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Rechtsprechung
   BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15   

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https://dejure.org/2020,8784
BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2020,8784)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2020,8784)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2020,8784)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Reformistischer Aufbruch II

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 12 UrhG, § 50 UrhG

  • IWW

    § 50 UrhG, § ... 51 UrhG, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG, § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 257 BGB, §§ 677, 683, 670, 257 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 63 Abs. 1, 2 Satz 1 UrhG, § 50, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/19/EG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, 14 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 12 UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG, § 51 Satz 1 UrhG, 2 UrhG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, §§ 174, 176 StGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Reformistischer Aufbruch II

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG; Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse

  • rewis.io

    Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis - Reformistischer Aufbruch II

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reformistischer Aufbruch II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG ; Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Reformistischer Aufbruch II

  • datenbank.nwb.de

    Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis - Reformistischer Aufbruch II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Reformistischer Aufbruch II

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Spiegel Online durfte Auszug aus Buchmanuskript von Politiker Volker Beck im Internet veröffentlichen - Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Reichweite der Pressefreiheit

  • zeit.de (Pressebericht, 30.04.2020)

    Urheberrecht: Manuskript von Volker Beck durfte veröffentlicht werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse im Internet

  • taz.de (Pressebericht, 01.05.2020)

    Streit mit "Spiegel Online": Volker Beck verliert Deutungshoheit

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines MdB durch ein Internet-Nachrichtenportal

  • juve.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Werk ohne Zustimmung des Urhebers in der Presseberichterstattung

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Verlinktes Manuskript von Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten in Nachrichtenportal zulässig, wenn Tagesereignis

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.05.2017)

    Gefecht um gewesene Gedanken

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.05.2017)

    Streit über Pädophilie-Bericht: Volker Beck gegen Spiegel online

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Urheberrecht als "Zensurrecht"

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sampling, Afghanistan-Papiere, Beck: BGH setzt dem Urheberrecht neue Grenzen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • wbs-law.de (Sonstiges)

    Streit zwischen Volker Beck und Spiegel - Wann darf die Presse berichten und zitieren?

  • spiegel.de (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Streitgegenständlicher Artikel (Links entfernt)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2554
  • MDR 2020, 1003
  • GRUR 2020, 859
  • MMR 2020, 696
  • ZUM 2020, 777
  • afp 2020, 320
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-516/17, GRUR 2019, 940 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online) wie folgt entschieden:.

    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 25 - Spiegel Online; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel-Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

    Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 67 - Spiegel Online).

    Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 66 - Spiegel Online).

    Sie hält einer unionsrechtskonformen Auslegung mit Blick auf den Regelungszusammenhang und die Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht stand (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 70 bis 74 - Spiegel Online).

    Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 34 und 68 - Spiegel Online).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online).

    Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

    Dies kann angesichts des Erfordernisses, die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse in einer Weise auszulegen, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online), von einem Presseorgan nicht verlangt werden.

    (1) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

    Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN).

    Danach besteht das wesentliche Merkmal des Zitats darin, dass ein Werk ganz oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 78 - Spiegel Online).

    Die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers ist akzessorischer Natur, weil das Zitat nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht so umfangreich sein darf, dass es die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 79 - Spiegel Online).

    (1) Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 51 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und der Begriff des Zitats fordern nicht, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrücken oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird; ein Zitat kann sich vielmehr auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 80 - Spiegel Online; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 56 f. - Reformistischer Aufbruch I).

    Hierfür spricht auch die Bedeutung von Hyperlinks für das Funktionieren des Internets und das Ziel der Schutzschranke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des Nutzers eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands auf freie Meinungsäußerung und dem Recht des Urhebers zu erreichen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 81 f. - Spiegel Online).

    Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt ferner voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 - Spiegel Online).

    Die sich insoweit im Streitfall stellenden Fragen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 92 bis 94; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 63 bis 65 - Reformistischer Aufbruch I) bedürfen vorliegend ebenso wenig einer weiteren Prüfung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung der Anforderungen des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.

    Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. Juli 2019 (GRUR 2019, 940 - Spiegel Online) geklärt.

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (GRUR 2017, 1027 = WRP 2017, 1213 - Reformistischer Aufbruch I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2017, 1027 Rn. 46 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 47 - Reformistischer Aufbruch I).

    In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben hat die Beklagte jedoch bei sachgerechter Auslegung keine über den Zeitraum einer Gegenwartsberichterstattung hinausreichende Veröffentlichung angekündigt, sondern lediglich ihr Interesse an einer von der Veröffentlichung durch den Kläger selbst unabhängigen eigenen Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 49 - Reformistischer Aufbruch I).

    In Verbindung mit der Berichterstattung über diese Ereignisse sind die Texte des Klägers von ihm auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit wahrnehmbar geworden (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 48 - Reformistischer Aufbruch I).

    Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 32 und 34 - Reformistischer Aufbruch I).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 - Reformistischer Aufbruch I).

    (1) Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 51 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und der Begriff des Zitats fordern nicht, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrücken oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird; ein Zitat kann sich vielmehr auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 80 - Spiegel Online; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 56 f. - Reformistischer Aufbruch I).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 57 - Reformistischer Aufbruch I).

    Die vom Kläger in der ersten mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "Dekontextualisierung", also der besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohenden Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 58 - Reformistischer Aufbruch I).

    Die sich insoweit im Streitfall stellenden Fragen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 92 bis 94; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 63 bis 65 - Reformistischer Aufbruch I) bedürfen vorliegend ebenso wenig einer weiteren Prüfung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung der Anforderungen des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 25 - Spiegel Online; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel-Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    aa) Der Bundesgerichtshof ist allerdings bislang davon ausgegangen, dass sich der Berichterstatter nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß § 50 UrhG berufen kann, wenn er nicht vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 - Reformistischer Aufbruch I).

    Das Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG erfordert nicht, dass sich der Zitierende ausführlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 31 - Exklusivinterview).

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie).

    Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99

    Axel Springer Verlag unterliegt gegenüber Focus im Streit um Feldbusch-Foto

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2017, 1027 Rn. 46 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 20] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der Charta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 = WRP 2020, 39 - Recht auf Vergessen I).

    Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN).

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 20] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    aa) Der Bundesgerichtshof ist allerdings bislang davon ausgegangen, dass sich der Berichterstatter nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke gemäß § 50 UrhG berufen kann, wenn er nicht vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15
    Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BGH, 19.03.2014 - I ZR 35/13

    Privatkopieschranke auch bei noch nicht veröffentlichten Werken - Porträtkunst

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

  • BGH, 27.03.2012 - KZR 108/10

    Elektronischer Programmführer

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22

    Ziemiak-Interview

    b) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheitsprüfung sind insoweit vor allem die betroffenen Grundrechte des Rechtes am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (siehe auch BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 61 - Reformistischer Aufbruch II).

    Der Konflikt zwischen unter anderem grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 61 - Reformistischer Aufbruch II).

    Der Bundesgerichtshof sieht in Artikel 5 Absatz 5 der RL 2001/29/EG einen "Drei-Stufen-Test" (siehe nur BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 68 ff. - Reformistischer Aufbruch II).

    Der Bundesgerichtshof sieht auf dieser Grundlage eine Berichterstattung über Tagesereignisse oder ein Zitat nur dann als privilegiert an, wenn die Berichterstattung oder das Zitat verhältnismäßig sind, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entsprechen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 49 und Randnummer 73 - Reformistischer Aufbruch II).

    Nach der BGH-Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Tatbestandes von § 51 UrhG im Übrigen maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks zum "Zweck des Zitats" geschieht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 82 - Reformistischer Aufbruch II).

    Die Verfolgung dieses Zitatzwecks erfordere es, dass der Zitierende eine "innere Verbindung" zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstelle und das Zitat als "Belegstelle" oder "Erörterungsgrundlage" für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, Randnummer 53 - Metall auf Metall IV; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 82 - Reformistischer Aufbruch II).

    An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfüge oder anhänge oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezwecke (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 82 - Reformistischer Aufbruch II).

    Auch mit Blick auf den Zweck des § 51 UrhG, der Achtung der Grundfreiheiten und des Rechtes auf Meinungs- und auf Pressefreiheit, entsprechen die Sequenzen jeweils jedenfalls nicht den Anforderungen der Angemessenheit (siehe dazu allgemein BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Randnummer 49 und Randnummer 73 - Reformistischer Aufbruch II).

    b) Die Bewertung könnte anders ausfallen, wenn es, wie möglicherweise bei einem Text (dazu BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II), auf den genauen Wortlaut des gesamten Interviews ("Wort für Wort") ankäme oder sich während des Interviews Dinge dargestellt hätten, die jeweils für sich von besonderer Bedeutung sind, beispielsweise dann, wenn im Hintergrund des Interviews ein Ereignis zu sehen gewesen wäre, für dessen Verständnis bei einer Berichterstattung auf keinen einzigen Teil des Interviews verzichtet werden könnte.

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Unterlassung von Nutzungen eines Ausschnitts eines Standbildes aus einem Video

    Zur Gewichtung der tatsächlichen Interessen der Klägerin seien die Ausführungen des BGH in "Reformistischer Aufbruch II" (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 66) und in "Afghanistan Papiere II" (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 54) erhellend.

    Nach Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 RL 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 48 - Reformistischer Aufbruch II).

    (i) Bei der Auslegung der Schrankenregelung und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Erreichung der Ziele der RL 2001/29/EG nicht gefährdet werden soll, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber bestehen, auch wenn es auf einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den gegenüberstehenden Rechten ankommt (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 25 - Reformistischer Aufbruch II).

    Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können - wie ausgeführt - außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 32 - Reformistischer Aufbruch II).

    Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch II).

    Weiter wird der Grad der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht von dem Umstand beeinflusst, ob die mitgeteilte Information von der Öffentlichkeit auch an anderer Stelle aufgefunden werden kann (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 67 - Reformistischer Aufbruch II).

    Zwar kann im Rahmen der Grundrechtsabwägung im Einzelfall relevant sein, ob eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks anzunehmen ist (vgl. BGH NJW 2020, 2554 Rn. 72 - Reformistischer Aufbruch II).

  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20

    Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch

    Die Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht schützen zwar in erster Linie die Persönlichkeitsrechte, indem sie dem Schutz der Privatsphäre des Urhebers in der Öffentlichkeit dienen und es dem Urheber ermöglichen zu entscheiden, ob, wie und wann er sein Werk veröffentlicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Dass die Beklagten vor der Zugänglichmachung der Thesen die Zustimmung des Klägers hätten einholen können, steht der Anwendung des § 50 UrhG nicht entgegen, weil ein solches Erfordernis der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 09.04.2020 - I ZR 228/15 -, GRUR 2020, 859 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Danach ist eine Berichterstattung gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit entspricht (vgl. BGH, GRUR 2020, 859 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    (1) Der BGH hat zu der Frage, wann die Berichterstattung verhältnismäßig ist, in dem Urteil vom 30.04.2020 (GRUR 2020, 859 - Reformistischer Aufbruch II) folgendes ausgeführt:.

    Zu der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn hat der BGH in einem vergleichbaren Fall (GRUR 2020, 859 - Reformistischer Aufbruch II) folgendes ausgeführt:.

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

    Die in § 50 UrhG enthaltenen Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2001/29/EG und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 21).

    Der Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne von 50 UrhG steht nicht entgegen, dass die Beklagte vor der öffentlichen Wiedergabe des Werkes die Zustimmung der Klägerin hätte einholen können (vgl. die neuere Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15-, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 44).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 92).

    Diese Anforderungen bedeuten im Ergebnis, dass eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert ist, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859 Rn. 48-49).

    Damit fehlt es zugleich an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechteinhabers im Sinne der dritten Stufe (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II, GRUR 2020, 859, Rn. 69-73).

    Insbesondere durch das Urteil des BGH vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch II - sind alle hier wesentlichen Punkte geklärt.

  • OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22

    Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer

    (3) Dass die Antragsgegnerinnen vor der Nutzung der Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens die Zustimmung des Antragstellerin hätten einholen können, steht der Anwendung des § 50 UrhG allerdings nicht entgegen, weil ein solches Erfordernis der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 09.04.2020 - I ZR 228/15 -, GRUR 2020, 859 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Danach ist eine Berichterstattung gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit entspricht (vgl. BGH, GRUR 2020, 859 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    (a) Der BGH hat zur der Frage, wann die Berichterstattung verhältnismäßig ist, in dem Urteil vom 30.04.2020 (GRUR 2020, 859 - Reformistischer Aufbruch II) folgendes ausgeführt:.

  • LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19

    Feindliche Übernahme

    Das Merkmal, dass das Werk im Verlaufe des berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden sein muss, setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/19/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II).

    Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist folglich nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II).

  • LG Berlin, 08.11.2021 - 16 O 301/20
    (a) Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. d der RL 2001/29/EG und ist daher unionsrechtskonform auszulegen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, NJW 2020, 2554, 2562, Rn. 79 Reformistischer Aufbruch II ).

    Das Argument der Beklagten, Herr Xxxx wecke Berichtsinteresse dadurch, dass er sich als heroischer Enthüllungsjournalist inszeniere und müsse daher damit leben, dass man seiner Eitelkeit den Spiegel vorhalten, überzeugt zum einen deshalb nicht, weil, wie bereits oben ausgeführt, eine nur informierende Berichterstattung vom Zitatzweck nicht gedeckt ist (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, NJW 2020, 2554, 2562, Rn. 82 f Reformistischer Aufbruch II ) und zum anderen, weil eine entsprechende gedankliche Verbindung durch den Kommentar der Beklagten nicht hergestellt wird.

    Denn eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte Interessenabwägung kommt nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 -, NJW 2020, 2554, 2557, Rn. 32 Reformistischer Aufbruch II ).

  • OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 11 U 115/21

    Kein Anspruch gegen ehemaligen Mitarbeiter auf Unterlassung von

    Angesichts dessen sind die Bilder nicht nur äußerlich zusammenhanglos eingefügt, sondern dienen als Grundlage für die Erörterung durch den Antragsgegner (vgl. insgesamt zu diesem Erfordernis: BGH, GRUR 2020, 859 Rn. 82 f. - Reformistischer Aufbruch II).
  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

    Die fehlende Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten über Art und Umfang einer Lizenz steht der Anwendung des § 50 UrhG nicht entgegen, weil ein solches Erfordernis der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen ist (BGH GRUR 2020, 859 Rn. 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen BGH GRUR 2020, 859 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

  • LG Köln, 09.06.2021 - 28 O 417/20
    Das Merkmal, dass das Werk im Verlaufe des berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden sein muss, setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/19/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II).

    Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist folglich nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II).

  • LG Köln, 31.07.2020 - 14 O 470/18
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Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26309
BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2017,26309)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2017 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2017,26309)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2017,26309)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 3 Buchst c Alt 2 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 3 Buchst d EGRL 29/2001, § 50 UrhG
    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Ausnahmen vom bzw. Beschränkung des Vervielfältigungsrechts, des Rechts der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung - Reformistischer Aufbruch

  • IWW

    Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/... EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, § 176 StGB, §§ 174, 176 StGB, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 50 UrhG, § 51 UrhG, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG, § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 257 BGB, §§ 677, 683, 670, 257 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 12 UrhG, Richtlinie 2001/29/EG, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 2, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, §§ 50, 51 UrhG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG, § 11 Satz 1 UrhG, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, § 50, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG, Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, § 51, 2 UrhG, § 51 Satz 1 UrhG, § 6 Abs. 1 UrhG

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; Umsetzungsspielräume im nationalen Recht; Berücksichtigung der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta bei der Bestimmung der Reichweite der Ausnahmen oder ...

  • kanzlei.biz

    Schrankenregelung des § 50 UrhG gilt nur, wenn Berichterstatter keine Möglichkeit hat, die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen

  • rewis.io

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Ausnahmen vom bzw. Beschränkung des Vervielfältigungsrechts, des Rechts der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung - Reformistischer Aufbruch

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Reformistischer Aufbruch

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 12, 16, 19a, 50, 51 UrhG

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; Umsetzungsspielräume im nationalen Recht; Berücksichtigung der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta bei der Bestimmung der Reichweite der Ausnahmen oder ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Urheberrecht: Reformistischer Aufbruch

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Ausnahmen vom bzw. Beschränkung des Vervielfältigungsrechts, des Rechts der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung - Reformistischer Aufbruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

    Reformistischer Aufbruch

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse an den EuGH

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH Fragen zum Zitatrecht der Presse bei der Berichterstattung über Tagesereignisses vor

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit zwischen Beck und Spiegel weiter zum EuGH

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vorgelegt

  • taz.de (Pressebericht, 27.07.2017)

    Volker Beck gegen "Spiegel Online" vor EuGH: Ohne Distanzierung verlinken?

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlage an EuGH zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Streit um urheberrechtliches Zitatrecht hinsichtlich des Buches Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern?"

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3472
  • GRUR 2017, 1027
  • GRUR Int. 2017, 982
  • MMR 2017, 718
  • K&R 2017, 639
  • afp 2017, 407
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern von der Richtlinie 2001/29/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse der Urheber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 5, 8 f. - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 f. - Gies-Adler).

    (2) Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und der Schrankenbestimmungen die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f. mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

    (3) Dabei kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit genügenden Interpretation weichen muss (vgl. BGHZ 150, 5, 8 - Verhüllter Reichstag; BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler).

    Angesichts der ausdrücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Parodie gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union berücksichtigt bei dieser Abwägung auch das dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallende Interesse des Urhebers, dass sein Werk nicht mit diskriminierenden Äußerungen in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 31 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99

    Axel Springer Verlag unterliegt gegenüber Focus im Streit um Feldbusch-Foto

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 Rn. 115 = WRP 2016, 822).

    (2) Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und der Schrankenbestimmungen die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f. mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Angesichts der ausdrücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN).

    Wie alle Grundrechte kann allerdings auch die Pressefreiheit eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

    Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv).

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Richtlinien der Europäischen Union sind dagegen allein anhand der durch die EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrechte auszulegen, da die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das förmlich in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 44 - Åkerberg Fransson; Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15, NVwZ 2016, 1789 Rn. 45 bis 48; Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15, GRUR Int. 2017, 165 Rn. 127 bis 129; Urteil vom 5. April 2017 - C-217/15 und C-350/15, juris Rn. 15, jeweils mwN).
  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Parodie gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EGMR, 10.01.2013 - 36769/08

    Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit

  • BGH, 27.03.2012 - KZR 108/10

    Elektronischer Programmführer

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • OLG Stuttgart, 13.11.1985 - 4 U 77/85

    Abgrenzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit und des Eigentums anhand des § 50

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 247/03

    Le-Corbusier-Möbel II

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

    Germania 3

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • EuGH, 05.04.2017 - C-217/15

    Orsi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15

    Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (GRUR 2017, 1027 = WRP 2017, 1213 - Reformistischer Aufbruch I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; GRUR 2017, 1027 Rn. 46 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 47 - Reformistischer Aufbruch I).

    In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben hat die Beklagte jedoch bei sachgerechter Auslegung keine über den Zeitraum einer Gegenwartsberichterstattung hinausreichende Veröffentlichung angekündigt, sondern lediglich ihr Interesse an einer von der Veröffentlichung durch den Kläger selbst unabhängigen eigenen Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 49 - Reformistischer Aufbruch I).

    In Verbindung mit der Berichterstattung über diese Ereignisse sind die Texte des Klägers von ihm auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit wahrnehmbar geworden (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 48 - Reformistischer Aufbruch I).

    Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 32 und 34 - Reformistischer Aufbruch I).

    An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 - Reformistischer Aufbruch I).

    (1) Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 51 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und der Begriff des Zitats fordern nicht, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrücken oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird; ein Zitat kann sich vielmehr auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 80 - Spiegel Online; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 56 f. - Reformistischer Aufbruch I).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 57 - Reformistischer Aufbruch I).

    Die vom Kläger in der ersten mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "Dekontextualisierung", also der besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohenden Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben (BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 58 - Reformistischer Aufbruch I).

    Die sich insoweit im Streitfall stellenden Fragen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 92 bis 94; BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 63 bis 65 - Reformistischer Aufbruch I) bedürfen vorliegend ebenso wenig einer weiteren Prüfung wie die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung der Anforderungen des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 Rn. 46 = WRP 2017, 1212 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Ein solches Erfordernis ist der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2020 - I ZR 228/15 Rn. 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Danach ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Urteil vom 9. April 2020 - I ZR 228/15 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Außerdem ist das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 15 und 46 - Afghanistan Papiere I).

    Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 Rn. 55 = WRP 2017, 1213 - Reformistischer Aufbruch, mwN).
  • LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17

    Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

    Der BGH hat in seiner EuGH-Vorlage vom 27.07.2017 (I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch -, zit. nach juris-Rz. 60 ff.) im Zusammenhang mit Art. 5 III Buchst. d Richtlinie 2001/29/EG überzeugend darauf abgestellt, dass es bei der Frage, ob der Urheber die Vorveröffentlichung des zitierten Werks genehmigt hatte, auf eine auf das Werk in der vom Urheber vorgesehenen Gestalt bezogenen Genehmigung ankommt (a.a.O. Tz. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 9 S 2056/16

    Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Recht auf

    Zwar ist ein Verstoß der Bestimmung gegen die EU-Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG L 167, 10) nicht ausgeschlossen (diesen bejahend mit Blick auf den dort in Art. 5 Abs. 2 und 3 - abschließend - normierten Katalog möglicher Urheberrechtsschranken: Börsenverein des deutschen Buchhandels, Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften des Landes Baden-Württemberg vom Februar 2014, S. 8, abrufbar unter https://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_3.HRAG_BaWu_20131128.pdf; Krausnick, a.a.O., S. 378; vgl. zur Auslegung von Art. 5 der RL zuletzt auch BGH, EuGH-Vorlagen vom 01.06.2017 - I ZR 115/16 -, GRUR 2017, 895, vom 01.06.2017 - I ZR 139/15 -, GRUR 2017, 901, und vom 27.07.2017 - I ZR 228/15 -, juris; EuGH, Urteile vom 16.03.2017 - C-138/16 -, ABl.
  • LG Hamburg, 07.09.2017 - 308 O 287/17

    Schanzenviertel-Video - Urheberrechtsverletzung: Übernahme einer Laufbildsequenz

    Die im deutschen Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) seines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG) beruhen auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH , GRUR 2017, 901 Rn. 15 - Afghanistan-Papiere; BGH , Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 18 - Reformistischer Aufbruch).

    Besondere Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung der Schranken haben dabei auch die beiderseits betroffenen Grundrechte, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GrCh) ergeben und nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GrCh auch bei der Anwendung des zur Umsetzung der Richtlinie dienenden nationalen Rechts zu beachten und im Wege der Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind ( BGH , GRUR 2017, 901 Rn. 38 ff - Afghanistan-Papiere; BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 27 ff. - Reformistischer Aufbruch, jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f., mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

    Dabei kommt den von dem Antragsgegner geltend gemachten Grundrechten der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit und der Medienfreiheit ein besonders hoher Rang zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Medien wie Presse und Rundfunk eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 1 BvR 15/84, BVerfGE 71, 206, 220 mwN).

    Wie alle Grundrechte kann auch die Freiheit der Medien eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 33 - Reformistischer Aufbruch; zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16).

    Ob ein Eingreifen der Schrankenregelung des § 50 UrhG vorliegend bereits deshalb ausscheidet, weil es dem Antragsgegner ganz offensichtlich möglich war, rechtzeitig vor der Sendung "P." eine Zustimmung der Antragstellerin einzuholen (vgl. Anlagenkonvolut Ast 4; zu dieser Voraussetzung des § 50 UrhG: BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 16 f - Exklusivinterview) oder ob diese vom Bundesgerichtshof entwickelte ungeschriebene Voraussetzung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 50 UrhG entfällt (so die Vorlagefrage des BGH in seinem Beschluss vom 27.7.2017 - I ZR 228/15 -, BeckRS 2017, 121634 Rn. 43 - Reformistischer Aufbruch), kann dahinstehen.

  • OLG Köln, 12.05.2021 - 6 U 146/20

    Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche; Öffentliche Zugänglichmachung einer

    Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH GRUR 2017, 1027 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch I, m.w.N.).
  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20

    Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch

    Die Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht schützen zwar in erster Linie die Persönlichkeitsrechte, indem sie dem Schutz der Privatsphäre des Urhebers in der Öffentlichkeit dienen und es dem Urheber ermöglichen zu entscheiden, ob, wie und wann er sein Werk veröffentlicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 32 und 34 - Reformistischer Aufbruch I).

  • OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17

    Rechtsstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung hinsichtlich einer im

    Im Vorlagebeschluss "Reformistischer Aufbruch" (BGH, Beschl. V. 27.07.2017 - I ZR 228/15) hat er keine Umsetzungsspielräume bzgl. der Ausnahmen oder Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG gesehen.

    In der Vorlage-Entscheidung "Reformistischer Aufbruch" vom 27.7.2017 (I ZR 228/15, Bl. 880 ff. GA) hat der BGH ausgeführt, dass sich die Frage stellt, ob schon deshalb nicht von einer erlaubnisfreien Berichterstattung über Tagesereignisse auszugehen ist, weil es im dortigen Fall der Beklagten möglich und zumutbar war, vor der Zugänglichmachung der Werke des dortigen Klägers dessen Zustimmung einzuholen.

  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

    Die Zustimmung des Rechteinhabers muss sich auf das konkrete öffentlich zugänglich gemachte Vervielfältigungsstück und auch auf die konkret öffentlich zugänglich gemachte Form des Werkes beziehen (vgl. insoweit die Vorlagebeschlüsse BGH GRUR 2017, Rn. 35 ff. - Cordoba; Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15, Rn. 63 - Reformistischer Aufbruch).
  • OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19
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Rechtsprechung
   BGH, 31.08.2020 - I ZR 228/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35394
BGH, 31.08.2020 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2020,35394)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2020 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2020,35394)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2020 - I ZR 228/15 (https://dejure.org/2020,35394)
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