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   BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16   

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https://dejure.org/2017,54470
BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16 (https://dejure.org/2017,54470)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - I ZR 260/16 (https://dejure.org/2017,54470)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - I ZR 260/16 (https://dejure.org/2017,54470)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    Richtlinie 2005/29/EG, § 17 Abs. 2 HGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ ... 8, 3, 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG, § 5a Abs. 3 UWG, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 1 Abs. 1, 2 HGB, § 17 Abs. 1 HGB, § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG, § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Angaben zur Identität und Anschrift des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens; Werbeanzeige als Aufforderung eines Verbrauchers zum Kauf eines Kfz

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Vorenthaltung wesentlicher Informationen in einem in einer Werbeanzeige enthaltenen Angebot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angaben zur Identität und Anschrift des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens; Werbeanzeige als Aufforderung eines Verbrauchers zum Kauf eines Kfz

  • rechtsportal.de

    Angaben zur Identität und Anschrift des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens; Werbeanzeige als Aufforderung eines Verbrauchers zum Kauf eines Kfz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung ohne Angabe zur Identität und Anschrift des Unternehmens unlauter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    a) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 13 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16, GRUR 2017, 928 Rn. 14 = WRP 2017, 1098 - Energieeffizienzklasse II, jeweils mwN).

    Die in § 5a Abs. 2 und § 3 Abs. 1 UWG aF enthalten gewesene Regelung stimmte bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der seit dem 10. Dezember 2015 in diesen Vorschriften enthaltenen Regelung überein (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 39 - Komplettküchen).

    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen).

    bb) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte", stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig zu prüfen sind (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplettküchen; Alexander, WRP 2016, 139, 142).

    Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist daher nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 55 - LGA tested; GRUR 2017, 922 Rn. 32 f. - Komplettküchen).

    Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benötigen (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 33 - Komplettküchen, mwN).

    (2) Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 34 - Komplettküchen).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 12 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 4.33; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 76).

    Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

    In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprachen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 15 - Brandneu von der IFA; Obergfell in Büscher/Fezer/Obergfell aaO § 5a Rn. 140).

    Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmers als potentiellen Geschäftspartner versetzte den Verbraucher in die Lage, dessen Ruf im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von dem Unternehmer angebotenen Produkte sowie auch dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um entscheiden zu können, ob er dessen Angebot nähertreten möchte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

    Nach dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des Angebots gemäß § 5a Abs. 3 UWG entscheiden kann (BGH, GRUR 2014, 580 Rn. 18 - Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    (2) Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 34 - Komplettküchen).

    Mit dem Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer ist dabei nicht notwendig ein rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne einer offenen Stellvertretung beim Vertragsschluss gemeint (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 - Fressnapf).

    Es ist nicht erforderlich, dass das Angebot selbst bereits eine vertragliche Bindung an einen Dritten vorsieht und dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 - Fressnapf).

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 24/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 12 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 4.33; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 76).

    (3) Für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung muss der Verbraucher zudem wissen, wie er seinen Vertragspartner räumlich und brieflich, auch im Falle der Rechtsverfolgung, erreichen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 580 Rn. 21 - Alpenpanorama im Heißluftballon; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 140; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 4.34).

    Nach dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des Angebots gemäß § 5a Abs. 3 UWG entscheiden kann (BGH, GRUR 2014, 580 Rn. 18 - Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen).

    Dies genügte für die Annahme einer konkreten Preisangabe (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 35 ff. - Ving Sverige).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 231/14

    Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    a) Mit der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners auch offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 30 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de I).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist daher nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 55 - LGA tested; GRUR 2017, 922 Rn. 32 f. - Komplettküchen).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-611/14

    Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - I ZR 260/16
    Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 6 U 231/15

    Informationspflichten im Rahmen der Werbung für Kraftfahrzeuge

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 159/16

    Wettbewerbsverstoß: Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop

  • OLG Koblenz, 23.05.2018 - 9 U 1357/17

    Wettbewerbsrechtliches Vertragsstrafeversprechen: Abschluss eines

    Diese Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens oder bei fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens von der Person seines Inhabers abhängen (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, GRUR 2018, 324, 325, Rdnr. 18; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 260/16 -, BeckRS 2017, 14122, Rdnr. 20, jew. m.w.N.).

    Er hätte daher, da er dann keine Firma führen durfte, in den beanstandeten Werbeanzeigen auch seinen Vornamen angeben müssen (vgl. BGH, GRUR 2018, 324, 325, Rdnr. 20; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 260/16 -, BeckRS 2017, 14122, Rdnr. 22).

    Als solcher durfte er zwar eine Firma führen (§ 17 Abs. 1 HGB), hätte in der Werbeanzeige aber als Einzelkaufmann eine Rechtsformbezeichnung ("eingetragener Kaufmann"/"Einzelkaufmann", vgl. Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 19, Rdnr. 4) oder eine allgemein verständliche Abkürzung der einschlägigen Bezeichnung (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB) angeben müssen (vgl. BGH, GRUR 2018, 324, 325, Rdnr. 21; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 260/16 -, BeckRS 2017, 14122, Rdnr. 23).

  • LG Essen, 29.08.2019 - 43 O 145/18

    Unlauterer Wettbewerb, Pfand, Pflichtangaben in der Werbung

    Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benötigen (BGH GRUR 2017, 922ff., Rn. 31ff. - I ZR 41/16; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Rn. 26f. - I ZR 260/16).
  • LG Essen, 20.09.2018 - 43 O 9/18

    Unterlassungsanspruch der Werbung im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem

    Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benötigen (BGH GRUR 2017, 922ff., Rn. 31ff. - I ZR 41/16; BGH, Urteil vom 18.10.2017, Rn. 26f. - I ZR 260/16).
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