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   BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05   

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https://dejure.org/2008,6071
BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05 (https://dejure.org/2008,6071)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - I ZR 210/05 (https://dejure.org/2008,6071)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - I ZR 210/05 (https://dejure.org/2008,6071)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen ein Paketbeförderungsunternehmen wegen des Verlusts von Transportgut; Mitverschulden eines Versenders unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden bei ...

  • tis-gdv.de
  • Judicialis

    BGB § 249 Abs. 1; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2; ; BGB § 280; ; BGB § 311 Abs. 2; ; HGB § 425 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 425 Abs. 1 § 435; BGB § 254 Abs. 1, 2
    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener Wertdeklaration

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31).

    Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

    Bei einer entsprechenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transporteurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die Haftungsabwägung nach § 254 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164).

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.).

    Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 24).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03

    Haftung des Transportunternehmers bei nichtdeklariertem Transport von Verbotsgut

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    aa) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf diesen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Berufungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge im Bereich von 500 EUR bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des einzelnen Pakets 5.000 EUR übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 40; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 165/04

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Berufungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge im Bereich von 500 EUR bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des einzelnen Pakets 5.000 EUR übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 40; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 276/02

    Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration einer

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209).
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 155/04

    Zustandekommen einer Abfindungsvereinbarung zwischen dem Frachtführer und dem

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.).
  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 106/05

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 17 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 43/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05
    Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrages mit der Deutschen Post über die

  • BGH, 04.07.2013 - I ZR 156/12

    Beförderungsausschlussklausel eines Paketdienstunternehmens: Auslegung der in

    ff) Der Umstand, dass der Beklagten Verbotsgut im Sinne ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport übergeben wurde, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen, führt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 22; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Rn. 23 = TranspR 2006, 448; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Rn. 17).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Rn. 29 = TranspR 2007, 164; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 17).

    Wenn die Beklagte die Beförderung des Gutes bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Messarms eingetretene Schaden vollständig vermieden worden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Rn. 31; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 19).

  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07

    Mitverschulden aufgrund unterlassener Wertdeklaration bei Versendung durch einen

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Tz. 12).
  • OLG Hamburg, 08.07.2010 - 6 U 114/06

    Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Anforderungen

    Ein Mitverschulden des Absenders kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Frachtführer qualifiziertes Verschulden vorwerfen lassen muss (vgl. BGH NJW 2003, 3626, zitiert nach juris, Tz. 41; BGH TranspR 2008, 113, zitiert nach juris, Tz. 37; BGH TranspR 2008, 406, zitiert nach juris, Tz. 23).
  • OLG München, 14.04.2011 - 23 U 3364/10

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Mitverschulden des

    Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich nur verneinen, wenn der Frachtführer trotz Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte, oder wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hatte wie der Geschädigte (BGH Urt. v. 02.04.2009 - I ZR 16/07, Tz. 32; Urt. v. 03.07.2008 - I ZR 210/05, Tz. 18; Urt. v. 03.07.2008 - I ZR 183/06, Tz. 21).
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