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   BGH, 21.01.1999 - I ZR 209/96   

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https://dejure.org/1999,1246
BGH, 21.01.1999 - I ZR 209/96 (https://dejure.org/1999,1246)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1999 - I ZR 209/96 (https://dejure.org/1999,1246)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - I ZR 209/96 (https://dejure.org/1999,1246)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB § 387

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Aufrechnung von durch Vereinnahmung von Nachnahmebeträgen entstandenen Herausgabeansprüchen mit Gegenforderungen aus Transportaufträgen; Voraussetzungen von Aufrechnungsverbot aus § 242 BGB; Grundsätzliches Aufrechnungsverbot für Treuhänder gegen den ...

  • Judicialis

    BGB § 387

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 387
    Aufrechnungsverbot bei für Treuhänder eingezogenen Fremdgeldern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 387
    Aufrechnung des Spediteurs gegen den Anspruch des Auftraggebers auf Auskehr vereinnahmter Beträge mit eigenen Ansprüchen auf Transportvergütung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1192
  • MDR 1999, 1372
  • VersR 1999, 1522
  • WM 1999, 1462
  • BB 1999, 1524
  • DB 1999, 1850
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.06.1978 - III ZR 44/77

    Aufrechnung im Vergleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZR 209/96
    Das Berufungsgericht ist an sich zutreffend von dem aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsatz ausgegangen, daß eine Aufrechnung über die gesetzlich geregelten und vertraglich vereinbarten Fälle hinaus ausgeschlossen ist, wenn der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 71, 380, 383; 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, Urt. v. 14.7.1994 - IX ZR 110/93, NJW 1994, 2885, 2886; Urt. v. 23.2.1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1426; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb., § 387 Rdn. 184; MünchKommBGB/v. Feldmann, 3. Aufl., § 387 Rdn. 40).

    a) Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß der Bundesgerichtshof die Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Gebührenforderungen gegen den Anspruch seines Auftraggebers auf Herausgabe eines bei Dritten eingezogenen Geldbetrages zugelassen hat (BGHZ 71, 380, 382 f.), weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls nicht vergleichbar ist.

    Bei den von der Beklagten eingenommenen Nachnahmebeträgen handelt es sich - anders als in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 71, 380, 383 a.E.) - um zweckgebundene Fremdgelder.

  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZR 209/96
    Das Berufungsgericht ist an sich zutreffend von dem aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsatz ausgegangen, daß eine Aufrechnung über die gesetzlich geregelten und vertraglich vereinbarten Fälle hinaus ausgeschlossen ist, wenn der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 71, 380, 383; 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, Urt. v. 14.7.1994 - IX ZR 110/93, NJW 1994, 2885, 2886; Urt. v. 23.2.1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1426; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb., § 387 Rdn. 184; MünchKommBGB/v. Feldmann, 3. Aufl., § 387 Rdn. 40).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen insbesondere Treuhänder gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nicht beliebig aufrechnen; es sei denn, die Gegenforderungen haben ihren Grund in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen (vgl. BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93 f.).

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZR 209/96
    Das Berufungsgericht ist an sich zutreffend von dem aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsatz ausgegangen, daß eine Aufrechnung über die gesetzlich geregelten und vertraglich vereinbarten Fälle hinaus ausgeschlossen ist, wenn der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 71, 380, 383; 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, Urt. v. 14.7.1994 - IX ZR 110/93, NJW 1994, 2885, 2886; Urt. v. 23.2.1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1426; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb., § 387 Rdn. 184; MünchKommBGB/v. Feldmann, 3. Aufl., § 387 Rdn. 40).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen insbesondere Treuhänder gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nicht beliebig aufrechnen; es sei denn, die Gegenforderungen haben ihren Grund in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen (vgl. BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93 f.).

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 110/93

    Nichtigkeit verbundener Geschäfte

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZR 209/96
    Das Berufungsgericht ist an sich zutreffend von dem aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsatz ausgegangen, daß eine Aufrechnung über die gesetzlich geregelten und vertraglich vereinbarten Fälle hinaus ausgeschlossen ist, wenn der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 71, 380, 383; 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, Urt. v. 14.7.1994 - IX ZR 110/93, NJW 1994, 2885, 2886; Urt. v. 23.2.1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1426; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb., § 387 Rdn. 184; MünchKommBGB/v. Feldmann, 3. Aufl., § 387 Rdn. 40).
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZR 209/96
    Das Berufungsgericht ist an sich zutreffend von dem aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsatz ausgegangen, daß eine Aufrechnung über die gesetzlich geregelten und vertraglich vereinbarten Fälle hinaus ausgeschlossen ist, wenn der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 71, 380, 383; 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, Urt. v. 14.7.1994 - IX ZR 110/93, NJW 1994, 2885, 2886; Urt. v. 23.2.1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1426; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb., § 387 Rdn. 184; MünchKommBGB/v. Feldmann, 3. Aufl., § 387 Rdn. 40).
  • BGH, 10.02.1982 - I ZR 80/80

    Haftung des Spediteurs im internationalen Straßengüterverkehr,

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZR 209/96
    Einer derartigen Annahme steht entgegen, daß die Entgegennahme eines Schecks bei einer Nachnahmesendung nach deutschem Recht grundsätzlich keine ordnungsgemäße Einziehung der Nachnahme darstellt, weil die Annahme eines Schecks dem Sicherungsbedürfnis des Versenders nicht hinreichend Rechnung trägt und die Hingabe des Schecks entgegen dem auf Erfüllung durch Zahlung gerichteten Zweck der Nachnahmevereinbarung grundsätzlich nur zahlungshalber und nicht an Zahlungs Statt erfolgt (vgl. BGHZ 83, 96, 101).
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 36/12

    Mietkaution: Verbot der Aufrechnung mit mietfremden Forderungen gegenüber dem

    Deshalb ist bei einem Anspruch aus einem Treuhandverhältnis regelmäßig eine Aufrechnung mit nicht konnexen Gegenforderungen ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - I ZR 209/96, NJW-RR 1999, 1192 unter II 1 b; vom 14. Juli 1994 - IX ZR 110/93, NJW 1994, 2885 unter II 2).
  • BGH, 23.06.2005 - IX ZR 139/04

    Aufrechung von anwaltlichen Vergütungsanprüchen gegen den Anspruch auf Auskehrung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen insbesondere Treuhänder gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nicht beliebig aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen haben ihren Grund in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen (BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93 f; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - I ZR 209/96, WM 1999, 1462, 1463).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2005 - 1 Sa 171/05

    Arbeitnehmer - Anspruch auf Auszahlung der Rentenleistungen einer privaten

    b) Selbst wenn ein solcher Titel vorläge, wäre die Aufrechnung gegen die Rentenansprüche mit den geltend gemachten Darlehensforderungen jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil dies mit der Eigenart des gesetzlichen Treuhandverhältnisses unvereinbar erscheinen müsste (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 2005, § 387 Rn. 15; BGH v. 21.01.1999, NJW-RR 1999, 1192).
  • OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04

    Aufrechnung des Versicherers bei abredewidriger Überweisung auf Konto des

    Zwar kann die Befugnis zur Aufrechnung nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt (vgl. etwa BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93; BGH, NJW-RR 1999, 1192).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2007 - 10 U 24/07

    Pachtrecht - Aufrechnungsverbot beim Anspruch auf Rückzahlung der Kaution

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist einer Partei die Aufrechnung über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus versagt, wenn dies nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (NJW 1985, 2820; NJW 1991, 839; NJW 1993, 2041; NJW 1999, 55; NJW-RR 1999, 1192).
  • LG Bonn, 24.06.2003 - 11 O 151/01

    Bestehen einer Aufrechnungsmöglichkeit mit unstreitigen Forderungen; Aufrechnung

    Hat seine Gegenforderung ihren Grund in dem Treuhandverhältnis selbst oder in dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen, wird die Aufrechnungsmöglichkeit anerkannt, vergl. BGH NJW-RR 1999, 1192 f.; BGHNJW 1993, 2041 f.
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2004 - 17 U 157/01

    Klage des tschechischen Konkursverwalters einer tschechischen Firma gegen einen

    Nach ständiger Rechtsprechung können es die Natur eines Treuhandverhältnisses und Sinn und Zweck eines Auftrages den Beauftragten hierbei verbieten, gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufzurechnen, die ihren Grund nicht in dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben (BGH NJW 1978, 1807, 1808; NJW 1985, 2820, 2821; NJW 1991, 839, 840; NJW-RR 1999, 1192 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2002 - 24 U 177/01

    Zur Zulässigkeit der Aufrechnung anwaltlicher Gebührenforderung gegen Anspruch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf sich ein Rechtsanwalt durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus zweckgebundenen Fremdgeldern grundsätzlich nicht befriedigen, jedenfalls dann nicht, wenn die Vergütungsansprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1425, 1426; 1978, 1807; NJW-RR 1999, 1192 f; BGHZ 14, 342, 246; 113, 90, 93, 95).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2007 - 11 U 144/05

    Aufrechnung gegen Ansprüche aus Treuhandverträgen im Zusammenhang mit der

    So ist beispielsweise aus der Natur des Treuhandverhältnisses und aus Sinn und Zweck des Auftrages gefolgert worden, dass weder der Treuhänder noch der Beauftragte gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufrechnen dürfen, die ihren Grund nicht in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben (vgl. BGHZ 95, 109, 113; BGH NJW-RR 1999, 1192).
  • LG Dortmund, 06.03.2006 - 9 T 548/05

    Herausgabepflicht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Davon kann aber nicht ausgegangen werden, weil die Forderung des Antragsgegners nach Zahlung einer Vergütung gemäß der §§ 675 und 615 BGB entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht jeglicher Grundlage entbehrt und ein Treuhänder grundsätzlich gegenüber dem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB mit einer Forderung aufrechnen kann, die ihren Grund in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag hat (BGH WM 1960, 842; BGH NJW-RR 1999, 1192; BGH NJW 2003, 140; OLG Celle OLGZ 1970, 5).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.2008 - 13 U 93/07

    Auslegung eines Vertrages über Altpapierentsorgung

  • LG Krefeld, 02.05.2006 - 5 O 233/05
  • LG Düsseldorf, 13.01.2004 - 35 O 132/01
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