Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.02.2020

Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,56679
BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18 (https://dejure.org/2021,56679)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2021 - I ZR 214/18 (https://dejure.org/2021,56679)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2021 - I ZR 214/18 (https://dejure.org/2021,56679)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Gewinnspielwerbung II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Gewinnspielwerbung II

    Art 86 Abs 1 EGRL 83/2001, § 3a UWG, § 1 Abs 1 Nr 1 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 HeilMWerbG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 13 HeilMWerbG
    Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel; Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne des HWG; Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels; Verhängung des Verbots der Gewinnspielwerbung ...

  • IWW

    § 3a UWG, § ... 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, § 3 AMPreisV, § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 8, 3, 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 78 Abs. 1 Satz 1 und 4 AMG, § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V, § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 3 Abs. 1 UWG, § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, § 129 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB V, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HWG, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG, Richtlinie 2005/29/EG, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, §§ 3, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG, § 1 Abs. 1 HWG, § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG, Richtlinie 2001/83/EG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG, Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, § 20 Abs. 2 ApoBetrO, Art. 34 AEUV, Art. 56 AEUV, Art. 36 AEUV, §§ 1, 3 AMPreisV, § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, § 7 HWG, § 1 Abs. 1, 4, Art. 34, 36 AEUV, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB V, § 129 Abs. 2 SGB V, § 78 des Arzneimittelgesetzes, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels zur Förderung des Verkaufs von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln; Verhängung des Verbots der Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen ...

  • rewis.io

    Gewinnspielwerbung II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels zur Förderung des Verkaufs von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln; Verhängung des Verbots der Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Gewinnspielwerbung II

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnspielwerbung II

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbot von DocMorris-Gewinnspiel zur Förderung des Verkaufs von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit Art 34 AEUV vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gewinnspielwerbung der (Versand-)Apotheke

  • lto.de (Kurzinformation)

    Apothekenwerbung: DocMorris darf kein Gewinnspiel veranstalten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!" - DocMorris lockte mit E-Bike-Gewinn: "Rezeptlotterie" ist unzulässiger Kundenfang

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit der Gewinnspielwerbung von DocMorris

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 613
  • MDR 2022, 513
  • GRUR 2022, 391
  • MMR 2022, 701
  • K&R 2022, 367
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    Eine Werbung, die nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel abzielt, sondern auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von einer Apotheke angeboten wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 Rn. 21 und 22 - DocMorris).

    Das Verbot der Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels kann auch gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke verhängt werden, weil es sich dabei nicht um eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit handelt, sondern um eine Verkaufsmodalität, die nicht geeignet ist, den Zugang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zum inländischen Markt zu versperren oder stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 Rn. 35 - DocMorris, mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wie folgt geantwortet (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 = WRP 2021, 1277 - DocMorris):.

    (1) Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG, der die Werbung für Arzneimittel betrifft, regelt die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), nicht aber die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18, GRUR 2020, 1219 Rn. 49 und 50 = WRP 2020, 1410 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]; EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 20 - DocMorris).

    Eine solche Werbeaktion fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 21 und 22 - DocMorris).

    Für die Regelung dieses Bereichs sind daher weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig, die dabei insbesondere die im Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union verbürgten Grundfreiheiten zu beachten haben (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 28 - DocMorris).

    Die Mitgliedstaaten sind frei, über die Richtlinie 2001/83/EG hinausgehende Verbote aufzustellen, solange sie die Grundfreiheiten nicht in unzulässiger Weise einschränken (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 28 - DocMorris).

    Da sie in erster Linie eine Werbeaktion für angebotene Arzneimittel und nur nachrangig die Dienstleistung des Versandhandels mit Arzneimitteln betrifft, kommt allein eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs in Betracht (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 29 bis 32 - DocMorris).

    Die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, ist nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als für inländische Erzeugnisse (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 35 - DocMorris, mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Bestimmungen, mit denen die Möglichkeiten eines Unternehmens, Werbung zu machen, eingeschränkt werden, als "Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten" eingestuft (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 36 - DocMorris, mwN).

    Es handelt sich außerdem um eine nationale Vorschrift, die in bestimmten Bereichen bestimmte Formen der Werbung verbietet und die damit den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 39 bis 40 - DocMorris, mwN).

    Außerdem betreffe das Verbot von Gewinnspielen nicht nur Versandapotheken, sondern auch die herkömmlichen Apotheken, die ebenfalls ein Interesse an der Förderung des Verkaufs ihrer Arzneimittel durch Werbegewinnspiele gehabt hätten (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 44 - DocMorris).

    ee) Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF steht mit Art. 34 und 36 AEUV nicht in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 24, 26 f. und 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung), soweit damit ein absolutes Verbot eines Preiswettbewerbs geregelt wird (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 44 - DocMorris).

    Nationale Vorschriften, die in bestimmten Bereichen bestimmte Formen der Werbung verbieten, die den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren, sind Verkaufsmodalitäten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 40 - DocMorris).

    Bei dem hier in Rede stehenden Verbot der Gewinnspielwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt es sich um eine solche Verkaufsmodalität, weil sich das Verbot nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis - im vorliegenden Fall ein Arzneimittel - bezieht, sondern auf die Werbung für den Verkauf eines beliebigen Arzneimittels im Versandhandel, unabhängig davon, ob das Arzneimittel aus Deutschland oder aus anderen Mitgliedstaaten stammt (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 42 bis 43 - DocMorris).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    Der freie Warenverkehr ist ein elementarer Grundsatz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 34 AEUV seinen Ausdruck findet (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, GRUR 2016, 1312 Rn. 20 = WRP 2017, 36 - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (st. Rspr.; vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 22 - Deutsche Parkinson Vereinigung, mwN).

    (3) Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Deutsche Parkinson Vereinigung" (GRUR 2016, 1312).

    Er hat mit Blick auf diesen Umstand jedoch angenommen, der Preiswettbewerb könne für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle stationäre Apotheken in Deutschland, weil es von einem solchen Preiswettbewerb abhänge, ob ausländische Versandapotheken einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt fänden und auf diesem konkurrenzfähig blieben (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 24 - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb entschieden, dass die im deutschen Recht vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstelle, weil sie sich auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken und dadurch der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 26 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    Außerdem hat er angenommen, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könne, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    ee) Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF steht mit Art. 34 und 36 AEUV nicht in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 24, 26 f. und 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung), soweit damit ein absolutes Verbot eines Preiswettbewerbs geregelt wird (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 44 - DocMorris).

    Sie lag zeitlich vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Deutsche Parkinson Vereinigung" vom 19. Oktober 2016 (GRUR 2016, 1312), die dem Senat Veranlassung gegeben hat, im vorliegenden Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    Der Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG stimmt nicht mit dem Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG überein (Aufgabe BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 21 - Amlodipin), sondern geht darüber hinaus und erfasst auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Die Vorschrift führt die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen und dient damit allein der einfacheren Rechtsanwendung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN).

    Die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit aleatorischen Reizen für Arzneimittel zu werben, stellt eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 14 - Brötchen-Gutschein, mwN).

    b) Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar, weil es dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 12 - Brötchen-Gutschein, mwN).

    Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 16 - Brötchen-Gutschein, mwN).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Der gesetzgeberische Zweck, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr zu begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 12, 655 - Brötchen-Gutschein), kann deshalb über die Richtlinie 2001/83/EG hinausgehende Verbote im Heilmittelwerberecht rechtfertigen (Mand, A&R 2021, 227, 233; Vogt-Beheim, jurisPR-WettbR 10/2021 Anm. 1).

    Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung auch dann verletzt sind, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 27 - Brötchen-Gutschein).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I):.

    Er hat deshalb angenommen, dass die Regelungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG auch für eine der Verkaufsförderung dienende Arzneimittelwerbung Anwendung finden, die das gesamte Warensortiment einer Apotheke betrifft, sich also nicht nur auf einzelne Arzneimittel bezieht (BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 24 - Versandapotheke; GRUR 2020, 659 Rn. 21 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Der Begriff der Werbegabe erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 24 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 24 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    aa) Die Teilnahmemöglichkeit an dem von der Beklagten veranstalteten Gewinnspiel stellt keine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 HWG dar (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 27 - Gewinnspielwerbung I).

    An einer solchen einfachen Ermittlungsmethode fehlt es bei einer Chance auf einen Gewinn (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 28 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Diesen Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Urteil "Deutsche Parkinson Vereinigung" ist zu entnehmen, dass es den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Versandapotheken grundsätzlich nicht versagt werden kann, die in der Unmöglichkeit einer individuellen Beratung der Patienten vor Ort liegende Einschränkung ihres Leistungsangebots durch einen Preiswettbewerb mit stationären Apotheken in dem betreffenden Mitgliedstaat auszugleichen (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 33 - Gewinnspielwerbung I).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    Der Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG stimmt nicht mit dem Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG überein (Aufgabe BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 21 - Amlodipin), sondern geht darüber hinaus und erfasst auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    c) Auch die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 28 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 Rn. 18 = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 17 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke).

    Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Die Bestimmungen der § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dagegen dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 16 - Freunde werben Freunde, mwN).

    Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung auch dann verletzt sind, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 27 - Brötchen-Gutschein).

  • BGH, 29.11.2018 - I ZR 237/16

    Versandapotheke - Wettbewerbsverstoß durch inländische Versandapotheke: Werbung

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    Der Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG stimmt nicht mit dem Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG überein (Aufgabe BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 21 - Amlodipin), sondern geht darüber hinaus und erfasst auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    c) Auch die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 28 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 Rn. 18 = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 17 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Er hat deshalb angenommen, dass die Regelungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG auch für eine der Verkaufsförderung dienende Arzneimittelwerbung Anwendung finden, die das gesamte Warensortiment einer Apotheke betrifft, sich also nicht nur auf einzelne Arzneimittel bezieht (BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 24 - Versandapotheke; GRUR 2020, 659 Rn. 21 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung auch dann verletzt sind, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 27 - Brötchen-Gutschein).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    cc) Die arzneimittelpreisrechtlichen Regelungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 22 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN).

    Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung auch dann verletzt sind, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 27 - Brötchen-Gutschein).

    Zum damaligen Zeitpunkt war nicht zweifelhaft, dass die in Rede stehende Werbung der Beklagten gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verstößt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE) und die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 34 bis 46).

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 33/16

    Anwaltsabmahnung II - Wettbewerbsverstoß: Bereithaltung von Taxen für

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    Wettbewerbsverbände und Fachverbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in ihrem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, müssen in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16, GRUR 2017, 926 Rn. 12 bis 14, 22 = WRP 2017, 1089 - Anwaltsabmahnung II).

    Fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig (BGH, GRUR 2017, 926 Rn. 23 - Anwaltsabmahnung II, mwN).

  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 83/12

    Testen Sie Ihr Fachwissen - Heilmittelwerbung: Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    aa) Das Heilmittelwerbegesetz, das dem Schutz der Verbraucher vor Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und vor wirtschaftlicher Übervorteilung dient (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 720, 721 [juris Rn. 23 f.]; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 17 - Festbetragsfestsetzung; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 83/12, GRUR 2014, 689 Rn. 11 = WRP 2014, 847 - Testen Sie Ihr Fachwissen), enthält in § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG einen Katalog von Werbemaßnahmen, die bei ihrer Anwendung gegenüber Personen, die nicht den Fachkreisen angehören, schon von ihrer Art her die durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Interessen beeinträchtigen.

    Deshalb ist in dem durch seinen § 1 geregelten sachlichen Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes jeweils noch zu prüfen, ob die betreffende Werbemaßnahme gegen eine andere im Gesetz enthaltene Reglementierung des Werbeverhaltens verstößt (BGH, GRUR 2014, 689 Rn. 11 - Testen Sie Ihr Fachwissen).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 5/19

    Sofort-Bonus II - Arzneimittelbewerbung mit Sofort-Bonus: Wettbewerbswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18
    Die Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF könnte gegenüber der in den Niederlanden ansässigen Beklagten nicht angewendet werden, wenn dies zu einem absoluten Verbot eines Preiswettbewerbs führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17, GRUR 2018, 1271 Rn. 27 = WRP 2019, 61 - Applikationsarzneimittel; Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 5/19, GRUR 2020, 550 Rn. 18 = WRP 2020, 581 - Sofort-Bonus II).

    Dafür müssen die Parteien zur Geeignetheit der deutschen Regelung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung für eine flächendeckende und gleichmäßige Arzneimittelversorgung vortragen, die einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BGH, GRUR 2020, 550 Rn. 20 - Sofort-Bonus II, mwN).

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 95/05

    Amlodipin

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 210/16

    Wettbewerbsverstoß eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen:

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 193/18

    Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 213/13

    Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

  • BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06

    Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch Werbebeschränkung bzgl des

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 213/06

    Festbetragsfestsetzung

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2013 - 20 U 93/12

    Pkw-Verlosung

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

  • BGH, 01.02.2018 - I ZR 82/17

    Gefäßgerüst

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 121/17

    Beschaffen der Applikationsarzneimittel durch die Ärzte und Anwendung in ihrer

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der

    Insoweit ist auf das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung geltende Recht abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 Rn. 31 = WRP 2022, 722 - Gewinnspiel-Werbung II).
  • OLG Hamburg, 29.02.2024 - 3 U 83/21
    Es handelt sich um eine nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten, die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2022, 391 Rn. 27 - Gewinnspielwerbung II).
  • BGH, 08.02.2024 - I ZR 91/23

    Großhandelszuschläge II

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei § 78 Abs. 1 AMG und § 2 AMPreisV um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt, weil sie nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Pharmagroßhändlern zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 172/16, GRUR 2017, 1281 [juris Rn. 22] = WRP 2018, 60 - Großhandelszuschläge I, mwN; allgemein zu den arzneimittelpreisrechtlichen Regelungen vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 61] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 212/20

    AGB von Paketdienstleister teilweise unwirksam

    Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 Rn. 71 = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 Rn. 67 = WRP 2022, 426 - Werbung für Fernbehandlung).
  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

    Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 41] - Gewinnspielwerbung II, mwN).

    b) Mit einem "auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG sind Preisnachlässe in prozentualer oder sonst auf einfache Weise zu ermittelnder Höhe gemeint, die auf den Normalpreis gewährt werden (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 48] - Gewinnspielwerbung II; Fritzsche in Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl., § 7 HWG Rn. 25; Mand in Prütting, Medizinrecht, 6. Aufl., § 7 HWG Rn. 68).

    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

    Für die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zusteht, kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 35] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 71] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 11] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, jeweils mwN).
  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II - Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern

    Dasselbe gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten, für den es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der anwaltlichen Abmahnung mit Schreiben vom 25. Januar 2018 ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 Rn. 71 = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II, mwN).
  • BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Für die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zusteht, kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 35] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 71] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 11] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22

    Apotheke: Online-Verkauf von OTC-Medikamenten gegen Entgelt von 10% des

    d) Die Klagebefugnis der Beklagten ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat, aus § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG (vgl. zur Klagebefugnis der hiesigen Beklagten auch BGH, GRUR 2022, 391 - Gewinnspielbewerbung II).
  • LG Karlsruhe, 08.12.2022 - 13 O 17/22

    Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für apothekenpflichtige Arzneimittel

    Ihre Klagebefugnis in vergleichbaren Fällen ist mehrfach vom Bundesgerichtshof anerkannt worden (BGH, GRUR 2022, 391 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2019, 203 - Versandapotheke; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 3765, 3766 zur Steuerberaterkammer).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21

    Payback-Punkte für die Vorbestellung von Arzneimittel II,

  • LG Düsseldorf, 19.05.2023 - 38 O 178/22

    Werbeaussage "Deutschlands bester Preis" wegen Irreführung verboten

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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8758
BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18 (https://dejure.org/2020,8758)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2020 - I ZR 214/18 (https://dejure.org/2020,8758)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18 (https://dejure.org/2020,8758)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Gewinnspielwerbung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 87 Abs 3 EWGV 2001/83, Abschn 8 EWGV 2001/83, § 7 Abs 1 S 1 Halbs 1 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 Halbs 2 Nr 2 Buchst a HeilMWerbG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 13 HeilMWerbG
    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines Rezepts an eine Versandapotheke - Gewinnspielwerbung

  • IWW

    Richtlinie 2001/83/EG, Verordnung (EU) 2019/1243, Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG, § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, Art. ... 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG, Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 89, Art. 90 der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 86 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV, § 5 Abs. 1 SGB V, § 61 Satz 1 SGB V, Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG, Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, § 20 Abs. 2 ApoBetrO

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer nationalen Vorschrift hinsichtlich Verbots einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke der Werbung von Kunden mit der Auslobung eines Gewinnspiels; Koppelung der Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein ...

  • rewis.io

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines Rezepts an eine Versandapotheke - Gewinnspielwerbung

  • online-und-recht.de

    Gewinnspiel bei einer Versandapotheke

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2001/83/EG, Titel VIII, Art. 87 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Auslegung einer nationalen Vorschrift hinsichtlich Verbots einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke der Werbung von Kunden mit der Auslobung eines Gewinnspiels; Koppelung der Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein ...

  • rechtsportal.de

    Auslegung einer nationalen Vorschrift hinsichtlich Verbots einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke der Werbung von Kunden mit der Auslobung eines Gewinnspiels; Koppelung der Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Wettbewerbsrecht: Gewinnspielwerbung

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines Rezepts an eine Versandapotheke - Gewinnspielwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewinnspielwerbung einer Versandapotheke - Vorabentscheidungsersuchen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlage wegen Gewinnspiel einer Versandapotheke

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.10.2019)

    An Rezepteinlösung gekoppeltes Gewinnspiel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 742
  • GRUR 2020, 659
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in seiner Entscheidung "Deutsche Parkinson Vereinigung" (Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) zwar gleichfalls davon ausgegangen, dass traditionelle Apotheken grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage sind, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen, und Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine solche Versorgung nicht angemessen ersetzen können.

    Er hat aber mit Blick auf diesen Umstand angenommen, der Preiswettbewerb könne deshalb für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle stationäre Apotheken in Deutschland, weil es von einem solchen Preiswettbewerb abhänge, ob ausländische Versandapotheken einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt fänden und auf diesem konkurrenzfähig blieben (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 24 - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb entschieden, dass die im deutschen Recht vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstelle, weil sie sich auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken und dadurch der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 26 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    Außerdem hat er angenommen, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könne, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    Mit dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH, Urteil vom 8. November 2007 - C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Rn. 20 bis 39 - Gintec; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 31 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 22 - Versandapotheke).

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Öffentlichkeitswerbung in Form von Auslosungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit der Begründung als kaum hinnehmbar angesehen, dass nach Erwägungsgrund 45 und Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG die Notwendigkeit besteht, übertriebene und unvernünftige Werbung, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte, zu verhindern (EuGH, GRUR 2008, 267 Rn. 55 - Gintec).

    Bei der Werbung für ein Arzneimittel in Form von Verlosungen wird der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub geleistet, wenn dieses Arzneimittel als Preis oder Geschenk dargestellt wird, und der Verbraucher so von einer sachlichen Prüfung der Frage, ob seine Einnahme erforderlich ist, abgelenkt wird (EuGH, GRUR 2008, 267 Rn. 56 - Gintec).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 30 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; BGH, Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke; BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Geworben wird etwa mit einem Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 2 = WRP 2008, 675 - Treuebonus I; zu einem ähnlichen Modell: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 1), mit einem Bonus bei einer Erstbestellung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 Rn. 2 = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), mit einem vom Preis des Arzneimittels abhängigen und der Höhe nach auf 15 EUR begrenzten Bonus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257 [juris Rn. 1]), mit einer Geldprämie von 15 EUR als Aufwandsentschädigung für die Mitwirkung bei der Qualitätssicherung (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 68/14, PharmR 2016, 187 [juris Rn. 1]), mit einer Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem Arzneimittel-Check (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 2 - Freunde werben Freunde) oder mit einer Prämie für die Werbung eines neuen Kunden (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 3 - Freunde werben Freunde).

  • BGH, 29.11.2018 - I ZR 237/16

    Versandapotheke - Wettbewerbsverstoß durch inländische Versandapotheke: Werbung

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; BGH, Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke; BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Mit dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH, Urteil vom 8. November 2007 - C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Rn. 20 bis 39 - Gintec; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 31 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 22 - Versandapotheke).

    Danach erfasst die Richtlinie auch die Werbung für Arzneimittel im Allgemeinen und nicht allein die auf bestimmte Arzneimittel bezogene Werbung (vgl. BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 24 - Versandapotheke).

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 22 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 14 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1279 Rn. 24 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; GRUR 2015, 504 Rn. 14 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).

    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (BGH, GRUR 2015, 504 Rn. 24 - Kostenlose Zweitbrille).

  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 83/12

    Testen Sie Ihr Fachwissen - Heilmittelwerbung: Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    Eine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG liegt allerdings nur dann vor, wenn ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 83/12, GRUR 2014, 689 Rn. 14 = WRP 2014, 847 - Testen Sie Ihr Fachwissen).

    Der Wert der Teilnahme an einem Gewinnspiel entspricht nicht dem Wert des ausgelobten Gewinns, selbst wenn dieser Gewinn ein bestimmter Geldbetrag ist (so allerdings Reese in Doepner/Reese, HWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 78; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 309, 310 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 31 [juris Rn. 6]), sondern in der mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel verbundenen Chance auf den Gewinn (vgl. BGH, GRUR 2014, 689 Rn. 14 - Testen Sie Ihr Fachwissen; Mand in Gröning/Mand/Reinhart, Heilmittelwerberecht, Stand Januar 2015, § 7 HWG Rn. 157).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 16 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; BGH, Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke; BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 22 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 14 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1279 Rn. 24 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; GRUR 2015, 504 Rn. 14 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10

    Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    Geworben wird etwa mit einem Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 2 = WRP 2008, 675 - Treuebonus I; zu einem ähnlichen Modell: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 1), mit einem Bonus bei einer Erstbestellung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 Rn. 2 = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), mit einem vom Preis des Arzneimittels abhängigen und der Höhe nach auf 15 EUR begrenzten Bonus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257 [juris Rn. 1]), mit einer Geldprämie von 15 EUR als Aufwandsentschädigung für die Mitwirkung bei der Qualitätssicherung (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 68/14, PharmR 2016, 187 [juris Rn. 1]), mit einer Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem Arzneimittel-Check (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 2 - Freunde werben Freunde) oder mit einer Prämie für die Werbung eines neuen Kunden (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 3 - Freunde werben Freunde).
  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 120/09

    Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstoß durch ausländische

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18
    Geworben wird etwa mit einem Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 2 = WRP 2008, 675 - Treuebonus I; zu einem ähnlichen Modell: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 1), mit einem Bonus bei einer Erstbestellung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 Rn. 2 = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), mit einem vom Preis des Arzneimittels abhängigen und der Höhe nach auf 15 EUR begrenzten Bonus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257 [juris Rn. 1]), mit einer Geldprämie von 15 EUR als Aufwandsentschädigung für die Mitwirkung bei der Qualitätssicherung (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 68/14, PharmR 2016, 187 [juris Rn. 1]), mit einer Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem Arzneimittel-Check (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 2 - Freunde werben Freunde) oder mit einer Prämie für die Werbung eines neuen Kunden (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 3 - Freunde werben Freunde).
  • BGH, 27.01.2016 - I ZR 67/14

    Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem

  • BGH, 30.01.2008 - I ZB 8/07

    Treuebonus

  • BGH, 27.01.2016 - I ZR 68/14

    Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem

  • OLG Frankfurt, 10.07.2014 - 6 U 32/14

    Gewährung eines Loses mit Gewinn eines Einkaufsgutscheins als Verstoß gegen das

  • EuGH, 05.05.2011 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BGH, 09.12.2021 - I ZR 146/20

    Werbung für Fernbehandlungen

    (1) Allerdings ist mit der Richtlinie 2001/83/EG die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH, Urteil vom 8. November 2007 - C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Rn. 20 bis 39 - Gintec; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 Rn. 18 = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I, mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das

    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I):.

    Er hat deshalb angenommen, dass die Regelungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83/EG auch für eine der Verkaufsförderung dienende Arzneimittelwerbung Anwendung finden, die das gesamte Warensortiment einer Apotheke betrifft, sich also nicht nur auf einzelne Arzneimittel bezieht (BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 24 - Versandapotheke; GRUR 2020, 659 Rn. 21 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Der Begriff der Werbegabe erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 24 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 24 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    aa) Die Teilnahmemöglichkeit an dem von der Beklagten veranstalteten Gewinnspiel stellt keine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 HWG dar (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 27 - Gewinnspielwerbung I).

    An einer solchen einfachen Ermittlungsmethode fehlt es bei einer Chance auf einen Gewinn (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 28 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Diesen Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Urteil "Deutsche Parkinson Vereinigung" ist zu entnehmen, dass es den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Versandapotheken grundsätzlich nicht versagt werden kann, die in der Unmöglichkeit einer individuellen Beratung der Patienten vor Ort liegende Einschränkung ihres Leistungsangebots durch einen Preiswettbewerb mit stationären Apotheken in dem betreffenden Mitgliedstaat auszugleichen (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 33 - Gewinnspielwerbung I).

  • OLG Hamburg, 29.02.2024 - 3 U 83/21
    Damit bezieht sich die Werbung auf Medizinprodukte und ist ohne weiteres produktbezogen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 23 - Brötchen-Gutschein; BGH, GRUR 2019, 1078 Rn. 26 - 1 Euro-Gutschein; BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 22 - Gewinnspielwerbung I).

    Dass in Fällen wie BGH, GRUR 2020, 659 - Gewinnspielwerbung I und BGH, GRUR 2017, 635 - Freunde werben Freunde, in denen die Teilnahme an dem Gewinnspiel mit der Einsendung eines Rezepts verknüpft war bzw. der Kunde auch durch eine Bestellung nicht-rezeptpflichtiger Waren im Wert von mindestens 25, 00 ? in den Genuss einer Prämie kommen konnte, ein Produktbezug vorlag, hat das OLG Nürnberg ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen (Urteil vom 16.02.2021 - 3 U 2204/20, juris Rn. 15 und17).

    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 24 - Gewinnspielwerbung I).

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

    Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH, Urteil vom 8. November 2007 - C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 [juris Rn. 20 bis 39] - Gintec; BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 18] - Gewinnspielwerbung I, mwN).

    Nach Auffassung des Senats kann nicht angenommen werden, dass ein Verbot der Werbung mit geldwerten Zuwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits nach Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG gerechtfertigt ist, der - in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 44 dieser Richtlinie - den Mitgliedstaaten auferlegt, die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu untersagen (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 38] - Gewinnspielwerbung I).

    Auch wenn eine Öffentlichkeitswerbung, mit der - wie im Falle der vorliegend angegriffenen Werbemaßnahmen - allgemein der Absatz von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die Gewährung geldwerter Vorteile gefördert werden soll, eine Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 2001/83/EG darstellt, handelt es sich nach Auffassung des Senats dabei nicht um eine generell verbotene Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 39] - Gewinnspielwerbung I).

    Preiswerbung beim Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist Bestandteil des Wettbewerbs und wird nicht von Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG erfasst (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 40] - Gewinnspielwerbung I).

  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 20.18

    Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

    Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18 - begründet hieran keine Zweifel.

    Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang steht, "wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 EUR und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird" (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18 - PharmR 2020, 487).

  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 21.18

    Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

    Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18 - begründet hieran keine Zweifel.

    Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang steht, "wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 EUR und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird" (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18 - PharmR 2020, 487).

  • OLG Stuttgart, 06.08.2020 - 2 W 23/20

    Brillen für Corona-Helden - Unlauterer Wettbewerb eines Augenoptikers durch die

    Dieser Begriff ist mit Blick auf den Zweck der Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, juris Rn. 24 - Gewinnspielwerbung).
  • OLG Nürnberg, 16.02.2021 - 3 U 2204/20

    Abgrenzung von produktbezogener Werbung zu allgemeiner Imagewerbung

    Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH, Urt. v. 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, I ZR 214/18, GRUR 2020, 659, Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, DeguSmiles & more, Rn. 15).

    Dies wird damit begründet, dass es keinen überzeugenden Grund gebe, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (BGH, Urt. v. 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, DeguSmiles & more, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, I ZR 214/18, GRUR 2020, 659, Rn. 16 m.w.N.).

    aa) In der Vorlageentscheidung vom 20. Februar 2020 (I ZR 214/18, GRUR 2020, 659) wurde der Produktbezug nachvollziehbar darauf gestützt, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel mit der Einsendung eines Rezepts verknüpft war und damit eine innere Beziehung zum Absatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel hergestellt war (Rn. 22).

    a) Grund und Rechtfertigung der in § 7 HWG enthaltenen Werbeverbote ist die abstrakte Gefahr, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, I ZR 214/18, GRUR 2020, 659, Rn. 13; BGH, Urt. v. 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 12, 55 - Brötchen-Gutschein; BGH, Urt. v. 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 25 - Versandapotheke; BGH, Urt. v. 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 27, 31 - Freunde werben Freunde; BGH, Urt. v. 6. November 2014, I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 "kostenlose Zweitbrille", Rn. 24; OLG Nürnberg, Urt. v. 11. Dezember 2018, 3 U 881/18, GRUR-RR 2019, 188 Rn. 26 f.).

    Der Verbraucher soll daher weder durch Kostenvorteile zum Erwerb von Heilmitteln überhaupt oder bestimmten Heilmitteln verleitet werden noch davon abgehalten werden, eine an sich gebotene Beratung hinsichtlich Eignung, Risiken und Nebenwirkungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, I ZR 214/18, GRUR 2020, 659, Rn. 45).

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21

    Payback-Punkte für die Vorbestellung von Arzneimittel II,

    Der Zweck der Regelung besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (BGH, GRUR 2015, 504, 505 - kostenlose Zweitbrille; GRUR 2019, 1071 Rn. 16 - Brötchen-Gutschein; GRUR 2020, 659 Rn. 13 - Gewinnspiel).

    Damit bezieht sich die Werbung auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel und ist damit ohne Weiteres produktbezogen (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 22 - Gewinnspielwerbung).

    In seinem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Vorabentscheidungsersuchen (BGH, GRUR 2020, 659) hat der Bundesgerichtshof indessen ausgeführt, dass eine Werbung im Sinne von § 1 HWG selbst dann als produktbezogene Arzneimittelwerbung zu gelten hat, wenn seitens einer Apotheke für ein Gewinnspiel geworben wird, dessen Teilnahme die Einsendung eines Arzneimittelrezepts voraussetzt und überdies keinen konkreten Bezug auf ein bestimmtes Arzneimittel aufweist.

  • LG Frankfurt/Oder, 18.06.2020 - 31 O 59/19

    Unwirksame Einwilligung in E-Mail-Informationen über Inkontinenzprodukte

    Deshalb ist in dem durch seinen § 1 geregelten sachlichen Anwendungsbereich des HWG jeweils noch zu prüfen, ob die betreffende Werbemaßnahme gegen eine andere im Gesetz enthaltene Reglementierung des Werbeverhaltens verstößt (BGH, Vorlagebeschluss vom 20.02.2020, I ZR 214/18; BGH, Urteil vom 12.12.2013, I ZR 83/12, Rn. 11 bei juris).
  • LG Hamburg, 12.05.2021 - 312 O 306/19

    Zulässigkeit einer PAYBACK-Werbung eines Anbieters von Hörgeräten

  • OLG Hamburg, 15.12.2022 - 3 U 9/22

    Testpaket mit Inkontinenzhöschen, Gratis-Testpaket - Wettbewerbsrechtlicher

  • OLG Hamburg, 24.06.2021 - 3 U 79/20

    Unterlassungsanspruch wegen Angaben zu Arzneimittel auf

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