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   BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20   

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https://dejure.org/2022,7341
BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20 (https://dejure.org/2022,7341)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - I ZR 222/20 (https://dejure.org/2022,7341)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - I ZR 222/20 (https://dejure.org/2022,7341)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Porsche 911

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Porsche 911

    § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 23 Abs 1 UrhG
    Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911

  • IWW
  • JurPC

    Porsche 911

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs der Nutzung i.R.d. Urheberrechts; Anspruch eines Erben auf weitere Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Modells Porsche 911 in der ab 2011 produzierten Baureihe 991; Schaffung der Gestaltung des Porsche 356 als ein Werk der angewandten Kunst ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • rewis.io

    Porsche 911

  • kanzlei.biz

    Kein weiterer Fairnessausgleich für Erbin eines Konstrukteurs der Porsche AG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Begriffs der Nutzung i.R.d. Urheberrechts; Anspruch eines Erben auf weitere Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Modells Porsche 911 in der ab 2011 produzierten Baureihe 991; Schaffung der Gestaltung des Porsche 356 als ein Werk der angewandten Kunst ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Porsche 911

  • datenbank.nwb.de

    Porsche 911

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Porsche 911

    Zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Urheberrechtliche Ansprüchen eines ehemaligen Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch eines Konstrukteurs der Porsche AG auf angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Fairnessausgleich für Porsche 991

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fairnessausgleich für einen Porsche-Konstrukteur

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fairnessausgleich im Urheberrecht: Mehr Geld für die "Porsche-DNA"?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Porsche-Konstrukteurs auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Keine Nachvergütung für Erbin des Gestalters des Porsche 356

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberschaft an Porsche-Modellen - Streit um Fairnessausgleich geht weiter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1173
  • GRUR 2022, 899
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 28/12

    Beuys-Aktion - Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst:

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    Werke, die beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 31 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion, mwN).

    Hinsichtlich der Anforderungen an die Werkqualität bestehen jedoch grundsätzlich zwischen dem geltenden und dem früheren Recht keine Unterschiede, so dass insoweit die Versagung eines unter dem Urheberrechtsgesetz an sich erreichbaren Schutzes wegen Fehlens des Schutzes nach früherem Recht regelmäßig ausscheidet (zur Ausnahme bei Bühnenwerken vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 32 - Beuys-Aktion).

    Eine freie Benutzung im Sinne der schutzbereichsbegrenzenden Funktion des § 24 Abs. 1 UrhG aF setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werks diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys-Aktion; GRUR 2015, 1189 Rn. 41 - Goldrapper; BGHZ 211, 309 Rn. 21 - auf fett getrimmt; zur abweichenden Rechtsprechung betreffend die unionsrechtskonforme Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG als Schrankenbestimmung vgl. BGHZ 211, 309 Rn. 28 - auf fett getrimmt).

    Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (zu § 23 Satz 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 36 - Beuys-Aktion, mwN).

    Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhGaF/§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG nF und erst recht keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 24 Abs. 1 UrhG aF/§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (zu § 23 Satz 1, § 24 Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 36 f. - Beuys-Aktion, mwN).

    Um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werks diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 38 - Beuys-Aktion; GRUR 2015, 1189 Rn. 41 - Goldrapper; BGHZ 211, 309 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats entschieden, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 Rn. 56 bis 65 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union etwa entschieden, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG es dem Tonträgerhersteller nicht gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein Audiofragment seines Tonträgers in einen anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form einfügt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 29 bis 31 - Pelham u.a; BGHZ 225, 222 Rn. 24 und 37 - Metall auf Metall IV).

    Vielmehr wird dem Tonträgerhersteller Schutz für eine organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung gewährt, die sich selbst im kleinsten Teil des Tonträgers niederschlägt (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 29 f. - Pelham u.a.; BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 f. - Metall auf Metall I; GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III).

    Deshalb kommt es nur darauf an, dass ein solcher Teil des Tonträgers wiedererkennbar ist (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 36 bis 39 - Pelham u.a.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Einschränkung des Schutzbereichs außerhalb der Schranken nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 56 bis 65 - Pelham u.a).

    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (GRUR 2009, 1041) und "Pelham u.a." (GRUR 2019, 929) geklärt.

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 226/13

    Deltamethrin - Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    aa) In Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen in §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, §§ 444, 446, 453 Abs. 2, § 454 Abs. 1 ZPO sowie § 242 BGB zugrunde liegt, setzt eine Beweisvereitelung in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 44 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 64/18, BGHZ 223, 139 Rn. 27).

    Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, NJW 2004, 222 [juris Rn. 14]; BGH, GRUR 2016, 88 Rn. 29 - Deltamethrin I).

    Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 118/07, GRUR 2009, 519 Rn. 14 = WRP 2009, 634 - Hohlfasermembranspinnanlage I, mwN; BGH, GRUR 2016, 88 Rn. 29 - Deltamethrin I).

    Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann (BGH, GRUR 2009, 519 Rn. 14 - Hohlfasermembranspinnanlage I, mwN; GRUR 2016, 88 Rn. 29 - Deltamethrin I).

    Daran fehlt es, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich und zumutbar gewesen wäre, den Beweis nach den ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern (vgl. BGH, GRUR 2016, 88 Rn. 44 f. - Deltamethrin I).

  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    In der Regel liegt diese Voraussetzung vor, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werks einen so großen Abstand hält, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten und die Benutzung des älteren Werks durch das neuere Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 19 bis 21 - auf fett getrimmt, mwN; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 Rn. 23 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III).

    Das im nationalen Urheberrecht seit jeher anerkannte Recht der freien Benutzung (vgl. § 13 LUG und § 16 KUG) bezeichnet vielmehr - neben seiner Funktion als Schrankenbestimmung für die Benutzungsform der Parodie im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. BGHZ 211, 309 Rn. 24 - auf fett getrimmt; jetzt § 51a UrhG) - eine dem Urheberrecht immanente Beschränkung seines Schutzbereichs.

    Eine freie Benutzung im Sinne der schutzbereichsbegrenzenden Funktion des § 24 Abs. 1 UrhG aF setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werks diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys-Aktion; GRUR 2015, 1189 Rn. 41 - Goldrapper; BGHZ 211, 309 Rn. 21 - auf fett getrimmt; zur abweichenden Rechtsprechung betreffend die unionsrechtskonforme Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG als Schrankenbestimmung vgl. BGHZ 211, 309 Rn. 28 - auf fett getrimmt).

    Um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werks diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 38 - Beuys-Aktion; GRUR 2015, 1189 Rn. 41 - Goldrapper; BGHZ 211, 309 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    Diese Beschränkung beruht auf der Erkenntnis, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 2); sie hat den Zweck, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 21 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 22 - Metall auf Metall III; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 Rn. 34 - Metall auf Metall IV).

    Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen, anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1 UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf (BGHZ 225, 222 Rn. 36 - Metall auf Metall IV).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union etwa entschieden, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG es dem Tonträgerhersteller nicht gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein Audiofragment seines Tonträgers in einen anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form einfügt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 29 bis 31 - Pelham u.a; BGHZ 225, 222 Rn. 24 und 37 - Metall auf Metall IV).

    Auch nach dem Unionsrecht betrifft die Frage, inwieweit der Urheber eine Nutzung des Werks in veränderter Gestalt erlauben oder verbieten kann, den Schutzumfang des in Rede stehenden Verwertungsrechts (vgl. BGH, BGHZ 225, 222 Rn. 37 - Metall auf Metall IV; BT-Drucks. 19/27426, S. 78; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 32 mwN; Grisse/Kaiser, ZUM 2021, 401, 411 f. mwN).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

  • BGH, 27.05.2014 - XI ZR 264/13

    Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    Mit der in § 424 Satz 1 Nr. 1 ZPO geregelten Antragsvoraussetzung, die vorzulegende Urkunde genau zu bezeichnen, soll verhindert werden, dass die Vorlage auf eine unzulässige Ausforschung neuer Tatsachen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13, NJW 2014, 3312 Rn. 26; Zöller/Feskorn aaO § 424 Rn. 3).

    In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (BGH, NJW 2014, 3312 Rn. 24 mwN).

    Deshalb genügt es nicht, wenn der Anspruchsteller beantragt, ihm Einsicht in komplette Akten, andere Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke zu gewähren (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZR 201/15, juris Rn. 2; BGH, NJW 2014, 3312 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
    Maßgeblich für die Abgrenzung einer rechtsverletzenden Vervielfältigung von einer freien Bearbeitung ist, ob die schutzbegründenden schöpferischen Elemente wiedererkennbar bleiben oder verblassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 109 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).

    Eine freie Benutzung im Sinne der schutzbereichsbegrenzenden Funktion des § 24 Abs. 1 UrhG aF setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werks diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys-Aktion; GRUR 2015, 1189 Rn. 41 - Goldrapper; BGHZ 211, 309 Rn. 21 - auf fett getrimmt; zur abweichenden Rechtsprechung betreffend die unionsrechtskonforme Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG als Schrankenbestimmung vgl. BGHZ 211, 309 Rn. 28 - auf fett getrimmt).

    Um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werks diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 38 - Beuys-Aktion; GRUR 2015, 1189 Rn. 41 - Goldrapper; BGHZ 211, 309 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20

    Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten

  • BGH, 26.09.1996 - III ZR 56/96

    Beweiswürdigung bei unterlassener Entbindung eines Zeugen von der Pflicht zur

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 118/07

    Hohlfasermembranspinnanlage

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

  • BGH, 10.11.1988 - VII ZR 272/87

    Zurückweisung neuen Vorbringens wegen Mitverantwortung des Gerichtes des ersten

  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02

    Fash 2000

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

  • BGH, 20.07.2017 - V ZR 201/15

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gerichtliche Berücksichtigung des als übergangen

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 380/00

    Beweisvereitelung bei bewußt vielfältiger und variationsreicher Gestaltung der

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/09

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Einführung eines nach Ende der ersten

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 152/14

    Verletzung der Auskunftsobliegenheit in der Wohngebäudeversicherung:

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 205/15

    Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift:

  • BGH, 12.01.2017 - III ZR 4/16

    Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung eines Reitpferds: Vertrag über den

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 142/06

    Kranhäuser

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 212/13

    Multimodaltransport Bahn/Seeschiff von Gebrauchtfahrzeugen aus Deutschland nach

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 64/18

    Haftung eines Frachtführers bei Beschädigung des Transportguts und Überschreitung

  • BGH, 30.06.1976 - I ZR 126/74

    Schutz von Werken nach dem Kunsturhebergesetz bei dessen Inkrafttreten -

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 19/99

    Pflichten des Rechtsanwalts nach Flucht in die Säumnis

  • BGH, 08.03.1991 - V ZR 339/89

    Voraussetzungen einer Zusicherung oder eines arglistigen Verschweigens -

  • BSG, 10.08.1993 - 9a RV 10/92

    Beweisvereitelung - Beweisnot des beweisbelasteten Beteiligten - Pflichtwidriges

  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 37/20

    myboshi

  • BGH, 09.05.2018 - I ZR 68/17

    Maklerprovisionsanspruch durch Vermittlung von Geschäftskontakten in der

  • BGH, 15.09.2014 - II ZR 22/13

    Klage und Widerklage um die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 170/18

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund

  • BGH, 22.02.2006 - IV ZR 56/05

    Zulässigkeit der Auswechslung von Präklusionsgründen in der Berufungsinstanz

  • LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Fairnessausgleich - 'Ur-Porsche'

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22

    E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911; Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte, jeweils mwN).

    In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 29] - Porsche 911, mwN).

    Im Hinblick darauf, dass Werke der angewandten Kunst nach § 2 des am 1. Juli 1907 in Kraft getretenen Kunsturhebergesetzes Urheberrechtsschutz genossen, ergeben sich hinsichtlich der Anforderungen an die Werkqualität grundsätzlich zwischen dem geltenden und dem früheren Recht keine Unterschiede (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 30] - Porsche 911).

    Zwar trifft es zu, dass die Kombination für sich genommen nicht schutzfähiger, weil etwa auf vorbekannten Gestaltungen beruhender Elemente Urheberrechtsschutz erlangen kann, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine Schöpfung individueller Prägung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 - Stahlrohrstuhl; BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 60] - Porsche 911).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Die fehlerhafte Zurückweisung von Vortrag nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO führt regelmäßig zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit dieses die Entscheidung über die Zulassung des neuen Vortrags selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 [juris Rn. 25]; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 99] = WRP 2022, 729 - Porsche 911, mwN; Zöller/Heßler aaO § 531 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21

    Vitrinenleuchte

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911, mwN).

    In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 29] - Porsche 911, mwN).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN).

    Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 57] - Porsche 911, mwN).

    Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] - Porsche 911, mwN).

    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).

  • LG Köln, 01.09.2023 - 14 O 49/22

    Fahrrad kann als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH GRUR 2021, 1290 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH, GRUR 2022, 899, 902 Rn. 28 - Porsche 911).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 - Porsche 911, mwN).

    Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 58 - Porsche 911, mwN).

    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 36 37 - 19 - 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).

    Eine hinreichende Abweichung liegt dann vor, wenn der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, ohne dass es noch auf die Werkqualität der neuen Gestaltung ankäme (kritisch: Peifer, GRUR 2022, 967, 969; Stieper, GRUR 2023, 575, 576 f., der zutreffend darauf hinweist, dass die Formulierungen in BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 f. - Porsche 911, einerseits und BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 28 f. - Vitrinenleuchte, andererseits voneinander abweichen).".

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Sandalen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH GRUR 2021, 1290 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH, GRUR 2022, 899, 902 Rn. 28 - Porsche 911).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 57] - Porsche 911, mwN).

    Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] - Porsche 911, mwN).

    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 36 37 - 19 - 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).

  • LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 39/22
    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH GRUR 2021, 1290 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH, GRUR 2022, 899, 902 Rn. 28 - Porsche 911).

    Werke der angewandten Kunst genossen jedenfalls dann Urheberrechtsschutz, wenn sie - wie im Streitfall - nach Inkrafttreten des Kunsturhebergesetzes am 1. Juli 1907 geschaffen wurden (§ 2 KUG, vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - I ZR 126/74, GRUR 1976, 649, 650 f. - Hans Thoma-Stühle; BeckOK.UrhR/Lauber-Rönsberg aaO § 129 UrhG Rn. 6.1; Katzenberger/RP. in Schricker/RP., Urheberrecht, 6. Aufl., § 129 UrhG Rn. 13; Zentek, ZUM 2012, 42, 44; zitiert nach: BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911, Rn. 30, juris).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 57] - Porsche 911, mwN).

    Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] - Porsche 911, mwN).

    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 36 37 - 19 - 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    - Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff -

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH GRUR 2021, 1290 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH, GRUR 2022, 899, 902 Rn. 28 - Porsche 911).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 57] - Porsche 911, mwN).

    Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] - Porsche 911, mwN).

    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 36 37 - 19 - 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).

  • LG Köln, 28.03.2024 - 14 O 181/22
    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21 - Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 - Porsche 911, mwN).

    Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 58 - Porsche 911, mwN).

    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Einschränkung des Schutzbereichs außerhalb der Schranken nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 56 bis 65 - Pelham u.a; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911).

    Eine hinreichende Abweichung liegt dann vor, wenn der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, ohne dass es noch auf die Werkqualität der neuen Gestaltung ankäme (kritisch: Peifer, GRUR 2022, 967, 969; Stieper, GRUR 2023, 575, 576 f., der zutreffend darauf hinweist, dass die Formulierungen in BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 f. - Porsche 911, einerseits und BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 28 f. - Vitrinenleuchte, andererseits voneinander abweichen).

  • LG Köln, 11.01.2024 - 14 O 441/23

    Zum urheberrechtlichen Schutz des Spielkonzepts für ein Videospiel - Idee allein

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21 - Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 - Porsche 911, mwN).

    Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 58 - Porsche 911, mwN).

    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 36 37 - 19 - 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
    Nach dem auch vom Bundesgerichtshof (BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29) anerkannten unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft müssen für die Einstufung eines Objekts als Werk zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 - Levola Hengelo, Rn. 36, 37; EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 29; EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 22; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    a) Der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderliche Ausdruck einer geistigen Schöpfung setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 - Levola Hengelo, Rn. 40; siehe auch EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 32; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Der unionsrechtliche Begriff des urheberrechtlich geschützten Werkes setzt voraus, dass es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handelt, dass er eine "eigene geistige Schöpfung" seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 - Levola Hengelo, Rn. 36; EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 29; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Ein Gegenstand kann erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 30; EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 23; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Wurde die Schaffung eines Gegenstandes demgegenüber durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 31; EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 24; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

  • OLG Frankfurt, 29.02.2024 - 11 U 83/22

    Kein Nachvergütungsanspruch wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den

  • LG Köln, 25.05.2023 - 14 O 83/23

    - Werk angewandter Kunst - Bearbeitung - Nachahmung

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 89/23

    Fußgymnastiksandalen - Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von

  • LG Köln, 09.06.2022 - 14 O 283/20

    - Urheberrecht, Werk der angewandten Kunst, Gebrauchsgrafik, Abbildung eines

  • LG München I, 07.08.2023 - 42 O 7449/22

    Paris Bar Version 1-3 - Streit um Urheberschaft zwischen freischaffendem Künstler

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 86/23
  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
  • LG Düsseldorf, 08.12.2022 - 14c O 46/21

    Zum Schutz des LEGO-Bausteins vor Nachahmungen

  • OLG Hamm, 23.06.2023 - 20 U 29/23

    Beweisvereitelung durch Ausbleiben des Hauptbevollmächtigten in einem

  • BGH, 09.11.2023 - III ZR 197/22

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen den Geschäftsführer wegen

  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 11/22

    Maßgeblichkeit des Begriffs der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 36/23
  • OLG Hamm, 14.12.2023 - 20 U 232/23

    Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

  • LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 14c O 45/21
  • LG Köln, 23.06.2022 - 14 O 283/20
  • OLG München, 03.03.2023 - 38 Sch 61/21

    Festsetzung eines Gesamtvertrages über die Kabelweitersendung von Fernseh-

  • LG Heidelberg, 13.10.2023 - 2 O 133/22

    Wirksamkeit von Beitragsanpassungen: Voraussetzungen einer Beweisvereitelung

  • LG Bochum, 29.09.2023 - 4 O 204/22

    Keine Verweisung des Versicherers auf vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung

  • AG Köln, 20.06.2023 - 125 C 23/22
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