Rechtsprechung
   BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35777
BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16 (https://dejure.org/2017,35777)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - I ZR 2/16 (https://dejure.org/2017,35777)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 (https://dejure.org/2017,35777)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,35777) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 3 Buchst a UWG
    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei nachschaffender Übernahme nach Ergreifen zumutbarer Gegenmaßnahmen durch den Nachahmer - Leuchtballon

  • IWW

    § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Hinnahme einer verbleibenden Herkunftstäuschung im Falle der nachschaffenden Übernahme eines Gestaltungselements; Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung; Wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Leuchtballon)

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an eine die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung

  • online-und-recht.de

    Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei nachschaffender Übernahme nach Ergreifen zumutbarer Gegenmaßnahmen durch den Nachahmer - Leuchtballon

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a
    Hinnahme einer verbleibenden Herkunftstäuschung im Falle der nachschaffenden Übernahme eines Gestaltungselements; Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung; Wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Leuchtballon)

  • rechtsportal.de

    Hinnahme einer verbleibenden Herkunftstäuschung im Falle der nachschaffenden Übernahme eines Gestaltungselements; Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung; Wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Leuchtballon)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Leuchtballon

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei nachschaffender Übernahme nach Ergreifen zumutbarer Gegenmaßnahmen durch den Nachahmer - Leuchtballon

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss eine verbleibende Herkunftstäuschung hingenommen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Übernahme technischer Lösung nach dem Stand der Technik und zumutbarer Maßnahmen zur Abgrenzung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb: Verbleibende Herkunftstäuschung kann hinzunehmen sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb: Verbleibende Herkunftstäuschung kann hinzunehmen sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anforderungen an eine die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme von dem Stand der Technik angehörenden Merkmalen nicht per se wettbewerbswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachschaffende Übernahme eines Produkts mit unvermeidbarer Herkunftstäuschung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Herkunftstäuschung mangels Spielraum für technische Abweichungen hinnehmbar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss eine verbleibende Herkunftstäuschung hingenommen werden? (IBR 2018, 80)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 227
  • MDR 2017, 1377
  • GRUR 2017, 1135
  • BB 2017, 2305
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 31 = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern).

    bb) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 10 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme solcher - nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender - Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 - Exzenterzähne).

    Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern nur technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 19 - Exzenterzähne).

    Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann ebenso wie eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale der Formgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 19 - Exzenterzähne).

    Vertreiben verschiedene Großabnehmer das Produkt unter eigenen Namen und Marken, so steht dies zwar der Annahme eines Hinweises auf einen bestimmten Hersteller entgegen, wenn der Verkehr die Kennzeichnungen der Großabnehmer als Herstellerkennzeichen ansieht (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Dagegen kann es ihnen zuzumuten sein, dieser Gefahr durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung ihrer Produkte entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 35 - Exzenterzähne).

    Ein strengerer Maßstab gilt lediglich im Falle der (fast) identischen Übernahme (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 39 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne).

    Im Übrigen hat der Senat in der genannten Entscheidung - anders als die Revision meint - die identische und nahezu identische Übernahme einem einheitlichen Maßstab unterworfen (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne).

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 31 = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern).

    bb) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 10 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern).

    Mit der Revision kann daher geltend gemacht werden, dass der Tatrichter bei seiner Würdigung von rechtlich unzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist, seine tatsächlichen Feststellungen die Bejahung oder Verneinung des Rechtsbegriffs nicht tragen oder diese verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 18 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 34 - Herrnhuter Stern).

    bb) Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 20 = WRP 2009, 1509 - Knoblauchwürste; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 39 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern).

    Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 34 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern).

    Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 31 - Handtaschen; GRUR 2016, 730 Rn. 49 - Herrnhuter Stern).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Maßnahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 199/09, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 34 - Regalsystem; GRUR 2016, 730 Rn. 69 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    Mit der Revision kann daher geltend gemacht werden, dass der Tatrichter bei seiner Würdigung von rechtlich unzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist, seine tatsächlichen Feststellungen die Bejahung oder Verneinung des Rechtsbegriffs nicht tragen oder diese verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 18 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 34 - Herrnhuter Stern).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Maßnahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 199/09, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 34 - Regalsystem; GRUR 2016, 730 Rn. 69 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 31 = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern).

    In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich erforderlich, dass der Tatrichter die Feststellungen zur Verkehrsauffassung in einer Weise darlegt, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht (BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 - Einkaufswagen III).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 34 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern).

    Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 31 - Handtaschen; GRUR 2016, 730 Rn. 49 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    b) Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch ist nur gegeben, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur).

    Vielmehr findet sich der bisher in § 4 Nr. 9 UWG aF geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG (BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    bb) Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 20 = WRP 2009, 1509 - Knoblauchwürste; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 39 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern).

    Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 34 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen, wobei sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 22 = WRP 2016, 854 - Hot Sox).
  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    b) Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch ist nur gegeben, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur).
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16
    Ein strengerer Maßstab gilt lediglich im Falle der (fast) identischen Übernahme (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 39 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne).
  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 199/09

    Neues Vorbringen in der Berufung: Anwendungsbeobachtung zwecks

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 31 = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 16 = WRP 2017, 792 - Bodendübel; Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 17 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon).
  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 4 U 177/19

    Wettbewerbsrecht: Stopfaggregate

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründenden Umstände zu stellen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urteil vom14.09.2017 - I ZR 2/16 = GRUR 2017, 1332 = GRUR 2017, 1135 - Leuchtballon, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15 = GRUR 217, 734 - Bodendübel, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 176/14 = GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 107/13 = GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne I; jew. m.w.N.).

    Das gilt auch für technische Erzeugnisse (vgl. BGH GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2017, 734 - Bodendübel, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne I, jew. m.w.N.).

    Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend (vgl. BGH GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2017, 734 - Bodendübel, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne I, jew. m.w.N., Köhler a.a.O. Rn. 3.24f), nicht etwa eine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtung (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 32 - LIKEaBIKE).

    Grundsätzlich kann sich der Verkehr nur an äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren (BGH GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 109/14 = GRUR 2016, 720 - Hot Sox).

    Technisch notwendig ist eine Gestaltung, wenn der erstrebte technische Erfolg nur durch das übernommene Gestaltungselement und nicht auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballon, Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97 = GRUR 2000, 521, 523 f. Modulgerüst I).

    Technisch nicht notwendige, sondern technisch lediglich bedingte, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbare Gestaltungsmerkmale können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2017, 734 - Bodendübel, GRUR 2015, 909 Rn. 24 - Exzenterzähne I).

    Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann ebenso wie eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale der Formgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballon, GRUR 2015, 909 Rn. 19 - Exzenterzähne, Köhler a.a.O. Rn. 3.28).

    Zweitens muss das Produkt (oder ein Teil davon) mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (ebenso BGH, vom 11.01.2018 - I ZR 187/16 = GRUR 2018, 950 - Ballerinaschuh, BGH GRUR 2017, 1135 - Bodendübel, Köhler a.a.O. Rn. 3.34 f m.w.N.).

    Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern, jew. m.w.N.).

    Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund seines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern, Köhler a.a.O. Rn. 3.37).

    Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2017, 734 - Bodendübel , GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern , BGH GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen, Köhler a.a.O. Rn. 3.34 f m.w.N ) .

    Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsinteressenten abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt (BGH BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon ; Köhler a.a.O. Rn. 3.37a m.w.N.).

  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20

    Flying V

    Danach ist die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, wobei es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon, mwN).
  • OLG Köln, 26.04.2019 - 6 U 164/18

    Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen

    Der Senat kann als in Wettbewerbssachen erfahrener Spruchkörper die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde beurteilen, weil nur der optische Gesamteindruck zu berücksichtigen ist und sich die Produkte an ein allgemeines Publikum richten (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 19 - Leuchtballon).

    Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urteil vom 14.09.2017, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon, mwN).

    Entscheidend für diese Beurteilung ist erneut der Gesamteindruck beider Produkte aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser in der realen Wettbewerbssituation nicht aufgrund eines aktiven Vergleichs des einen Produktes mit dem anderen handelt, sondern eines der Produkte aufgrund seiner Erinnerungen an den Gesamteindruck des anderen Produktes bewertet und einordnet (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO, § 4 Rn. 3.37a).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Herkunftstäuschung vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann, was im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon, mwN).

    Ein strengerer Maßstab gilt lediglich im Falle der (fast) identischen Übernahme (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon).

    Hier liegt auch der wesentliche Unterschied zu der Entscheidung "Leuchtballon" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 1135).

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 53/16

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich

    b) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 16 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon).
  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st.Rspr; vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 9 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 31 - Herrnhuter Stern; BGH GRUR 2017, 1135 Rn. 17 Leuchtballon; BGH GRUR 2018, 832 Rn. 47 - Ballerinaschuh; BGH GRUR 2019, 196 Rn. 11 - Industrienähmaschinen).
  • LG Düsseldorf, 16.04.2021 - 38 O 150/20
    Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen, wobei sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren kann und der Gesamteindruck durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden kann, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrer Kombination geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon [unter II 1 d bb]; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern [unter B II 3 b aa]).

    aa) Die Annahme einer Nachahmung setzt voraus, dass eine fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene angeboten wird, wobei das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich sein muss, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt, wozu gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein müssen, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird; zu beurteilen ist die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse nach ihrem Gesamteindruck, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, ferner kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale regelmäßig stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh [unter B III 4 b und unter B V 1 a]; Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon [unter II 1 e bb]; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel [unter II 4 a]; Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur [unter B I 4 f aa]; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06 - LIKEaBIKE [unter II 1 e cc (1)]).

    Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann, was anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen ist, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente und das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon [unter II 1 f bb (1)]).

    Zwar kann die Gefahr einer Herkunftstäuschung unter Umständen durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole [unter III 3 e aa]; Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon [unter II 1 f bb (1)]; Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 30/02 - Klemmbausteine III [unter II 3]; s.a. OLG Köln, Urteil vom 2. August 2013 - 6 U 214/12, GRUR-RR 2014, 30 [unter II 1 c]; die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZR 171/13 zurückgewiesen), insbesondere wenn ein deutlich gekennzeichnetes Produkt ausschließlich an Fachkreise vertrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17 - Industrienähmaschinen [unter B II 1 e dd (2)]).

    So wird der Hersteller des Originals bei der Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, möglicherweise nicht mehr als eine (unterscheidende) Kennzeichnung der Nachahmungen verlangen können, da Wettbewerbern der Verzicht auf eine angemessene technische Lösung zwecks Vermeidung der Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig nicht zuzumuten sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon [unter II 1 f bb (1)]).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig sachlich nicht gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - Leuchtballon [unter II 1 f bb (1)]).

  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 15 U 86/19

    Vermeintlich wettbewerbswidriger Vertrieb von elektrischen Gitarren Nachahmung

    Die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist eine Rechtsfrage, auch wenn ihr tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 21 - Leuchtballon).

    In diesem treten erfahrungsgemäß die Unterschiede gegenüber den Gemeinsamkeiten der Produkte in den Hintergrund (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern).

    Es ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; OLG Köln, GRUR 2019, 856 Rn. 71 - Rotationsrasierer).

    Die übernommenen Gestaltungsmerkmale müssen diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

    Hat der Nachahmer alle zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen geeigneten und zumutbaren Maßnahmen getroffen, ist eine - unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung - verbleibende Verwechslungsgefahr ggf. hinzunehmen, weil sonst der Vertrieb des Originalprodukts monopolisiert würde (BGH GRUR 2002, 275 (277) - Noppenbahnen; BGH GRUR 2002, 820 (823) - Bremszangen; BGH GRUR 2005, 166 (170) - Puppenausstattungen; BGH WRP 2017, 1332 Rn. 39 - Leuchtballon; OLG Köln GRUR-RR 2016, 280 Rn. 29, 35).

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 15 U 74/17

    Nachahmung eines Unternehmenskonzepts & Gastronomiekonzepts

    Letzteres ist der Fall, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern; BGH, WRP 2017, 1332 - Leuchtballon).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen III; BGH, WRP 2017, 1332 - Leuchtballon m. w. N.).

  • OLG Köln, 14.08.2020 - 6 U 4/20

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Dairygold

    Der Senat kann als in Wettbewerbssachen erfahrener Spruchkörper die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde beurteilen, weil nur der optische Gesamteindruck zu berücksichtigen ist und sich die Produkte an ein allgemeines Publikum - hier den Verbraucher - richten (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 19 - Leuchtballon; Beschluss vom 28.05.2020 - I ZR 190/19, juris).

    Entscheidend ist, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urteil vom 14.09.2017, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Herkunftstäuschung vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann, was im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon, mwN).

  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 327 O 427/19

    Wettbewerbliche Eigenart bei Brotaufstrichgläsern; Herkunftstäuschung

  • BGH, 01.07.2021 - I ZR 137/20

    Kaffeebereiter

  • OLG Köln, 05.06.2020 - 6 U 250/19
  • OLG Hamburg, 14.05.2020 - 5 U 84/16

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch wegen unlauterer Nachahmung Echtwaffe

  • LG Köln, 11.01.2024 - 14 O 441/23

    Zum urheberrechtlichen Schutz des Spielkonzepts für ein Videospiel - Idee allein

  • OLG Köln, 12.06.2020 - 6 U 265/19

    Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid - Auch andere Hersteller dürfen

  • OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17

    Spiralschneider - Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz:

  • OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17

    Outdoor-Jacke für Damen

  • LG Köln, 20.01.2021 - 84 O 252/19
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
  • LG Düsseldorf, 08.12.2022 - 14c O 46/21

    Zum Schutz des LEGO-Bausteins vor Nachahmungen

  • OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20

    Wettbewerbliche Eigenart einer Wasserspielbahn trotz Vertriebs unter zwei

  • OLG Köln, 11.09.2020 - 6 U 240/19

    Zulässigkeit der Nutzung eines aus vier Würfeln bestehenden Zeichens für

  • OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19

    Wettbewerbliche Eigenart eines Kaffeebereiters

  • OLG Köln, 08.07.2022 - 6 U 54/22

    Ansprüche wegen sog. sklavischer Nachahmung eines hölzernen Spielturms für den

  • LG Hamburg, 13.01.2022 - 312 O 294/21

    Herkunftstäuschung sowie markenrechtliche Verwechslungsgefahr durch die

  • OLG Frankfurt, 26.09.2018 - 6 U 49/18

    Überprüfung der Annahme der funktionellen Zuständigkeit in der Berufung;

  • OLG Köln, 25.11.2022 - 6 U 95/22
  • LG Köln, 06.01.2023 - 84 O 145/22
  • OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22

    Orangensaftflaschen, Grübchenflasche - Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart

  • LG Köln, 01.09.2023 - 14 O 49/22

    Fahrrad kann als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

  • OLG Köln, 04.11.2022 - 6 U 183/21

    Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung von hölzernen Spieltürmen für den

  • LG München I, 16.01.2018 - 33 O 19778/16

    Keine unlautere Nachahmung einer Damenhandtasche

  • LG Köln, 25.05.2023 - 14 O 83/23

    - Werk angewandter Kunst - Bearbeitung - Nachahmung

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 190/19

    Rechtsstreit unter Filmproduktionsgesellschaften um die Verwendung der deutschen

  • OLG München, 12.07.2022 - 29 W 739/22

    Unlautere Nachahmung der Aufmachung eines hochwertigen Schaumweingetränks

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 14c O 4/21
  • OLG Frankfurt, 02.07.2020 - 6 U 149/19

    Keine technische Bedingtheit des Herstellungsverfahrens eines Erzeugnisses

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 20 U 134/15
  • OLG Hamburg, 16.05.2019 - 3 U 104/17

    Toilettenhilfe - Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs sog.

  • OLG Köln, 18.06.2021 - 6 U 158/20

    Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Textilhilfsmitteln Begriff der

  • LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19

    Herkunftstäuschung bei ähnlich gestalteten Brotaufstrichgläsern unterschiedlicher

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 6 U 75/19

    "Bodygard-Matratze"

  • LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verpackungsgestaltung

  • OLG Frankfurt, 25.06.2020 - 6 U 65/19

    Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz für Noppenball, der als Trocknerball für

  • LG Münster, 30.10.2019 - 21 O 76/17
  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 91/18

    Anforderungen an wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz für technisches Gerät

  • OLG Köln, 04.05.2018 - 6 U 95/17

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs gegen eingetragenen Designrechte verstoßender

  • LG Düsseldorf, 17.10.2019 - 14c O 68/18
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2023 - 20 U 167/21
  • LG Hamburg, 17.11.2020 - 416 HKO 130/20

    Geschmacksmusterverletzung bei Nachahmung des Brotaufstrichglases "Glück"

  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 6 U 44/19

    Wettbewerbliche Eigenart eines Kaffebereiters - Nichtvorliegen einer Nachahmung

  • LG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - 3 O 296/18

    Ergänzender wettbewerbrechtlicher Leistungsschutz, Vermeidbare

  • LG Köln, 19.01.2023 - 81 O 59/22
  • OLG München, 04.07.2019 - 29 U 533/18

    Faltbare Handtasche

  • LG Frankfurt/Main, 30.06.2020 - 6 O 67/19
  • LG Köln, 12.01.2021 - 31 O 31/20
  • LG Köln, 20.09.2018 - 81 O 57/18
  • LG Hamburg, 17.09.2019 - 310 O 261/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht