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   BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81   

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BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81 (https://dejure.org/1983,618)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1983 - I ZR 20/81 (https://dejure.org/1983,618)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 (https://dejure.org/1983,618)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2877
  • MDR 1984, 111
  • WM 1983, 1102
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80

    Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den

    Auszug aus BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81
    Zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf den Kfz-Eigenhändler (Ergänzung zu BGH, NJW 1982, 2819 f.).*).

    Der Handelsvertreter soll für seine während der Vertragsdauer erbrachten, bei Vertragsende noch nicht abgegoltenen Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten (st. Rspr.; zuletzt BGH, NJW 1981, 1961 f. m. w. Nachw.; NJW 1982, 2819 f.).

    Diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs entspricht es, ihn in analoger Anwendung des § 89b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingeliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83 (85 ff.) = NJW 1959, 144; BGH, NJW 1981, 1961 f.; 1982, 2819 f. m. w. Nachw.).

    bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, NJW 1982, 2819 f.; Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80) ist das BerGer. auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Übertragung des Alleinvertriebs für ein bestimmtes Gebiet lediglich als ein Indiz für eine der Eingliederung eines Handelsvertreters vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers und nicht als eine zwingende Voraussetzung der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Vertragshändler gewertet werden kann.

    Für die Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf den Eigenhändler kommt es allein auf die Nutzungsmöglichkeit an (so zuletzt BGH, NJW 1982, 2819 f.).

    Überdies bleibt das Bedenken, daß zunächst einmal die Kunden geworben worden sind und den Kfz-Händler erfahrungsgemäß in irgendeiner Weise mit dazu beigetragen hat, den Kunden dem Unternehmer zuzuführen (BGH, NJW 1982, 2819 (2820)).

    Für die Kfz-Branche entspricht es im übrigen der Lebenserfahrung und ist vom BerGer. in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1982, 2819 f.) unter dem Gesichtspunkt der Mitursächlichkeit zutreffend ausgeführt worden, daß bei der Entscheidung über den Kauf eines Neufahrzeugs neben der Marke auch die Werbung des Vertragshändlers einschließlich seiner Betreuung und seiner Serviceleistungen eine nicht völlig bedeutungslose Rolle zukommt.

    In welchem Umfang der übertragene Kundenstamm für die Vorteile des Händlers ursächlich war und in welchem Maße die Wirkung der Marke, ist erst bei der Billigkeitsprüfung nach § 89b I Nr. 3 HGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1982, 2819 (2820)).

  • BGH, 20.02.1981 - I ZR 59/79

    Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch eines Eigenhändlers in

    Auszug aus BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81
    Der Handelsvertreter soll für seine während der Vertragsdauer erbrachten, bei Vertragsende noch nicht abgegoltenen Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten (st. Rspr.; zuletzt BGH, NJW 1981, 1961 f. m. w. Nachw.; NJW 1982, 2819 f.).

    Diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs entspricht es, ihn in analoger Anwendung des § 89b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingeliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83 (85 ff.) = NJW 1959, 144; BGH, NJW 1981, 1961 f.; 1982, 2819 f. m. w. Nachw.).

  • BGH, 11.12.1958 - II ZR 73/57

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81
    Diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs entspricht es, ihn in analoger Anwendung des § 89b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingeliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83 (85 ff.) = NJW 1959, 144; BGH, NJW 1981, 1961 f.; 1982, 2819 f. m. w. Nachw.).
  • BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80

    Klage auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs durch den Vertragshändler eines

    Auszug aus BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81
    bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, NJW 1982, 2819 f.; Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80) ist das BerGer. auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Übertragung des Alleinvertriebs für ein bestimmtes Gebiet lediglich als ein Indiz für eine der Eingliederung eines Handelsvertreters vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers und nicht als eine zwingende Voraussetzung der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Vertragshändler gewertet werden kann.
  • KG, 06.11.1980 - 2 U 4695/79

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81
    Auf die Berufung des Bekl. hat das KG durch Teilurteil (NJW 1981, 2823 f.) unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in Höhe von 73743,20 DM abgewiesen.
  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 185/75

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81
    Unerheblich ist, ob die Verpflichtung erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder - wie vorliegend - schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Lieferanten erfüllt werden mußte (vgl. BGH, LM § 89b HGB Nr. 21; BGHZ 68, 340 (343) = NJW 1977, 896).
  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81
    kann dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze enthält oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGHZ 41, 129 (134, 135) = NJW 1964, 915; BGHZ 55, 45 (55) = NJW 1971, 462).
  • BGH, 06.02.1964 - VII ZR 100/62

    Berücksichtigung von ersparten Betriebsunkosten des Handelsvertreters bei der

    Auszug aus BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81
    kann dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze enthält oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGHZ 41, 129 (134, 135) = NJW 1964, 915; BGHZ 55, 45 (55) = NJW 1971, 462).
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 7/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur darauf nach prüfen, ob sie Rechtsfehler oder einen Verstoß gegen Erfahrungssatze und Denkgesetze enthält oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt läßt (BGH, Urteil vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 = WM 1983, 1102 unter 2).

    a) Die Würdigung der im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigenden Umstande obliegt dem Tatrichter, wobei er einen entsprechenden Abzug im Wege der Schatzung nach § 287 ZPO vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 198 aaO. unter 2 und vom 2. Juli 1987 aaO. unter II B 1 c).

    Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Ursächlichkeit des Vertreters bzw. Vertragshändlers für den Kaufabschluß durch die Sogwirkung der Marke beseitigt wurde, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. April 1983 aaO. unter 1 b) ausgeführt, es entspreche der Lebenserfahrung, daß bei der Kaufentscheidung neben der Marke des Fahrzeugs auch die Werbung des Vertragshändlers einschließlich seiner Betreuung und Serviceleistung jedenfalls eine nicht völlig bedeutungslose Rolle spiele.

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25. März 1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7. Juli 1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).

    Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats (Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877 ff.), der ebenfalls ein Vertrag mit der hier beklagten Partei zugrundelag, dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag entnommen.

    Auch ist es als dem Tatrichter vorbehaltene Wertung (BGH, Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877, 2879 m.w.N.) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung der Vorteile der Beklagten eine mögliche Abwanderung von 25 % jährlich angenommen hat.

    Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877, 2879).

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Der Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung den dem Handelsvertreter bei Vertragsende zustehenden Ausgleicsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b auch dem Eingenhändler zugebilligt, wenn zwischen ihm und dem Hersteller ein über die bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehendes Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen der Händler so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und wenn der Händler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen (z.B. BGHZ 68, 340; BGH Urteil vom 3. März 1983 - I ZR 34/81 = WM 1983, 596; vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 = WM 1984, 167, jeweils m.w.Nachw.); diese Grundsätze sind auch auf den Kraftfahrzeug-Eigenhändler anwendbar (BGH Urteil vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 = WM 1982, 1125 und vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 = WM 1983, 1102).
  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Im Kraftfahrzeugbereich sind neben der Marke und der Produktwerbung auch die Betreuungs- und Serviceleistungen des Händlers für die Schaffung eines Kundenstammes von Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 = WM 1982, 1125 unter II 2 und vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 = WM 1983, 1102 unter 2).
  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Die Würdigung der im Rahmen der Billigkeit in Betracht kommenden Umstände ist im wesentlichen Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze enthält oder ob sie wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Urteil vom 14. April 1983 - I ZR 20/81, WM 1983, 1102 = NJW 1983, 2877 unter II 2; Senat, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558 = NJW 1996, 2302 unter B I 4 a).
  • BGH, 28.04.1999 - VIII ZR 354/97

    Ausgleichsanspruch eines im Rotationssystem eingesetzten Handelsvertreters

    Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters sind als Bemessungsgrundlage grundsätzlich diejenigen Provisionen heranzuziehen, die er im Laufe der letzten zwölf Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verdient hat (BGH, Urteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 = WM 1998, 31 unter B I 1; BGH, Urteil vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 = NJW 1983, 2877 unter II 2).
  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Dabei übersieht die Revision, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck die Pflicht des Eigenhändlers zur Namhaftmachung der Kunden und damit zur Überlassung des Kundenstamms begründet worden ist (Urteile vom 3. März 1983 - I ZR 34/81 = NJW 1983, 1789 [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81] unter II 2 und vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 = NJW 1983, 2877 unter II 1 b).
  • OLG Köln, 25.04.1997 - 19 U 159/96

    Ausgleichsanspruch des KFZ-Eigenhändlers

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; solche handelsvertretertypischen vertraglichen Bindungen sind regelmäßig die Interessenwahrnehmungspflicht, ein Konkurrenzverbot, die Pflicht zur Kundenbetreuung sowie die Richtlinienkompetenz des Herstellers (ähnlich: OLG München BB 1997, 595 f.); ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn. 12 m.w.N.).

    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz der Klägerin im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877, 2879; BGH NJW-RR 1988, 42, 44).

    Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten ermittelten Betrag kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen weiter ein Abzug wegen der "Sogwirkung der Marke" vorgenommen werden (BGH NJW 1983, 2877, 2879; BGH NJW-RR 1988, 42, 44; BGH NJW 1996, 2298, 2301; BGH NJW 1996, 2302).

    Hierunter versteht man den Umstand, daß ein Markenartikel vermöge seines besonderen Bekanntheitsgrades geringerer Vermittlungsbemühungen eines Handelsvertreters bedarf, als dies bei weniger bekannten Produkten der Fall sein mag (Küstner/von Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 6. Aufl., Rn. 986; für den Eigenhändler: BGH NJW 1983, 2877 und BGH NJW 1996, 2302, 2304).

  • OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-VerkäuferBeziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn 12 m.z.w.N.).

    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 42 [44];OLG Köln a.a.O.).

    ) Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten ermittelten Betrag kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen weiter ein Abzug wegen der "Sogwirkung" der Marke vorgenommen werden (BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 44).

    Hierunter versteht man den Umstand, daß ein Markenartikel vermöge seines besonderen Bekanntheitsgrades geringerer Vermittlungsbemühungen eines Handelsvertreters bedarf, als dies bei weniger bekannten Produkten der Fall sein mag (Küstner/v. Manteuffel/Evers, a.a.O., Rn 986; für den Eigenhändler vgl. BGH NJW 1983, 2877 = MDR 1984, 311).

  • OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Eigenhändlers

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn 12 m.z.w.N.).

    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 42 [44]. Die Klägerin hat eine Aufstellung über ihre im letzten Vertragsjahr getätigten Umsätze gefertigt (Bl. 21 ff. d.A.) und behauptet, sie habe einen Umsatz mit Neufahrzeugen von 9.287.965,-- DM erzielt; hiervon entfielen auf Mehrfachkunden 4.246.106,-- DM, was einem Prozentsatz von 45, 72 % entspricht.

    e) Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten ermittelten Betrag kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen weiter ein Abzug wegen der ,Sogwirkung" der Marke vorgenommen werden (BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 44).

    Hierunter versteht man den Umstand, daß ein Markenartikel vermöge seines besonderen Bekanntheitsgrades geringerer Vermittlungsbemühungen eines Handelsvertreters bedarf, als dies bei weniger bekannten Produkten der Fall sein mag (Küstner/v. Manteuffel/Evers, a.a.O., Rn 986; für den Eigenhändler vgl. BGH NJW 1983, 2877 = MDR 1984, 311).

  • BGH, 25.10.1984 - I ZR 104/82

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs beim Vertrieb langlebiger

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 21/97

    Ausgleichszahlungen an Kfz-Vertragshändler

  • BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 169/86

    Sittenwidrigkeit eines Bierverlagsvertrages

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85

    Klage eines Vertragshändlers für Personenkraftwagen auf Zahlung eines

  • OLG Köln, 17.10.2014 - 19 U 81/11

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

  • OLG München, 25.02.2013 - 34 Sch 12/12

    Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs: Anforderungen an einen förmlichen

  • BGH, 06.10.1993 - VIII ZR 172/92

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Überlassung des Kundenstamms

  • BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - L 22 R 881/10

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht eines im Wesentlichen nur für einen

  • LG Stuttgart, 31.07.2001 - 5 KfH O 123/99

    - Porsche 3 -, AA des VH, Eingliederung in die Absatzorganisation, Übertragung

  • OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94

    Anforderungen an die Tätigkeit eines Eigenhändlers im Gegensatz zu der Tätigkeit

  • FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 2736/05

    Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz 2001

  • BGH, 22.03.1984 - I ZR 213/81

    Hauptvertragshändler für Kraftfahrzeuge - Absatzbeziehungen des Haupthändlers zu

  • BGH, 16.01.1986 - I ZR 223/83

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers; Berücksichtigung von Direktgeschäften

  • OLG Köln, 29.01.2010 - 19 U 134/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Handelsvertreterrechts bei An- und Verkauf von

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/96

    Ausgleichsanspruch des nicht in die Absatzorganisation eingegliederten

  • BGH, 17.06.1998 - VIII ZR 102/97

    Voraussetzungen des Ausgleichanspruchs; Anspruch auf Übertragung der

  • OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 11 U 53/06

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers: Berücksichtigung von

  • OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 13/95

    Ausgleichsanspruch; Pkw-Eigenhändler; Händlervertrag; Unverbindliche

  • BFH, 16.08.1989 - III B 14/89

    Gewerbesteuerrechtliche Beurteilung des Ausgleichsanspruchs eines

  • LG Frankenthal, 11.08.2011 - 2 HKO 126/10

    Notwendigkeit einer Handelsvertretereigenschaft für einen Ausgleichsanspruch

  • LG Köln, 10.07.2008 - 86 O 14/06

    Voraussetzungen einer Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers

  • OLG Köln, 12.12.1994 - 12 U 35/94

    Anspruch eines ehemaligen Vertragshändlers auf Zahlung eines Ausgleichs in

  • OLG Köln, 26.05.1994 - 18 U 177/93

    Ausgleichsanspruch eines Kfz-Eigenhändlers nach Beendigung der Vertragsbeziehung

  • OLG Köln, 28.11.1985 - 12 U 233/84

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers infolge des Gewinns von Kundenkontaktdaten

  • FG Hamburg, 18.06.1999 - VI 82/98

    Ermittlung des Gewerbeertrags; Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als

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