde auch diese bloße Kenntnis ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens ausreichen (vgl. auch insoweit BGH GRUR 1987, 292, 294).

  • BPatG, 22.05.2009 - 26 W (pat) 32/08

    Hamidiye - Bösgläubige Markenanmeldung

    Eine solche Beurteilung kann angezeigt sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 623/624 -AKADEMIKS; GRUR 1987, 292, 294 -KLINT).
  • LG Hamburg, 26.05.2009 - 312 O 726/08

    Wettbewerbsverstoß: Behinderung durch Markenanmeldung; Löschungsreife der

    Die Anmeldung einer Marke kann auch dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (BGH, GRUR 1969, 607 [609] - Recrin; GRUR 1987, 292 [294] - KLINT ; BGH, GRUR 2008, 621, 623 f. - AKADEMIKS ; vgl. auch GRUR 2008, 160 Rdnr. 21 - CORDARONE).
  • BPatG, 17.03.2022 - 30 W (pat) 6/19
    Die Anmeldung einer Marke kann dabei als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (BGH, GRUR 1969, 607, 609 - Recrin; BGH GRUR 1987, 292, 294 - KLINT; vgl. auch BGH, GRUR 2008, 160, Rn. 21 - CORDARONE).
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