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   BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61   

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BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61 (https://dejure.org/1962,952)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1962 - I ZR 27/61 (https://dejure.org/1962,952)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1962 - I ZR 27/61 (https://dejure.org/1962,952)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 882
  • GRUR 1962, 647
  • DB 1962, 1107
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61
    Eine Ausnahme muß dann gelten, wenn eine bildliche Darstellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel derart hervortritt, daß der seiner Art nach flüchtige Verkehr die Beschriftung nicht mehr so sehr beachtet und der Beschauer sich an die Bildwirkung hält (RG GRUR 1941, 105, 109 - Gurkendoktor; BGH GRUR 1956, 183, 184 - Drei-Punkt).

    Es ist daher davon auszugehen, daß der flüchtige Beschauer in erster Linie den Bildbestandteil des Klagezeichens in sein Bewußtsein aufnimmt, zumal da der Verkehr bei zusammengesetzten Zeichen, die den Namen des Zeicheninhabers enthalten, seine Aufmerksamkeit weniger auf den Namen des Herstellers als auf sonstige hervortretende Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung zu richten pflegt (vgl. BGH GRUR 1956, 183, 184 - Drei-Punkt).

  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Auszug aus BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61
    Eine Schwächung der Unterscheidungskraft der Bilddarstellung des Klagezeichens hätte daher nur angenommen werden können, wenn gleiche oder ähnliche Darstellungen auf dem gleichen oder einem nach der Vorstellung des Verkehrs nicht klar abgehobenen Warengebiet Verwendung gefunden hätten (vgl. dazu BGH GRUR 1961, 413, 415 - Dolex).

    Ein durch Benutzung im Verkehr erlangter, nicht zur Verkehrsgeltung erstarkter älterer Besitzstand wäre allerdings nicht ausreichend (vgl. BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex).

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61
    Das angefochtene Urteil geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß zum Wesen des Warenzeichens die sog. Herkunftsfunktion gehört, und daß deshalb eine zeichenmäßige Verwendung durch einen Dritten nur anzunehmen: ist, wenn ein Zeichen zur Kennzeichnung der Ware oder in Beziehung auf sie derart gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Gewerbebetrieb und ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft erblicken kann (BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca m.w.Hinw.).

    Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß es für die Beurteilung nicht darauf ankommen kann, ob der dritte Benutzer das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwenden will oder nicht, sondern nur darauf, ob die in Betracht kommenden Verkehrskreis dem Zeichen diese Deutung geben werden, und daß ein warenzeichenmäßiger Gebrauch bereits dann vorliegt, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (vgl. u.a. BGH GRUR 1960, 126, 128 - Sternbild; BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca), gilt auch dann, wenn der dritte Benutzer auf einer anderen Wirtschaftsstufe tätig ist, sofern er die Kennzeichnung für gleiche oder gleichartige Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet.

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 4/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61
    Das aber hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH GRUR 1959, 420, 421 - Opal m.w.Nachw.) hat auch trotz des Hinweises der Klägerin in deren Schriftsatz vom 13. Oktober 1960 eine solche Behauptung nicht aufgestellt.
  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61
    Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß es für die Beurteilung nicht darauf ankommen kann, ob der dritte Benutzer das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwenden will oder nicht, sondern nur darauf, ob die in Betracht kommenden Verkehrskreis dem Zeichen diese Deutung geben werden, und daß ein warenzeichenmäßiger Gebrauch bereits dann vorliegt, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (vgl. u.a. BGH GRUR 1960, 126, 128 - Sternbild; BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca), gilt auch dann, wenn der dritte Benutzer auf einer anderen Wirtschaftsstufe tätig ist, sofern er die Kennzeichnung für gleiche oder gleichartige Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet.
  • RG, 01.10.1937 - II 284/36

    Liegt Gebrauch als Warenzeichen vor, wenn das einem anderen geschützte Zeichen --

    Auszug aus BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61
    Der warenzeichenmäßige Gebrauch erfordert nicht die unmittelbare körperliche Verbindung des Zeichens mit der Ware, es läßt vielmehr jede räumliche Beziehung des Zeichens zur Ware oder ihrer Ankündigung die Annahme eines warenzeichenmäßigen Gebrauches zu, sofern sie nahe genug ist, um die beteiligten Verkehrskreise auf die Ware hinzuweisen (RGZ 155, 374, 379 - Kaffeemühle; RG MuW 1939, 357, 358 - Leuchterbild).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    a) Zwar genügt - was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat - den Erfordernissen des Benutzungszwangs nur eine Verwendung des Zeichens, die warenzeichenmäßig erfolgt, das heißt so, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der bezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202, 206 - Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 17.5. 1984 - I ZR 5/82, GRUR 1984, 813, 814 - Ski-Delial; BGHZ 94, 218, 221 [BGH 28.03.1985 - I ZR 111/82] - Shamrock I); hierfür genügt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits die bloße, nicht völlig fernliegende Möglichkeit eines solchen Verkehrsverständnisses (BGH aaO - Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 22.6. 1962 - I ZR 27/61, GRUR 1962, 647, 649 - Strumpfzentrale; BGH, Urt. v. 6.7. 1989 - I ZR 234/87, GRUR 1990, 274, 275 - Klettverschluß; BGHZ 113, 115, 120 f. - SL).
  • BPatG, 19.11.2002 - 27 W (pat) 4/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Marke bei einem solchen firmenmäßigen Gebrauch, selbst wenn er - auch - markenmäßig im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG sein mag (vgl dazu BGH GRUR 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789 - Tina-Spezialversand I; 1984, 354 - Tina-Spezialversand II), ihre betriebliche Herkunftsfunktion in bezug auf die eingetragene Ware nicht erfüllen (BGH GRUR 1979, 551 - lamod; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 26 Rdn. 11; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 1998, § 26 Rdn. 20; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 21, 22).

    c.) Eine derartige, der Wirtschaftsstufe des Markeninhabers entsprechende rechtliche Unterscheidung der Warenmarken in Fabrik- und Handelsmarken ist von der Rechtsprechung seit jeher als dem Markenrecht fremd abgelehnt worden (vgl bereits BGH GRUR 1962, 647, 648 - Strumpfzentrale; Fezer, aaO, § 3 Rdn 32).

  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

    Zwar kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn die Bildbestandteile ihrerseits so auffällig sind, daß der Wortbestandteil demgegenüber in den Hintergrund tritt und für den Verkehr unbeachtlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1961 - I ZR 27/61, GRUR 1962, 647, 649 f. - Strumpf-Zentrale m.w.N.).
  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81

    Zeichenmäßigen Benutzung der Firmenbezeichnung eines Versandhandelsunternehmens

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es für die Annahme einer zeichenmäßigen Verwendung einer Kennzeichnung bereits, wenn die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (BGH GRUR 1962, 647 f - WRP 1962, 372 - Strumpf-Zentrale - m.w.N.; GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde).

    Seine Feststellung, daß der flüchtige Betrachter, von dem auszugehen ist, auch dann die Waren des Beklagten noch für solche aus dem Lieferprogramm der Klägerin halten oder zumindest annehmen könne, daß die ihm bekannten Waren des Beklagten nunmehr auch im Versandhandel geliefert würden, oder daß er auch dann jedenfalls organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien vermuten könne, sind jedenfalls dann nicht erfahrungswidrig, wenn sie auch hier wieder allein auf den nicht unerheblichen Teil des Verkehrs bezogen werden, auf den es auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur ankommt (BGH GRUR 1962, 647, 650 = WRP 1962, 372 - Strumpf-Zentrale; GRUR 1964, 71, 74 = WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne).

  • BGH, 06.07.1989 - I ZR 234/87

    "Klettverschluß"; Beurteilung des zeichenmäßigen Gebrauchs und der

    Ein warenzeichenmäßiger Gebrauch liegt bereits dann vor, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (BGH, Urt. v. 22.6.1962 - I ZR 27/61, GRUR 1962, 647, 648 - Strumpf-Zentrale; BGH, Urt. v. 7.10.1982 - I ZR 187/80, Mitt. 1983, 96, 97 - Die gute Idee).
  • BGH, 03.04.1981 - I ZR 72/79

    Warenzeichen - Verwendung - Championne du Monde - Fahrradsname

    Soweit es daraus allerdings den Schluß gezogen hat, daß "praktisch die gesamte Bevölkerung, die am Erwerb eines Fahrrades interessiert" sei, in "CAMPIONE DEL MONDO" keinen Hinweis auf die Herkunft des damit gekennzeichneten Fahrrads sehen dürfe, hat es den von ihm selbst genannten und vom Bundesgerichtshof (vgl. z.B. BGH GRUR 1962, 647, 648 - Strumpfzentrale - m.w.N.) ständig als maßgeblich erachteten Begriff des "nicht unerheblichen Teils der maßgebenden Verkehrskreise" nicht richtig angewendet.
  • BGH, 28.05.1971 - I ZR 35/70

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr von Warenzeichen - Gesamteindruck durch den

    Auch in dieser Beurteilung ist kein Rechtsfehler erkennbar, zumal es bereits genügt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise einer Verwechslungsgefahr unterliegt (vgl. BGH GRUR 1962, 647, 650 - Strumpfzentrale).
  • BGH, 07.10.1982 - I ZR 187/80
    Ein warenzeichenmäßiger Gebrauch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits dann vor, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (vgl. BGH GRUR 1962, 647, 648 - Strumpf-Zentrale m.w.N.).
  • BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73

    Betreiben eines Textil-Einzelhandelsgeschäfts - Verletzung eines eingetragenen

    Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablissementsbezeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955, 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast).
  • BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66
    Zwar ist ein zeichenmäßiger Gebrauch schon zu bejahen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt und annimmt, die Kennzeichnung diene zur Unterscheidung dieser Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft (BGH GRUR 1968, 148 f - Zwillingsfrischbeutel; 1962, 537, 539 - Radkappe; 1962, 647 f - Strumpf-Zentrale).
  • BGH, 30.05.1969 - I ZR 46/67

    Verwechslungsgefahr bei warenzeichenmäßiger Benutzung einer Darstellung -

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