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   BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91   

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https://dejure.org/1993,749
BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91 (https://dejure.org/1993,749)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1993 - I ZR 246/91 (https://dejure.org/1993,749)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1993 - I ZR 246/91 (https://dejure.org/1993,749)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Werbung mit Euroscheck-Differenzzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZugabeVO § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. d
    "Euroscheck-Differenzzahlung"; Begriff der Zugabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZugabeVO § 1 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. d - "Euroscheck-Differenzzahlung"
    Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Kaufpreis und Garantiesumme des Euroschecks als unzulässige Zugabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 388
  • ZIP 1993, 1900
  • MDR 1994, 264
  • GRUR 1994, 230
  • WM 1994, 82
  • BB 1994, 676
  • DB 1994, 89
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.03.1988 - I ZR 69/86

    Kfz-Versteigerung

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91
    Für ein entsprechendes Verständnis spricht schließlich auch, daß die Auffassung des Verkehrs - wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach, wenngleich in anderem rechtlichen Zusammenhang, ausgeführt hat - sich regelmäßig an dem bildet und orientiert, was ihm in dem in Frage stehenden Geschäftskreis tatsächlich begegnet (vgl. BGH, Urt. v. 3.3. 1988 - I ZR 69/86, GRUR 1988, 838, 839 = WRP 1988, 598 - Kfz-Versteigerung m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 172/89

    One for Two - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91
    aa) Ob eine solche vorliegt oder ob der in Frage stehende Vorteil als Teil der Hauptleistung anzusehen ist, bestimmt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der Anschauung des Verkehrs (st. Rspr.; vgl. BGHZ 11, 274, 276 - Orbis; BGH, Urt. v. 7.3. 1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 453 - Briefmarken-Auktion; BGH, Urt. v. 23.5. 1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two; Seydel, ZugabeVO und Rabattgesetz, 4. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 31).
  • BGH, 22.11.1990 - I ZR 50/89

    Family-Karte - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91
    bb) Handelsüblich im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO kann eine Zugabe jedoch auch dann sein, wenn sie nicht einer allgemeinen und bereits geltenden Gewohnheit entspricht, sich jedoch nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält (vgl. BGH, Urt. v. 13.3. 1964 - Ib ZR 117/62, GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte; st. Rspr.).
  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 117/62

    Möglichkeit zum Waschen von Kraftfahrzeugen auf Waschplätzen eines

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91
    bb) Handelsüblich im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO kann eine Zugabe jedoch auch dann sein, wenn sie nicht einer allgemeinen und bereits geltenden Gewohnheit entspricht, sich jedoch nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält (vgl. BGH, Urt. v. 13.3. 1964 - Ib ZR 117/62, GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte; st. Rspr.).
  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 294/89

    Rückfahrkarte - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91
    Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware oder -leistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 23.5. 1991 - I ZR 294/89, GRUR 1991, 862 f. = WRP 1991, 649 - Rückfahrkarte m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 06.03.1979 - KZR 12/78

    Schriftformerfordernis bei exklusivem Getränkebezugsvertrag - Annahme von

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91
    aa) Ob eine solche vorliegt oder ob der in Frage stehende Vorteil als Teil der Hauptleistung anzusehen ist, bestimmt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der Anschauung des Verkehrs (st. Rspr.; vgl. BGHZ 11, 274, 276 - Orbis; BGH, Urt. v. 7.3. 1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 453 - Briefmarken-Auktion; BGH, Urt. v. 23.5. 1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two; Seydel, ZugabeVO und Rabattgesetz, 4. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 31).
  • BGH, 15.12.1953 - I ZR 167/53

    Zugabeverordnung. Reisemarken

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91
    aa) Ob eine solche vorliegt oder ob der in Frage stehende Vorteil als Teil der Hauptleistung anzusehen ist, bestimmt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der Anschauung des Verkehrs (st. Rspr.; vgl. BGHZ 11, 274, 276 - Orbis; BGH, Urt. v. 7.3. 1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 453 - Briefmarken-Auktion; BGH, Urt. v. 23.5. 1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two; Seydel, ZugabeVO und Rabattgesetz, 4. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 31).
  • BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77

    Gewährung von zinslosen Vorschusszahlungen an die Kunden (Einlieferer) eines

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91
    aa) Ob eine solche vorliegt oder ob der in Frage stehende Vorteil als Teil der Hauptleistung anzusehen ist, bestimmt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der Anschauung des Verkehrs (st. Rspr.; vgl. BGHZ 11, 274, 276 - Orbis; BGH, Urt. v. 7.3. 1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 453 - Briefmarken-Auktion; BGH, Urt. v. 23.5. 1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two; Seydel, ZugabeVO und Rabattgesetz, 4. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 31).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Eine Nebenleistung muss geeignet sein, die Durchführung der Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 232 [juris Rn. 19] = WRP 1994, 108, 109 - Euroscheck-Differenzzahlung, zur ZugabeV mwN; Reese in Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 148 mwN); auch dies trifft im Streitfall nicht zu.
  • BGH, 17.09.1998 - I ZR 117/96

    Bonusmeilen - Verbotene Nebenleistung

    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Prüfung, ob eine Ware oder eine Leistung als im Verhältnis von Haupt- und Nebenware bzw. -leistung stehend anzusehen ist, vom Inhalt des Hauptrechtsgeschäfts auszugehen ist (BGH, Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 232 = WRP 1994, 108 - Euroscheck-Differenzzahlung).

    aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der zugaberechtliche Begriff der Handelsüblichkeit im Interesse notwendiger Weiterentwicklung nicht eine allgemeine tatsächliche Übung voraussetzt, so daß auch neue - bisher nicht verbreitete - Erscheinungsformen schon dann als handelsüblich angesehen werden können, wenn sie sich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte; BGH GRUR 1994, 230, 232 - Euroscheck-Differenzzahlung; Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 504 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I).

    Die Revision vernachlässigt dabei im übrigen, daß die Vorstellung des Verkehrs von den maßgebenden Umständen auch durch das geprägt wird, was in der ihm gegenübertretenden Werbung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1994, 230, 231 - Euroscheck-Differenzzahlung).

  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Maßgeblich ist dabei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners-Club; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 231 = WRP 1994, 108 - Euroscheck-Differenzzahlung; GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank).
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95

    Umtauschrecht I - Verbotene Nebenleistung

    Als handelsüblich können bisher nicht verbreitete Erscheinungsformen nur angesehen werden, soweit es sich um wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklungen handelt (BGH, Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 232 = WRP 1994, 108 - Euroscheck-Differenzzahlung).
  • BGH, 28.04.1994 - I ZR 68/92

    Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank - Wirtschaftliche Einheit;

    Maßgebend ist dabei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachliche, zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners-Club; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, WRP 1994, 108, 109 - Euroscheck-Differenzzahlung).
  • OLG Hamburg, 23.10.1997 - 3 U 106/97

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Beifügung einer CD zu einer

    Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Ware oder Leistung in den Augen des Verkehrs neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluss des Geschäftes über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang dahin besteht, dass die Nebenware oder -leistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BGH, GRUR 1994, 230, 231 - Euroscheck-Differenzzahlung).

    Die Vorstellung des Verkehrs wird regelmäßig davon geprägt, was er bereits kennt, und bildet sich an dem aus, was ihm in dem in Frage stehenden Geschäftskreis tatsächlich begegnet (BGH, GRUR 1994, 230, 231 - Euroscheck-Differenzzahlung).

  • BGH, 10.03.1994 - I ZR 166/92

    Stofftragetasche - Verbotene Nebenleistung

    a) Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware oder -leistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 294/89, GRUR 1991, 862, 863 = WRP 1991, 649 - Rückfahrkarte m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, WRP 1994, 108, 109 - Euroscheck-Differenzzahlung).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 W 61/00

    Unzulässige Zugabe im Pharmagroßhandel - Umwandlung des Rabattanspruchs in

    Deshalb können auch neue Erscheinungsformen - ungeachtet ihrer fehlenden Verbreitung - schon dann als handelsüblich angesehen werden, wenn sie sich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (BGH GRUR 1991, 329, 330 "Family-Karte"; GRUR 1994, 230, 232 - "Euroscheck-Differenzzahlung"; GRUR.1998, 502, 504 - "Umtauschrecht I" sowie WRP 1999, 424, 428 - "Bonusmeilen").
  • OLG Hamburg, 13.07.2000 - 3 U 27/00

    Zulässigkeit eines Bonus-Punkte-Systems eines Stromanbieters

    Eine Zugabe kann immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenware oder -Leistung sein, darunter fällt jeder zuwendungsfähige wirtschaftliche Vorteil (BGH GRUR 1994, 230 - Euroscheck-Differenzzahlung).
  • OLG Hamburg, 30.03.2000 - 3 U 188/99

    Gewährung von Wertpunkten durch einen Mobilfunknetzbetreiber

    Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Ware oder Leistung in den Augen des Verkehrs neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäftes über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware oder -leistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BGH WRP 1999, 90, 91 - Handy für 0, 00 DM; GRUR 1994, 230, 231 - Euroscheck-Differenzzahlung).
  • VG Berlin, 21.02.1994 - 25 A 207.91

    Betreiben von Bankgeschäften in erlaubnispflichtigem Umfang; Betreiben eines

  • OLG Dresden, 08.10.1998 - 14 W 1436/98

    Diskofox

  • OLG Frankfurt, 18.09.1997 - 6 U 181/96
  • OLG Dresden, 25.03.1997 - 14 U 1749/96

    Angebot "Handy für 1 DM" als Wettbewerbsverstoß

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