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BGH, 03.04.2003 - I ZR 209/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Untersagung, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte das Kennzeichen"T-InterConnect" zu verwenden
- online-und-recht.de
- Judicialis
-
- ra.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04
INTERCONNECT/T-InterConnect
Die Beklagte ist bereits durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 3. April 2003 (I ZR 209/00) verpflichtet, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, und Auskunft über Verletzungshandlungen zu erteilen.Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung allerdings rechtsfehlerhaft für die Zeit ab dem 26. Juli 2000, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren 6 U 222/99 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, auf eine Bindungswirkung des Anerkenntnisurteils des erkennenden Senats vom 3. April 2003 (I ZR 209/00) gestützt.
- OLG Stuttgart, 29.07.2004 - 2 U 36/04
Markenverletzung: Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "InterConnect" und …
Deshalb erging am 03.04.2003 Anerkenntnisurteil durch den Bundesgerichtshof (beigezogene Revi-sionsakte I ZR 209/00 - Bl. 56 bis 59).