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   BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15   

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https://dejure.org/2018,50759
BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15 (https://dejure.org/2018,50759)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2018 - I ZR 259/15 (https://dejure.org/2018,50759)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - I ZR 259/15 (https://dejure.org/2018,50759)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Curapor

  • IWW

    § 24 Abs. 2 MarkenG, § ... 561 ZPO, § 24 MarkenG, §§ 14, 18 MarkenG, 15, 17 MarkenG, § 18 Abs. 1 MarkenG, § 18 Abs. 2 MarkenG, § 18 Abs. 3 MarkenG, Art. 14 GG, § 18 Abs. 3 Satz 2 MarkenG, § 18 Abs. 1, 2 MarkenG, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV, Art. 13 Abs. 1 GMV, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 563 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Sanktionscharakter der Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren und des Rückrufs (hier: Wundverband "Curapor"); Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen des Eingriffs in das geschützte Eigentum; Abwägung des Vernichtungsinteresses des Inhabers der Marke ...

  • Betriebs-Berater

    Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren und Anordnung des Rückrufs dieser Waren aus den Vertriebswegen - Curapor

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor der Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren sowie der Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sanktionscharakter der Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren und des Rückrufs (hier: Wundverband "Curapor"); Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen des Eingriffs in das geschützte Eigentum; Abwägung des Vernichtungsinteresses des Inhabers der Marke ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Curapor

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rückruf und Vernichtung nach dem Markengesetz kann unverhältnismäßig sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Vernichtung und des Rückrufs markenrechtswidrig gekennzeichneter Waren nach § 18 Abs. 1 MarkenG unterliegt in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Markenverletzung: Strenge Anforderungen an Unverhältnismäßigkeit von Rückruf und Vernichtungsanspruch

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren und Anordnung des Rückrufs dieser Waren aus den Vertriebswegen - Curapor

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwägung des Vernichtungsinteresses des Inhabers der Marke mit dem Erhaltungsinteresse des Verletzers

  • Jurion (Kurzinformation)

    Abwägung des Vernichtungsinteresses des Inhabers der Marke mit dem Erhaltungsinteresse des Verletzers

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 19.03.2019)

    Re-Importe: Ein kleiner Aufkleber macht noch keine Umverpackung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 180
  • MDR 2020, 181
  • GRUR 2019, 518
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 242/94

    Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    Die Frage der Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BGH, Urteil vom 10. April 1997 - I ZR 242/94, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] = WRP 1997, 1189 - Vernichtungsanspruch; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 46 - Hard Rock Cafe).

    So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch).

    In die Abwägung einzubeziehen ist ferner die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers (BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch).

    Im Rahmen der Abwägung ist außerdem die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe) und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 18 Rn. 35) einzubeziehen.

    Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, etwa die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung, zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 36] - Vernichtungsanspruch).

    Da die Bestimmung des § 18 Abs. 3 MarkenG auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Prüfung verbietet sich (BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch).

    Den Maßnahmen soll vielmehr auch eine Art Sanktionscharakter sowie ein generalpräventiver Abschreckungseffekt zukommen (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 18 Rn. 4).

    Vielmehr ist der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens mit dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-642/16

    Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im Rechtsstreit "Debrisoft I" (Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15, GRUR 2017, 71 = WRP 2017, 189) ausgesprochen, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Anbringen eines Aufklebers auf der Originalverpackung eines Medizinprodukts nicht um ein Umpacken im Sinne seiner Rechtsprechung handele, weil - anders als in den bislang von ihm beurteilten Fällen - die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden sei als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung, der die Marke nicht verdecke und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweise (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - C-642/16, GRUR 2018, 736 Rn. 31 bis 35 = WRP 2018, 929 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International).

    Bei einer solchen Fallgestaltung sei das Markenrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV erschöpft (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 bis 38 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International).

    Eine dem Umpacken gleichstehende Neuetikettierung ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte - abweichend von dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International" (GRUR 2018, 736) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Aufkleber nicht auf einem unbedruckten Teil der Originalverpackung angebracht, sondern den Barcode und die PZN der Klägerin überklebt hat.

    Die Frage, ob ein Umpacken im Sinne der für den Parallelvertrieb von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze vorliegt, ist maßgeblich danach zu beantworten, ob das nach dem Inverkehrbringen erfolgte Anbringen eines Aufklebers den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International).

    Im Streitfall stellen sich über die bereits durch das Vorabentscheidungsverfahren in der Sache "Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International" (EuGH, GRUR 2018, 736) geklärten Fragen hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    c) Die Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG sowie die Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen hat über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe).

    Insbesondere bei schuldlosem Handeln des Verletzers werden bei der Abwägung, ob und durch welche Maßnahmen dem Gebot der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands auf andere Weise genügt ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen entsprechend geringere Anforderungen zu stellen sein (vgl. BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe).

    Im Rahmen der Abwägung ist außerdem die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe) und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 18 Rn. 35) einzubeziehen.

    Den Maßnahmen soll vielmehr auch eine Art Sanktionscharakter sowie ein generalpräventiver Abschreckungseffekt zukommen (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 18 Rn. 4).

    Vielmehr ist der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens mit dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 165/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im Rechtsstreit "Debrisoft I" (Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15, GRUR 2017, 71 = WRP 2017, 189) ausgesprochen, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Anbringen eines Aufklebers auf der Originalverpackung eines Medizinprodukts nicht um ein Umpacken im Sinne seiner Rechtsprechung handele, weil - anders als in den bislang von ihm beurteilten Fällen - die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden sei als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung, der die Marke nicht verdecke und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweise (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - C-642/16, GRUR 2018, 736 Rn. 31 bis 35 = WRP 2018, 929 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International).

    Die überklebte Pharmazentralnummer der Klägerin stellt - anders als die Marke - nicht die Herkunft der Ware sicher, sondern dient dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15, GRUR 2017, 71 Rn. 4 = WRP 2017, 189 - Debrisoft I).

    Voraussetzung dafür wäre, dass der angesprochene Verkehr die auf dem Aufkleber abgedruckten Angaben der Klägerin als Markeninhaberin zurechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 43 und 49 = WRP 2013, 902 - Barilla; BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 21 - Debrisoft I; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 94).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es liegen die nachfolgend wiedergegebenen fünf Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II):.

    Diese Grundsätze finden somit nur Anwendung, wenn der Importeur die Ware umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpackens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst (GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BGH, 22.11.2012 - I ZR 72/11

    Barilla

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    Voraussetzung dafür wäre, dass der angesprochene Verkehr die auf dem Aufkleber abgedruckten Angaben der Klägerin als Markeninhaberin zurechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 43 und 49 = WRP 2013, 902 - Barilla; BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 21 - Debrisoft I; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 94).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    Die Frage der Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BGH, Urteil vom 10. April 1997 - I ZR 242/94, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] = WRP 1997, 1189 - Vernichtungsanspruch; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 46 - Hard Rock Cafe).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es liegen die nachfolgend wiedergegebenen fünf Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II):.
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 U 18/19

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Rückruf- bzw. Vernichtungsinteresse des Patentinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901- Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518, 519 - Curapor; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23/14, GRUR-RS 2015, 06710; Rinken in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, 18. Edition, Stand: 15.07.2020, § 140a Rz. 30.1 und 46).

    Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518, 519 - Curapor).

    Auch wenn bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit neben den wirtschaftlichen Folgen der Vernichtung insbesondere auch die mit der Vernichtung angestrebte Generalprävention sowie der Sanktionierungsgedanke in die Überlegungen einzubeziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 518 - Curapor; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. D, Rz. 852), kommt zu Gunsten der Beklagten bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation hinzu, dass die Beklagte zu 2. jedenfalls keine besonders schwere Schuld trifft.

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2024 - 15 U 17/23
    Unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift ist eine umfassende, einzelfallbezogene Abwägung der Interessen des Verletzers und des (nicht notwendigerweise identischen) Eigentümers einerseits und derjenigen des Rechteinhabers andererseits geboten (BGH, GRUR 2019, 518, Rn. 21 - Curapor; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23/14, Rn. 41, GRUR-RS 2015, 06710 - Andockvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018, Az.: I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632, Rn. 104), in deren Rahmen die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich überwiegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23/14, Rn. 41, GRUR-RS 2015, 06710 - Andockvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018, Az.: I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632, Rn. 104).

    In eine Interessenabwägung in diesem Sinne sind insbesondere die Schwere des Schutzrechtseingriffs, das Verschulden und der Verschuldensgrad des Verletzers, das Rückruf-/ Vernichtungsinteresse des Verletzten, der durch Rückruf/ durch Vernichtung entstehende wirtschaftliche Schaden auf Seiten des Verletzers sowie die Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzustellen (BGH, GRUR 2019, 518, Rn. 21 - Curapor).

    Da die Vorschrift des § 140a Abs. 4 PatG auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, weshalb sich eine schematische Prüfung verbietet (BGH GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2022 - 6 U 255/21

    Verbindungsstücke für Wellrohre - Umfang der Auskunftspflicht bei einer

    Aufgrund der durch den Verletzer im Einzelfall zu bestimmenden effektiven Maßnahmen bei einem Rückruf aus den Vertriebswegen reicht für eine Bestimmtheit des Tenors die konkrete Bezeichnung der vom Rückruf erfassten Gegenstände aus (Senat, Urteil vom 8. April 2015 - 6 U 92/13, S. 26 f, nicht veröffentlicht; ebenso LG Mannheim, InstGE 12, 200 [juris Rn. 175]; siehe auch - ohne Entscheidung dieser Frage - BGH, GRUR 2019, 518 - Curapor).

    Gerade eine insofern weniger einschneidende Verurteilung ist günstig, um den von der Anschlussberufung angeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Blick auf das nach Art. 14 GG geschützte Eigentum des Schuldners (siehe dazu BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe; GRUR 2019, 518 Rn 21 - Curapor) zu wahren.

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 87/20
    Insbesondere bei schuldlosem Handeln des Verletzers werden bei der Abwägung, ob und durch welche Maßnahmen dem Gebot der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands auf andere Weise genügt ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen entsprechend geringere Anforderungen zu stellen sein (BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor).

    Im Rahmen der Abwägung ist außerdem die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 - Parfümtestkäufe) und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware (BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor) einzubeziehen.

    Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, etwa die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung, zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor).

    Da die Bestimmung des § 18 Abs. 3 MarkenG auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Prüfung verbietet sich (BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor).

  • OLG Düsseldorf, 30.07.2020 - 2 U 31/19
    Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (zum Markenrecht: BGHZ 135, 183 = GRUR 1997, 899, 901 = WRP 1997, 1189 - Vernichtungsanspruch; BGHZ 198, 159 = GRUR 2013, 1161 - Hard Rock Cafe; GRUR 2019, 518, 519 f. - Curapor).

    So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Rückruf- bzw. Vernichtungsinteresse des Patentinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901- Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518, 519 - Curapor; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23/14, GRUR-RS 2015, 06710; Rinken in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, 5. Edition, Stand: 26.06.2017, § 140a Rz. 27 und 47).

    Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518, 519 - Curapor).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16

    Polsterumarbeitungsmaschine - Patentverletzungsstreit: Auslegung der

    Da die Bestimmung des § 140a Abs. 4 PatG auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Prüfung verbietet sich (BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 mwN - Curapor (Markenrecht)).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2023 - 6 U 140/21
    Im Rahmen der Gesamtabwägung sind dabei aber nicht nur die Belange des Verletzers, sondern auch die Interessen des (davon verschiedenen) Eigentümers sowie der Gesichtspunkt der Generalprävention und der mit der Vernichtung beabsichtigten Sanktionierung in Betracht zu ziehen (vgl. [zu § 18 Abs. 3 MarkenG] BGH, Urt. v. 11.10.2018 - I ZR 259/15, JurisRn. 21 - Curapor).
  • OLG Hamburg, 11.05.2023 - 5 U 119/21

    Schutzumfang eines Geschmacksmusters: erhöhte Gestaltungsfreiheit und

    So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers des Schutzrechts und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH GRUR 2019, 518, 519 f. Rn. 21 - Curapor m.w.N.).

    Jedoch sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers des Schutzrechts und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH GRUR 2019, 518, 519 f. Rn. 21 - Curapor, m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 2 U 58/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

    Vor diesem Hintergrund erscheint es selbst unter Einbeziehung der mit der Vernichtung angestrebten Generalprävention sowie dem Sanktionsgedanken (vgl. BGH, GRUR 2019, 518 - Curapor; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 15, 19 - Bodenbelag; Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 - Hubsäule; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. D, Rz. 852) unverhältnismäßig, die Beklagte zu 1) allein wegen der fehlenden dauerhaften Anbringung des Kappenelements zu einer Vernichtung des gesamten Tores zu verurteilen.
  • LG Düsseldorf, 08.11.2022 - 4a O 18/20

    Tassenspender

    So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Rückruf- bzw. Vernichtungsinteresse des Patentinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; BGH, GRUR 2019, 518, 519 - Curapor; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 - I-15 U 23/14 = GRUR-RS 2015, 06710).

    Im Rahmen der Abwägung kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; BGH, GRUR 2019, 518, 519 - Curapor; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2020 - I-2 U 31/19 = GRUR-RS 2020, 45854).

  • LG Hamburg, 21.09.2021 - 310 O 176/20
  • LG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - 8 O 15/20
  • OLG Hamburg, 20.09.2019 - 3 U 222/16

    HD+ - Keine Erschöpfung bei Inverkehrbringen eines ursprünglichen Kombi-Produkts

  • LG Düsseldorf, 31.05.2022 - 4b O 98/20
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 83/19
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 23/20
  • LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16

    Patentverletzung: Benutzung eines Verwendungspatents aufgrund sinnfälligen

  • LG Düsseldorf, 15.09.2020 - 4a O 55/19

    Kinderoller II

  • LG München I, 03.08.2022 - 21 O 15036/20

    Überwiegend erfolgreiche Gebrauchsmusterverletzungsklage

  • LG Düsseldorf, 21.06.2022 - 4c O 96/18

    Klammergreifer

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 49/20
  • LG Düsseldorf, 24.09.2019 - 4b O 70/17
  • LG Düsseldorf, 22.10.2020 - 4b O 35/19

    Motorfahrzeug

  • LG Düsseldorf, 01.04.2021 - 4b O 108/19

    Sanitäres Einbauteil

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