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   BGH, 12.07.1984 - I ZR 2/82   

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https://dejure.org/1984,3138
BGH, 12.07.1984 - I ZR 2/82 (https://dejure.org/1984,3138)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1984 - I ZR 2/82 (https://dejure.org/1984,3138)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - I ZR 2/82 (https://dejure.org/1984,3138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 293
  • GRUR 1973, 429
  • GRUR 1985, 46
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.1978 - I ZR 67/76

    Eintragung einen neuen Warenzeichens - Zeitlich begrenzte Benutzung eines

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - I ZR 2/82
    Wird ein Warenzeichen in gegenüber der Eintragung unveränderter Form, aber zusammen mit einem nicht eingetragenen Zusatz verwendet, so kommt es für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob der Verkehr den dem Warenzeichen beigefügten Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose austauschbare Zutat ansieht, den betrieblichen Herkunftshinweis also ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Warenzeichen entnimmt, oder, umgekehrt, den Zusatz als einen den Gesamteindruck des Widerspruchszeichens wesentlich mitprägenden Bestandteil ansieht (vgl. BGH GRUR 1978, 642, 643 = WRP 1978, 814 - Silva; GRUR 1979, 856, 858 = WRP 1979, 786 - Flexiole m.w.N.).

    Diese besondere Sorgfalt war auch deshalb nahegelegt, weil die Rechtsprechung bereits mehrfach zu der Feststellung gelangt ist, daß der Verkehr sogar Zusätze zu Zeichenworten, die weit weniger glatt warenbeschreibend sind, nicht als Zeichenbestandteil verstehe (vgl. BGH GRUR 1978, 642 = WRP 1978, 814 - Silva: Zusatz "Long"; BGH GRUR 1979, 856 WRP 1979, 786 - Flexiole: Zusatz "Corti"; BPatGE 19, 175 - Cosy-Issy: Zusatz "Cosy" als beschreibend für ein weiches Stofftier).

  • BGH, 13.07.1979 - I ZB 25/77

    Anspruch auf Eintragung des Warenzeichens "Flexsol" - Verwechselungsgefahr mit

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - I ZR 2/82
    Wird ein Warenzeichen in gegenüber der Eintragung unveränderter Form, aber zusammen mit einem nicht eingetragenen Zusatz verwendet, so kommt es für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob der Verkehr den dem Warenzeichen beigefügten Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose austauschbare Zutat ansieht, den betrieblichen Herkunftshinweis also ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Warenzeichen entnimmt, oder, umgekehrt, den Zusatz als einen den Gesamteindruck des Widerspruchszeichens wesentlich mitprägenden Bestandteil ansieht (vgl. BGH GRUR 1978, 642, 643 = WRP 1978, 814 - Silva; GRUR 1979, 856, 858 = WRP 1979, 786 - Flexiole m.w.N.).

    Diese besondere Sorgfalt war auch deshalb nahegelegt, weil die Rechtsprechung bereits mehrfach zu der Feststellung gelangt ist, daß der Verkehr sogar Zusätze zu Zeichenworten, die weit weniger glatt warenbeschreibend sind, nicht als Zeichenbestandteil verstehe (vgl. BGH GRUR 1978, 642 = WRP 1978, 814 - Silva: Zusatz "Long"; BGH GRUR 1979, 856 WRP 1979, 786 - Flexiole: Zusatz "Corti"; BPatGE 19, 175 - Cosy-Issy: Zusatz "Cosy" als beschreibend für ein weiches Stofftier).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 84/09

    PROTI

    In der Rechtsprechung des Senats ist deshalb die rechtserhaltende Benutzung eines Zeichens in abgewandelter Form unter der Geltung des Warenzeichengesetzes nicht deshalb verneint worden, weil für den Markeninhaber weitere, der benutzten Form entsprechende oder ihr ähnliche Marken eingetragen worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - I ZR 2/82, GRUR 1985, 46 - IDEE-Kaffee).

    (2) Nachdem unter Geltung des deutschen Warenzeichengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl. I 953) mit Wirkung ab 1. Januar 1968 der Benutzungszwang für Marken eingeführt worden war (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG), hat der Senat wiederholt ausgesprochen, dass eine rechtserhaltende Benutzung keine identische Verwendung des Warenzeichens erfordert, sondern zeichenmäßig bedeutungslose Abwandlungen oder Zusätze unbeanstandet zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1978 - I ZR 67/76, GRUR 1978, 642, 643 f. - SILVA; GRUR 1985, 46, 47 - IDEE-Kaffee).

  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Kleine Änderungen, die für die Verkehrsauffassung über die Zeichenidentität unerheblich sind, stellen keine für die Frage der Zeichenbenutzung relevante Abwandlung dar (BGH, Urt. v. 29.03.1987 - I ZR 23/85, GRUR 1987, 822, 823 - Pandabär; Urt. v. 12.07.1984 - I ZR 2/82, GRUR 1985, 46, 48 - IDEE-Kaffee).
  • BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89

    Zeichenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen "C. Landsberg" und

    Hierbei handle es sich aber um eine eigenständige Kennzeichnung, weil der Bestandteil "Parkhotel" eine selbständige Kennzeichnungskraft aufweise (vgl. BGH GRUR 1977, 165 "Parkhotel") und deshalb nicht als für die Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unschädliche, zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat (iSd "IDEE-Kaffee"-Entscheidung des BGH, GRUR 1985, 46) anzusehen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1978, 642, 643 "Silva"; 1979, 856, 858 "Flexiole"; 1985, 46, 47 "IDEE-Kaffee"; 1986, 892, 893 "Gaucho") wird die Verwendung eines (als solchen unveränderten) Zeichens zusammen mit einem nicht eingetragenen Zusatz dann als unbedenklich bewertet, wenn der beigefügte Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat anzusehen ist; der betriebliche Herkunftshinweis mithin ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Zeichen entnommen wird.

  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84

    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

    Wird der weitere Bestandteil dagegen vom Verkehr als den Gesamteindruck des verwendeten Zeichens wesentlich mitprägend angesehen, so ist eine Benutzung der eingetragenen Form zu verneinen (BGH GRUR 1979, 856, 858 - Flexiole; GRUR 1984, 813, 815 - Ski-Delial; GRUR 1985, 46, 47 - IDEE-Kaffee).
  • BGH, 19.03.1987 - I ZR 23/85

    "Panda-Bär"; Unerhebliche Änderungen in der Benutzungsform eines Zeichens

    Das setzt jedoch voraus, daß es sich überhaupt um eine für die Frage der Zeichenbenutzung relevante Abwandlung handelt und nicht nur um solche kleinen Änderungen, die für die Verkehrsauffassung über die Zeichenidentität unerheblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 2/82, GRUR 1985, 46, 48 - IDEE-Kaffee, zu dort vom Berufungsgericht als unerheblich erachteten Änderungen).
  • OLG Hamm, 08.11.2001 - 4 U 93/01

    Löschungsanspruch eines Klägers wegen Verfalls der eingetragenen Wortmarke

    Das Hinzufügen neuer Zeichenbestandteile hat die frühere Rechtsprechung streng behandelt und nur dann als unschädlich angesehen, wenn der Verkehr den Herkunftshinweis ausschließlich dem mitverwendeten eingetragenen Zeichen entnahm und die zusätzlichen Bestandteile als zeichenrechtlich bedeutungslose, austauschbare Zutaten, nicht aber als den Gesamteindruck und Schutzbereich wesentlich mitprägend ansah (BGH, GRUR 1986, 892, 893 -Gaucho; BGH, GRUR 1984, 872, 873 -Wurstmühle; BGH, GRUR 1984, 813, 814 -Ski-Delial; BGH, GRUR 1985, 46, 47 -Idee-Kaffee; BGH, GRUR 1979, 856, 858 -Flexiole; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 26 Rdn.93; Fezer, Markenrecht, 3.Auflage, § 26 Rdn.108 ff.).
  • OLG Frankfurt, 16.01.1992 - 6 U 113/89

    Anspruch auf Löschung von Neuzeichen ; Vorliegen eines Wiederholungszeichens;

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  • LG Düsseldorf, 03.12.2008 - 2a O 107/08

    Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eingetragener Wortmarken und Bildmarken

    Die Hinzufügung "Gärtner" versteht das Publikum als einen solchen klärenden Zusatz, nämlich als schlichte Unterrichtung darüber, welche Leistungen die Marke "XXX" bewirbt: Solche aus dem Gärtnereibedarf (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.10.1991, GRUR 1992, 392 ff.; BGH, Urteil vom 12.07.1984, GRUR 1985, 46 ff.).
  • BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90

    Benutzung des Zeichens "NINON" für eine Kosmetik-Geschenkkassette;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1979, 856, 858 - Flexiole; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; GRUR 1985, 46, 47 - IDEE-Kaffee) ist bei der Benutzung des Warenzeichens mit Zusätzen entscheidend, wie der Verkehr die Kombination auffaßt, insbesondere ob er den Zusatz als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat ansieht, die betriebliche Herkunftsfunktion also ausschließlich dem mitbenutzten eingetragenen Warenzeichen entnimmt oder umgekehrt den Zusatz als einen den Gesamteindruck des Zeichens wesentlich mitprägenden Bestandteil ansieht.
  • BPatG, 30.07.1996 - 24 W (pat) 64/95

    Widerspruch gegen Eintragung einer Marke wegen Verwechslungsgefahr; Einrede der

    Denn auch wenn man davon ausgeht, daß es sich bei dem Bildnis um einen wirklichen Zusatz zur Wortmarke, bei der benutzten Form also um ein Kombinationszeichen, handelt, wäre eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nur dann zu verneinen, wenn das Gewicht dieses Bildbestandteils über eine markenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat hinausginge, der Verkehr die betriebliche Herkunftskennzeichnung also nicht mehr allein der mitverwendeten Wortmarke entnähme (BGH GRUR 1979, 856, 858 "Flexiole"; GRUR 1985, 46, 47 "IDEE-Kaffee"; GRUR 1986, 892, 893 "Gaucho"; OLG Frankfurt Mitt 1994, 166, 167 "Fisherman's Friend"; zur maßgeblichen Herkunftsfunktion der Marke im Rahmen des Benutzungszwangs (auch) nach neuem Recht vgl. BGH GRUR 1995, 583, 584 [BGH 18.05.1995 - I ZR 99/93] "MONTANA").
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