Rechtsprechung
   BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35777
BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16 (https://dejure.org/2017,35777)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - I ZR 2/16 (https://dejure.org/2017,35777)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 (https://dejure.org/2017,35777)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,35777) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 3 Buchst a UWG
    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei nachschaffender Übernahme nach Ergreifen zumutbarer Gegenmaßnahmen durch den Nachahmer - Leuchtballon

  • IWW

    § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Hinnahme einer verbleibenden Herkunftstäuschung im Falle der nachschaffenden Übernahme eines Gestaltungselements; Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung; Wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Leuchtballon)

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an eine die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei nachschaffender Übernahme nach Ergreifen zumutbarer Gegenmaßnahmen durch den Nachahmer - Leuchtballon

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a
    Hinnahme einer verbleibenden Herkunftstäuschung im Falle der nachschaffenden Übernahme eines Gestaltungselements; Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung; Wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Leuchtballon)

  • rechtsportal.de

    Hinnahme einer verbleibenden Herkunftstäuschung im Falle der nachschaffenden Übernahme eines Gestaltungselements; Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung; Wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Leuchtballon)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Leuchtballon

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei nachschaffender Übernahme nach Ergreifen zumutbarer Gegenmaßnahmen durch den Nachahmer - Leuchtballon

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss eine verbleibende Herkunftstäuschung hingenommen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Übernahme technischer Lösung nach dem Stand der Technik und zumutbarer Maßnahmen zur Abgrenzung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb: Verbleibende Herkunftstäuschung kann hinzunehmen sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb: Verbleibende Herkunftstäuschung kann hinzunehmen sein

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anforderungen an eine die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme von dem Stand der Technik angehörenden Merkmalen nicht per se wettbewerbswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachschaffende Übernahme eines Produkts mit unvermeidbarer Herkunftstäuschung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Herkunftstäuschung mangels Spielraum für technische Abweichungen hinnehmbar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss eine verbleibende Herkunftstäuschung hingenommen werden? (IBR 2018, 80)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 227
  • MDR 2017, 1377
  • GRUR 2017, 1135
  • BB 2017, 2305
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 31 = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 16 = WRP 2017, 792 - Bodendübel; Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 17 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon).
  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 4 U 177/19

    Wettbewerbsrecht: Stopfaggregate

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründenden Umstände zu stellen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urteil vom14.09.2017 - I ZR 2/16 = GRUR 2017, 1332 = GRUR 2017, 1135 - Leuchtballon, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15 = GRUR 217, 734 - Bodendübel, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 176/14 = GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 107/13 = GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne I; jew. m.w.N.).

    Das gilt auch für technische Erzeugnisse (vgl. BGH GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2017, 734 - Bodendübel, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne I, jew. m.w.N.).

    Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend (vgl. BGH GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2017, 734 - Bodendübel, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne I, jew. m.w.N., Köhler a.a.O. Rn. 3.24f), nicht etwa eine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtung (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 32 - LIKEaBIKE).

    Grundsätzlich kann sich der Verkehr nur an äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren (BGH GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 109/14 = GRUR 2016, 720 - Hot Sox).

    Technisch notwendig ist eine Gestaltung, wenn der erstrebte technische Erfolg nur durch das übernommene Gestaltungselement und nicht auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballon, Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97 = GRUR 2000, 521, 523 f. Modulgerüst I).

    Technisch nicht notwendige, sondern technisch lediglich bedingte, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbare Gestaltungsmerkmale können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2017, 734 - Bodendübel, GRUR 2015, 909 Rn. 24 - Exzenterzähne I).

    Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann ebenso wie eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale der Formgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballon, GRUR 2015, 909 Rn. 19 - Exzenterzähne, Köhler a.a.O. Rn. 3.28).

    Zweitens muss das Produkt (oder ein Teil davon) mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (ebenso BGH, vom 11.01.2018 - I ZR 187/16 = GRUR 2018, 950 - Ballerinaschuh, BGH GRUR 2017, 1135 - Bodendübel, Köhler a.a.O. Rn. 3.34 f m.w.N.).

    Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern, jew. m.w.N.).

    Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund seines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern, Köhler a.a.O. Rn. 3.37).

    Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH GRUR 2017, 1135 - Leuchtballons, GRUR 2017, 734 - Bodendübel , GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern , BGH GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen, Köhler a.a.O. Rn. 3.34 f m.w.N ) .

    Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsinteressenten abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt (BGH BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon ; Köhler a.a.O. Rn. 3.37a m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 53/16

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich

    b) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 16 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht