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   BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05   

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https://dejure.org/2008,551
BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05 (https://dejure.org/2008,551)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - I ZR 204/05 (https://dejure.org/2008,551)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - I ZR 204/05 (https://dejure.org/2008,551)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • aufrecht.de

    Zur bühnenmäßigen Darstellung bedarf es der Wahrnehmbarkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darbietung eines gedanklichen Inhalts durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum als Voraussetzung einer bühnenmäßigen Darstellung i.S.d. Urheberrechtsgesetzes (UrhG); Bundesweite Aufführungen unter dem Titel "The Musical Starlights of ...

  • debier datenbank

    Musical Starlights

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 19 Abs. 2 Halbsatz 2, 97 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 19 Abs. 2 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 19 Abs. 2 Hs. 2
    "Musical Starlights"; Begriff der bühnenmäßigen Darstellung bzw. Aufführung

  • rechtsportal.de

    UrhG § 19 Abs. 2 Hs. 2
    "Musical Starlights"; Begriff der bühnenmäßigen Darstellung bzw. Aufführung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Musical Starlights

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Wann liegt bühnenmäßige Aufführung vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Musical-Rechten

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Musical-Starlights

    Musical-Starlights - Zur Frage unter welchen Voraussetzungen die Aufführung eines Musicals oder Teilen hieraus als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zu Musical-Rechten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 764
  • MDR 2009, 43
  • GRUR 2008, 1081
  • ZUM 2008, 953
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05
    Das Revisionsgericht prüft nur, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts auf einem rechtsfehlerfreien Verständnis des Begriffs der bühnenmäßigen Aufführung beruht (BGHZ 142, 388, 399 - Musical-Gala).

    Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH, Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 121/58, GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II).

    Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes liegt vor, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II).

    In der von der Revision insoweit herangezogenen Entscheidung "Musical-Gala" (BGHZ 142, 388) hat der Senat allerdings im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Aufführung zwar nur eine gekürzte Fassung des Werkes wiedergab, aber deutlich dessen wesentlichen Handlungsablauf erkennen ließ, ausgeführt, hieraus ergebe sich ohne weiteres, dass das Werk bühnenmäßig aufgeführt worden sei.

    Der Senat hat daher in der Entscheidung "Musical-Gala" (BGHZ 142, 388, 399 f.) - wie im übrigen auch schon in der Entscheidung "Eisrevue I" (BGH GRUR 1960, 604, 605) - ausgesprochen, dass es für eine bühnenmäßige Aufführung ausreicht, wenn dem Publikum der gedankliche Inhalt eines Bestandteils des aufgeführten Werkes vermittelt wird.

    Bei den hier in Rede stehenden Darbietungen der Beklagten handelt es sich im Sinne dieser Bestimmung, die der Senat auch als Revisionsgericht selbst auslegen kann (BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala), um bühnenmäßige Aufführungen dramatisch-musikalischer Werke, die von der Übertragung der Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst ausgeschlossen sind.

    aa) Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 lit. a Satz 1 des Berechtigungsvertrages hat denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (vgl. BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala).

    Darunter sind alle Werke zu verstehen, die als dramatisch-musikalische Werke "in Szene" gesetzt werden können, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck geschaffen worden sind (vgl. BGHZ 142, 388, 395 f. - Musical-Gala).

    Denn in solchen Fällen ist den Urheberberechtigten eine individuelle Rechtswahrnehmung kaum möglich und eine kollektive Rechtswahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft sinnvoll (BGHZ 142, 388, 396 f. - Musical-Gala).

  • BGH, 18.03.1960 - I ZR 121/58

    Eisrevue I

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05
    Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH, Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 121/58, GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II).

    Erforderlich ist lediglich, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; OLG Braunschweig ZUM 1989, 134, 135; Möhring/Nicolini/Kroitzsch, UrhG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 16).

    Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass Kostüme und Kulissen kein Ersatz für die fehlende Darstellung von Begebenheiten sein könnten (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I) und für sich genommen für eine bühnenmäßige Aufführung weder erforderlich noch genügend sind.

    Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Möhring/Nicolini/Kroitzsch aaO).

    Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes liegt vor, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II).

    Der Senat hat daher in der Entscheidung "Musical-Gala" (BGHZ 142, 388, 399 f.) - wie im übrigen auch schon in der Entscheidung "Eisrevue I" (BGH GRUR 1960, 604, 605) - ausgesprochen, dass es für eine bühnenmäßige Aufführung ausreicht, wenn dem Publikum der gedankliche Inhalt eines Bestandteils des aufgeführten Werkes vermittelt wird.

    Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt allerdings eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Begebenheiten, die Übernahme von Szenen und Figuren in der ihnen von den Autoren verliehenen Eigenart und Originalität voraus (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I).

  • BGH, 18.03.1960 - I ZR 75/58

    Eisrevue II

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05
    Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH, Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 121/58, GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Urt. v. 18.3.1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II).

    Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes liegt vor, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II).

  • BGH, 23.06.1961 - I ZR 105/59

    Fernsprechbuch

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05
    Auch kleinste Teile von Werken genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; auf das quantitative oder qualitative Verhältnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes offenbart (BGHZ 9, 262, 267 f. - Lied der Wildbahn I; 28, 234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 17.10.1958 - I ZR 180/57

    " Kleinzitat"

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05
    Auch kleinste Teile von Werken genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; auf das quantitative oder qualitative Verhältnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes offenbart (BGHZ 9, 262, 267 f. - Lied der Wildbahn I; 28, 234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52

    Filmverwertungsvertrag und Filmschutz

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05
    Auch kleinste Teile von Werken genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; auf das quantitative oder qualitative Verhältnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes offenbart (BGHZ 9, 262, 267 f. - Lied der Wildbahn I; 28, 234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 2 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 03.04.2003 - 3 U 12/03

    "Mamma Mia"

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05
    Dementsprechend sind einzelne Lieder jedenfalls dann integrierende Bestandteile des Spielgeschehens, wenn sie aufgrund ihres Textes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind (vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 13, 14 f.).
  • OLG Braunschweig, 03.10.1986 - 2 U 38/86
    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05
    Erforderlich ist lediglich, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; OLG Braunschweig ZUM 1989, 134, 135; Möhring/Nicolini/Kroitzsch, UrhG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 16).
  • OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 37/20

    Für die Show "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" darf sehr wohl mit dem

    Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung hat dabei denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 204/05, juris Rn. 25 f. m.w.N.).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 107/21

    Der Idiot - Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Musikkomposition im

    Fehlt es an diesem Zusammenhang, wird die Musik aus Anlass des Spielgeschehens im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG aufgeführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] = WRP 2008, 1565 - Musical Starlights).

    Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 12] = WRP 2008, 1565 - Musical Starlights, mwN).

    Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] - Musical Starlights, mwN; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., § 19 Rn. 10; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 19 Rn. 17; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 19 Rn. 40; Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 31; Staudt, Die Rechteübertragungen im Berechtigungsvertrag der GEMA, 2006, S. 119).

    Ein solcher enger innerer Zusammenhang besteht beispielsweise, wenn einzelne Lieder, die zu einem Spielgeschehen vorgetragen werden, aufgrund ihres Textes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind, auf den Handlungsablauf zugeschnitten sind und die gesprochenen Dialoge in gesungener Form fortführen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] - Musical Starlights, mwN).

    Der Umstand, dass es sich bei der Darbietung des Stücks "Der Idiot" zweifelsohne um eine bühnenmäßige Aufführung der Gattung des Sprechtheaters handelt, besagt noch nichts darüber, ob die hierzu dargebotene Musik - als mit dem Sprachwerk im Sinne des § 9 UrhG verbundenes Werk (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 10] - Musical Starlights; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19 Rn. 10) - gleichfalls im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig dargeboten wird.

    Diese Bestimmung kann der Senat als Revisionsgericht selbst auslegen (vgl. BGHZ 142, 388 [juris Rn. 26] - Musical-Gala; BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 25] - Musical Starlights, jeweils mwN).

    Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 Buchst. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags hat denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 26] - Musical Starlights, mwN).

  • BGH, 22.08.2022 - I ZR 107/21

    A) Musik, die im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks

    Fehlt es an diesem Zusammenhang, wird die Musik aus Anlass des Spielgeschehens im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG aufgeführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] = WRP 2008, 1565 - Musical Starlights).

    Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 12] = WRP 2008, 1565 - Musical Starlights, mwN).

    Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] - Musical Starlights, mwN; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz , 7. Aufl., § 19 Rn. 10; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 19 Rn. 17; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 19 Rn. 40; Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 31; Staudt, Die Rechteübertragungen im Berechtigungsvertrag der GEMA, 2006, S. 119).

    Ein solcher enger innerer Zusammenhang besteht beispielsweise, wenn einzelne Lieder, die zu einem Spielgeschehen vorgetragen werden, aufgrund ihres Textes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind, auf den Handlungsablauf zugeschnitten sind und die gesprochenen Dialoge in gesungener Form fortführen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] - Musical Starlights, mwN).

    Der Umstand, dass es sich bei der Darbietung des Stücks "Der Idiot" zweifelsohne um eine bühnenmäßige Aufführung der Gattung des Sprechtheaters handelt, besagt noch nichts darüber, ob die hierzu dargebotene Musik - als mit dem Sprachwerk im Sinne des § 9 UrhG verbundenes Werk (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 10] - Musical Starlights; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19 Rn. 10) - gleichfalls im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig dargeboten wird.

    Diese Bestimmung kann der Senat als Revisionsgericht selbst auslegen (vgl. BGHZ 142, 388 [juris Rn. 26] - Musical-Gala; BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 25] - Musical Starlights, jeweils mwN).

    Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 Buchst. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags hat denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 26] - Musical Starlights, mwN).

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2021 - 20 U 73/19

    Vergütung für die Komposition von Bühnenmusik Anspruch auf Unterlassung der

    Eine solche liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH GRUR 2008, 1081- "Musical Starlights").

    Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 lit. a Satz 1 des E.-Berechtigungsvertrages hat denselben Inhalt die der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (BGH GRUR 2008, 1081 - "Musical Starlights").

    Darunter sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Werke zu verstehen, die als dramatisch-musikalische Werke "in Szene" gesetzt werden können, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck geschaffen worden sind (BGH GRUR 2000, 228 - "Musical Gala"; BGH GRUR 2008, 1081 - "Musical Starlights").

    Entscheidend ist zudem, dass die Musikwerke keine insolierten Einzelstücke sind, sondern integrierender Bestandteil eines für die dramatisch-musikalische Aufführung geeigneten Werks geworden sind (BGH GRUR 2008, 1081 - "Musical Starlights").

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, dann integrierender Bestandteil des Spielgeschehens sein, wenn sie nicht nur der bloßen Untermalung dient (BGH GRUR 2008, 1081, 1082 - "Musical Starlights").

  • OLG München, 14.09.2023 - 6 U 601/22

    "Herr der Ringe Konzert"

    Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 28 - Der Idiot; BGH, GRUR 2008, 1081 Rn. 12 - Musical Starlights; BGH, GRUR 2000, 228 - Musical Gala).

    aa) Eine bühnenmäßige Darstellung im genannten Sinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 28 - Der Idiot; BGH, GRUR 2008, 1081 Rn. 12 - Musical Starlights; BGH, GRUR 2000, 228 - Musical Gala).

  • LG Düsseldorf, 12.06.2019 - 12 O 263/18

    Schauspielhaus Düsseldorf ist nicht befugt, die von einem Tonkünstler für ein

    Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur zur bloßen Untermalung dient (BGH, Urt. v. 03.07.2008 - I ZR 204/05 -, GRUR 2008, 1081 - Musical Starlights; BGH, Urt. v. 18.03.1960 - I ZR 121/58 -, GRUR 1960, 604 - Eisrevue I).
  • LG Hamburg, 05.02.2016 - 308 O 241/15

    Urheberrechtsschutz: Begriff der bühnenmäßigen Aufführung; Unterlassungsanspruch

    In derartigen Fällen werden solche Musikwerke im Sinne des § 19 Abs. 2, 2. Alt. UrhG bühnenmäßig aufgeführt, wenn ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird, wenn also nicht lediglich der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird (BGH, GRUR 2008, 1081 Rn. 12 - Musical Starlights).
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