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   BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11   

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https://dejure.org/2013,3555
BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11 (https://dejure.org/2013,3555)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - I ZR 237/11 (https://dejure.org/2013,3555)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11 (https://dejure.org/2013,3555)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Vorbeugende Unterwerfungserklärung

    BGB § 823 Abs. 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Vorbeugende Unterwerfungserklärung - Zur Frage ob und wann die unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Vorbeugende Unterwerfungserklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB
    Rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigen: Unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung - Vorbeugende Unterwerfungserklärung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung (zur Abwehr kostenpflichtiger Filesharing-Abmahnungen) ist nicht rechtswidrig

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung der unaufgeforderten Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung als einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Vorbeugende Unterwerfungserklärung

    § 823 Abs. 1 BGB

  • info-it-recht.de

    Vorbeugende Unterlassungserklärung

  • Betriebs-Berater

    Zur unaufgeforderten Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung

  • rewis.io

    Rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigen: Unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung - Vorbeugende Unterwerfungserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1
    Einordnung der unaufgeforderten Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung als einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbeugende Unterwerfungserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärung kein Spam

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung (bei Filesharing-Abmahnung) ist nicht rechtswidrig / Vorbeugende jetzt modUE abschicken oder nicht?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen keine unzumutbare Belästigung - vorbeugende Unterlassungserklärungen sind dennoch nicht (!) zu empfehlen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteil zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärung durch Kanzlei löst keine Gebühren aus

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anwaltsgebühren nach vorbeugender Unterwerfungserklärung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorbeugende Unterwerfungserklärung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur unaufgeforderten Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur unaufgeforderten Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Erstattung von Anwaltsgebühren nach vorbeugender Unterwerfungserklärung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur unaufgeforderten Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung kann zulässig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ungefragte Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen doch erlaubt

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Filesharing und Abmahnungen: Ist die Abgabe einer "vorbeugenden Unterlassungserklärung" erlaubt?

  • dr-wachs.de (Kurzinformation)

    Vorbeugende Unterlassungserklärung sind kein SPAM

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärungen durch Abmahnkanzlei löst keine RA-Gebühren aus

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für vorbeugende Unterlassungserklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2760
  • MDR 2013, 1111
  • GRUR 2013, 917
  • MMR 2014, 316
  • MIR 2013, Dok. 049
  • BB 2013, 2050
  • K&R 2013, 662
  • ZUM 2013, 884
  • afp 2013, 396
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11
    Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83, GRUR 1985, 470, 471; Urteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317).

    aa) Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97, jeweils mwN).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11
    Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 - EMail-Werbung II; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 75 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; BGHZ 193, 227 Rn. 21 mwN).

    cc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der unverlangten Zusendung von Werbe-EMails (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff. - EMail-Werbung II) vergleichbar.

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 117/11

    Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11
    Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19).

    Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 - EMail-Werbung II; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 75 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; BGHZ 193, 227 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83

    Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11
    Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83, GRUR 1985, 470, 471; Urteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11
    aa) Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97, jeweils mwN).
  • BGH, 17.09.2009 - I ZR 217/07

    Testfundstelle

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11
    Sie haben die Möglichkeit, das Angebot zum Abschluss des angetragenen Unterlassungsvertrags unbefristet anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 21 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte in einer derartigen Situation nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Inanspruchnahme durch Mandanten der Klägerin abzuwarten und dann eine tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit als Täter oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens) zu entkräften.
  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - I ZR 237/11
    Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 - EMail-Werbung II; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 75 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; BGHZ 193, 227 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16; siehe weiter BVerfGE 105, 252, 278; BVerfGK 18, 33, 41; 3, 337, 347).

    Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16).

  • BGH, 15.01.2019 - VI ZR 506/17

    Zur Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

    Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12 - Aufruf zur Kontokündigung; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).

    Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).

    Darüber hinaus hat es das betroffene Presseunternehmen selbst in der Hand, ob und inwieweit es sich weiter damit befasst (vgl. zur vorbeugenden Rechtsverteidigung durch unaufgeforderte Übersendung einer mit einem Vertragsstrafeversprechen verbundenen Unterwerfungserklärung BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 23 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).

    Angesichts des Umstands, dass es zur Aufgabe der Presse gehört, beabsichtigte Berichterstattungen daraufhin zu überprüfen, ob sie Persönlichkeitsrechte davon Betroffener verletzen würden, kann hierin aber jedenfalls grundsätzlich nicht der Versuch einer unzulässigen Einflussnahme gesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 21 f., 23 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

    Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16; siehe weiter BVerfGE 105, 252, 278; BVerfGK 18, 33, 41; 3, 337, 347).

    Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16).

  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13

    Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

    Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 = WRP 2013, 1196 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung, mwN).

    a) Das Recht am Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH, GRUR 2013, 917 Rn. 18 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung, mwN).

  • OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17

    Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

    Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen [BGH Urt. v. 28.2.2013 - I ZR 237/11 - Rn. 16].
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 497/18

    Bewertungsdarstellung auf Internetplattform: Beeinträchtigung durch Bezeichnung

    Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16; siehe weiter BVerfGE 105, 252, 278; BVerfGK 18, 33, 41; 3, 337, 347).

    Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16).

  • OLG Dresden, 05.05.2015 - 4 U 1676/14

    Boykottaufruf als zulässige Meinungsäußerung im Wahlkampf

    a) Das Recht am Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH, Urteil v. 28.02.2013, I ZR 237/11, GRUR 2013, 917, 918 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Rechtsstatut eines Forderungsübergangs, Ansprüche des Eigentümers eines

    Insbesondere liegt keine haftungsbegründende Verletzung des als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vor, weil dies einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis voraussetzen würde, woran es hier fehlt, weil sich die schadensstiftende Handlung nicht - wie erforderlich - gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Fa. N. Ltd und mithin nicht gegen deren Betrieb als solchen gerichtet hatte, also nicht betriebsbezogen war (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 - [juris Rn. 12]; Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11 - [juris Rn. 16]; Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - [juris Rn. 7]; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG München, 20.02.2014 - 29 U 2652/13

    - Inter -, Korrespondenzpflicht, Rechtsgrundlage der Korrespondenzpflicht,

    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. BGH GRUR 2013, 917 -Vorbeugende Unterwerfungserklärung Tz. 18 m. w. N.).
  • LG Freiburg, 19.12.2017 - 11 O 179/17

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die

    Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 - I ZR 75/13 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 = WRP 2013, 1196 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung, m.w.N.).

    Das Recht am Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH, GRUR 2013, 917 Rn. 18 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung, mwN).

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