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   BGH, 31.03.2010 - I ZR 27/09   

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https://dejure.org/2010,8087
BGH, 31.03.2010 - I ZR 27/09 (https://dejure.org/2010,8087)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2010 - I ZR 27/09 (https://dejure.org/2010,8087)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2010 - I ZR 27/09 (https://dejure.org/2010,8087)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG, § 101a Abs 1 S 1 UrhG
    Urheberrechtlicher Besichtigungsanspruch: Streitwertbemessung - Streitwert eines Besichtigungsanspruchs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückgriff auf die Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs für die Bemessung des Streitwerts eines Besichtigungsanspruchs

  • online-und-recht.de

    Urheberrechtlicher Besichtigungsanspruch: Streitwertbemessung - Streitwert eines Besichtigungsanspruchs

  • rewis.io

    Urheberrechtlicher Besichtigungsanspruch: Streitwertbemessung - Streitwert eines Besichtigungsanspruchs

  • ra.de
  • rewis.io

    Urheberrechtlicher Besichtigungsanspruch: Streitwertbemessung - Streitwert eines Besichtigungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 101a Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8
    Rückgriff auf die Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs für die Bemessung des Streitwerts eines Besichtigungsanspruchs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Streitwert eines Besichtigungsanspruchs"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 407 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.2006 - IV ZR 195/04

    Streitwert einer Auskunftsklage

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 27/09
    Der Auskunftsanspruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 119 Tz. 4 m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Auszug aus BGH, 31.03.2010 - I ZR 27/09
    Der Auskunftsanspruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 119 Tz. 4 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 22.10.2019 - 2 W 76/19

    Besichtigungsanspruch nach sogenannter Düsseldorfer Praxis; Glaubhaftmachung von

    Der Auskunftsanspruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen ist, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 31.03.2010 - I ZR 27/09, BeckRS 2010, 11845).
  • BGH, 26.03.2015 - III ZR 344/14

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Mindestbeschwer;

    Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - I ZR 27/09, WRP 2010, 902, 903 und vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728).
  • OLG München, 12.01.2011 - 6 W 2399/10

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung eines einstweiligen

    Vielmehr handelt es sich dabei um einen Hilfsanspruch zur Ermöglichung der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzung (vgl. BGH GRUR 2002, 1046, 1047 unter II.1 - Faxkarte; ebenso WRP 2010, 902 zur Frage der Streitwertbemessung unter Hinweis auf den Hilfscharakter des Anspruchs), sodass die Berücksichtigung des Ergebnisses des Besichtigungsverfahrens, nämlich ob es zum Nachweis einer Schutzrechtsverletzungsverletzung brauchbare Ergebnisse gebracht hat, nicht als sachwidrige Vermengung der Voraussetzungen des Besichtigungsverfahrens mit der Verletzungsfrage angesehen werden kann.
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