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   BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19   

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https://dejure.org/2019,48938
BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19 (https://dejure.org/2019,48938)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2019 - I ZR 23/19 (https://dejure.org/2019,48938)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2019 - I ZR 23/19 (https://dejure.org/2019,48938)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Pflichten des Batterieherstellers - Zum Vorliegen einer Marktverhaltensregelung und Notwendigkeit des Fortbestehens der Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

  • openjur.de

    Pflichten des Batterieherstellers

    §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Pflichten des Batterieherstellers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Pflichten des Batterieherstellers

    § 3a UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 3 Abs 3 BattG, § 4 Abs 1 S 1 BattG, § 20 Nr 1 BattG
    Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt - Pflichten des Batterieherstellers

  • webshoprecht.de

    Zu den Pflichten im Onlinehandel mit Batterien

  • IWW

    § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 BattG, § ... 3a UWG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG, § 7 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 3 BattG, § 20 Nr. 1 BattG, § 5 BattG, § 2 Abs. 6 Satz 1 BattG, § 2 Abs. 4 BattG, § 2 Abs. 5 BattG, § 2 Abs. 6 Satz 2 BattG, § 6 BattG, § 7 BattG, § 2 Abs. 2 Nr. 15 Satz 1 BattG, § 5 Abs. 1 BattG, § 6 Abs. 1 BattG, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1 BattG, § 4 Nr. 11 UWG, §§ 5 bis 8 BattG, § 4 BattG, Art. 17 der Richtlinie 2006/66/EG, Richtlinie 91/157/EWG, Art. 16 Abs. 1 der Batterien, Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Batterien, Art. 17 der Batterien, § 6 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 BattG, § 7 Satz 1 ElektroG, § 6 Abs. 3 Nr. 7 BattG, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Nr. 5 BattG, § 1 Satz 3 ElektroG, Art. 1 Unterabs. 2 der Batterien, § 4 Abs. 3 BattG, § 4 Abs. 4 BattG, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO

  • JurPC

    Pflichten des Batterieherstellers

  • Wolters Kluwer

    Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt als eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung; Bestehen einer im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebenen Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers bei ...

  • online-und-recht.de

    Batterieverkauf ohne vorherige Anzeige wettbewerbswidrig

  • rewis.io

    Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt - Pflichten des Batterieherstellers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt als eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung; Bestehen einer im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebenen Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers bei ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Pflichten des Batterieherstellers

  • datenbank.nwb.de

    Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt - Pflichten des Batterieherstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Batterievertrieb ohne Anzeige beim Umweltbundesamt ist wettbewerbswidrig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverhältnis erlischt, wenn Abmahner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unternehmerisch nicht mehr tätig ist

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wegfall der Anspruchsberechtigung als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wenn die unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr ausgeübt wird

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Batterie-Vertrieb ohne Anzeige beim Umweltbundesamt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fehlende Anzeige nach BattG ist wettbewerbswidrig

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Fehlende Anzeige nach BattG ist wettbewerbswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    BattG - Verstoß ist UWG-Verstoß und kann mit Abmahnung geahndet werden

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Anzeigepflicht für die Marktbereitstellung von Batterien ist wettbewerbswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 361
  • MDR 2020, 746
  • GRUR 2020, 303
  • MMR 2020, 274
  • MIR 2020, Dok. 012
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 183/14

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    Es reicht insoweit nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 16 - Stirnlampen, mwN).

    Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 16 = WRP 2016, 1351 - Stirnlampen, mwN).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    Die Kennzeichnungspflicht sei erforderlich, um die Altgeräte für ihre Zuordnung identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft zu verhindern, da sonst die Gefahr bestehe, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsmäßig kennzeichneten, durch Mitbewerber, die dies nicht täten, einen Nachteil im Wettbewerb erlitten (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 15 f. = WRP 2015, 1214 - Kopfhörer-Kennzeichnung).

    aa) Der Senat hat im Zusammenhang mit der Verletzung der Kennzeichnungspflicht gemäß § 7 Satz 1 ElektroG aF das Vorliegen einer im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von pflichtgemäß handelnden Wettbewerbern mit der Begründung bejaht, es bestehe die Gefahr, dass diese Wettbewerber durch das unlautere Verhalten ihres Mitbewerbers einen Nachteil erlitten (BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 17 - Kopfhörer-Kennzeichnung).

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15

    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 16 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung, mwN).

    Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, stellt insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (BGH, GRUR 2017, 95 Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung, mwN).

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 252/01

    Mindestverzinsung

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    Die bloße Beendigung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens führt für sich gesehen nicht zum Wegfall der nach dessen Vornahme zu vermutenden Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 f. [juris Rn. 29] = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 72, jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09

    Lotto-Werbung auf Linienbussen verboten - Werbekampagne verstößt gegen

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    Es reicht daher nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (aA OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21, 23 [juris Rn. 65]; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 3.29).
  • BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17

    Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    c) Die - auf tatrichterlichem Gebiet liegende und in der Revisionsinstanz daher nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 28 = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung) - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei (noch) nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzusehen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    b) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war und sich auch noch nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz geltenden Rechtlage als wettbewerbswidrig darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN).
  • BGH, 25.06.2015 - I ZR 11/14

    Wettbewerbswidriges Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln:

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    Die Mitbewerbereigenschaft stellt daher keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 11/14, PharmR 2016, 82 Rn. 9 = LRE 71, 239 - Chlorhexidin; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 4.8a; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 236; Großkomm.UWG/Paal, 2. Aufl., § 8 Rn. 195; jurisPK-UWG/Seichter, 4. Aufl., § 8 Rn. 165; Teplitzky/Büch, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 13).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15

    Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei ungeachtet dessen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass er den Text des Batteriegesetzes aufgreife, weil er hinreichend klar erkennen lasse, was der Beklagten verboten werden solle, und zwischen den Parteien kein Streit über die Auslegung der in dem Antrag verwendeten Begriffe bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15, GRUR 2017, 194 Rn. 36 = WRP 2017, 64 - Orthopädietechniker, mwN).
  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 225/13

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

    Auszug aus BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
    Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 20 = WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht, jeweils mwN).
  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 215/15

    Aufzeichnungspflicht - Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    dd) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist allerdings nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war und sich auch noch nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz geltenden Rechtslage als rechtswidrig darstellt (st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein; Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19, GRUR 2020, 303 = WRP 2020, 330 Rn. 19 - Pflichten des Batterieherstellers, mwN).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19

    Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf

    Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19, juris Rn. 24 - Pflichten des Batterieherstellers).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Das Berufungsgericht konnte aus diesem Umstand ohne Rechtsfehler schließen, dass der Kläger den Handel mit Tonerprodukten in der danach noch bis zum 21. Januar 2015 verbliebenen Zeit nicht eingestellt hatte und seine Anspruchsberechtigung beim Zugang der Abmahnung daher nicht entfallen war (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19, GRUR 2020, 303 Rn. 42 = WRP 2020, 320 - Pflichten des Batterieherstellers).
  • BGH, 06.05.2021 - I ZR 167/20

    Vorsicht Falle

    Die Mitbewerbereigenschaft stellt daher keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage dar (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19, GRUR 2020, 303 Rn. 14 = WRP 2020, 320 - Pflichten des Batterieherstellers).

    a) Eine Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn er die unternehmerische Tätigkeit, die seine Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung begründet hatte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 16 = WRP 2016, 1351 - Stirnlampen; BGH, GRUR 2020, 303 Rn. 42 - Pflichten des Batterieherstellers; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 35 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).

    Zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung reicht es für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (BGH, GRUR 2020, 303 Rn. 42 - Pflichten des Batterieherstellers).

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

    c) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und damit eine Anspruchsberechtigung für einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt nach ständiger Senatsrechtsprechung voraus, dass der in Anspruch genommene Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen hatte und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697 [juris Rn. 37 f.] = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER; Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 [juris Rn. 16] = WRP 2016, 1351 - Stirnlampen; Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19, GRUR 2020, 303 [juris Rn. 16 und 42] = WRP 2020, 320 - Pflichten des Batterieherstellers, mwN).

    Die Anerkennung eines nur potentiellen Wettbewerbsverhältnisses begründete die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers (vgl. BGH, GRUR 2020, 303 [juris Rn. 42] - Pflichten des Batterieherstellers).

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

    Die Mitbewerbereigenschaft stellt keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage dar (BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19, GRUR 2020, 303 Rn. 14 = WRP 2020, 320 - Pflichten des Batterieherstellers).
  • BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    c) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und damit eine Anspruchsberechtigung für einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt nach ständiger Senatsrechtsprechung voraus, dass der in Anspruch genommene Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen hatte und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697 [juris Rn. 37 f.] = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER; Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 [juris Rn. 16] = WRP 2016, 1351 - Stirnlampen; Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19, GRUR 2020, 303 [juris Rn. 16 und 42] = WRP 2020, 320 - Pflichten des Batterieherstellers, mwN).

    Die Anerkennung eines nur potentiellen Wettbewerbsverhältnisses begründete die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers (vgl. BGH, GRUR 2020, 303 [juris Rn. 42] - Pflichten des Batterieherstellers).

  • LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18

    Werbung, Zulassung, Unterlassungsanspruch, Verbraucher, Unterlassung, Anlage,

    Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat (BGH GRUR 2016, 1187- Stirnlampen, fortgeführt durch BGH GRUR 2020, 303 - Pflichten des Batterieherstellers).

    Einen Verletzungsanspruch wegen Verstößen z.B. gegen Marktverhaltensregeln hingegen kann ein Mitbewerber nur geltend machen, wenn er eine entsprechende Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hatte, weil die Anerkennung eines nur potenziellen Wettbewerbsverhältnisses die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers bedeuten würde (BGH GRUR 2020, 303 - Pflichten des Batterieherstellers).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 16/22

    Stickstoffgenerator

    Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19, GRUR 2020, 303 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 320 - Pflichten des Batterieherstellers; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20, GRUR 2022, 175 [juris Rn. 25] = WRP 2022, 165 - Kabel-TV-Anschluss).

    Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, stellt insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 303 [juris Rn. 26] - Pflichten des Batterieherstellers).

  • OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20

    Marktverhaltensregel; DIN EN 50419; Spürbarkeit; Bestimmtheit des Klageantrags;

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Urteil vom 28.11.2019 - I ZR 23/19, GRUR 2020, 303, Rn. 42 mwN. - Pflichten des Batterieherstellers, zit. nach juris; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021, § 8 UWG, Rn. 3.29 mwN.), der der Senat folgt, steht der Anspruch aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG der Klägerin allerdings nur zu, wenn sie auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch Mitbewerberin der Beklagten ist.
  • OLG Stuttgart, 28.06.2023 - 4 U 31/23

    Schlichtungszwang - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsantrag gegen Werbung für

  • LG Leipzig, 31.05.2023 - 5 O 666/22

    Dating-Portal darf Fotos der Nutzer ohne ausdrückliche Einwilligung nicht für

  • LG Düsseldorf, 08.05.2020 - 38 O 116/19
  • OLG Köln, 10.07.2020 - 6 U 237/19

    Wettbewerbsrecht: Unsere Fachanwälte

  • OLG Schleswig, 02.12.2021 - 6 U 26/21
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