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BGH, 05.07.1990 - I ZR 217/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Unzulässige Werbung - Selbstverständlichkeiten - Mehrwertsteuer - Preisangabe - Werbeanzeige - Sorgfältiges Lesen
- werbung-schenken.de
Incl. MwSt. III
UWG § 3; PAngV § 1
Werbung mit Selbstverständlichkeiten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3
"Incl. MwSt. III"; Zulässigkeit eines klein gehaltenen Hinweises auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer
- rechtsportal.de
UWG § 3
"Incl. MwSt. III"; Zulässigkeit eines klein gehaltenen Hinweises auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 1256
- MDR 1991, 220
- GRUR 1990, 1029
- GRUR 1990, 1030
- NJ 1990, 509
- BB 1990, 1655
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 04.10.2007 - I ZR 22/05
Umsatzsteuerhinweis
Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn der Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 217/88, GRUR 1990, 1029, 1030 = WRP 1991, 29 - incl. MwSt. III;… Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 30/89, GRUR 1991, 323 = WRP 1991, 221 - incl. MwSt. IV). - BGH, 15.11.1990 - I ZR 30/89
Incl. MwSt. IV - Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Wie der Senat verschiedentlich ausgeführt hat (…BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027 = WRP 1990, 818 - Incl. MwSt. I;… Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 201/88, GRUR 1990, 1028 = WRP 1990.819 - Incl. MwSt. II; Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 217/88 - Incl. MwSt. III WRP 1991, 29) mißt der Verkehr der Angabe einer Selbstverständlichkeit in einer Werbeanzeige erfahrungsgemäß nur dann eine - über einen lediglich erläuternden Zusatz hinausgehende - die Ware des Werbenden auszeichnende Bedeutung bei, wenn diese in der Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehoben wird. - LG Duisburg, 27.09.2011 - 22 O 85/09
Anspruch eines Stromversorgungsunternehmens gegen einen Konkurrenten auf …
Indessen ist auch eine Werbung mit derartigen Angaben dann unzulässig, wenn sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs einen unrichtigen Eindruck erweckt, was dann der Fall ist, wenn sie werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH, GRUR 1990, 1029, 1030; GRUR, 2008, 532, 534).