Rechtsprechung
BGH, 22.10.1992 - I ZR 300/90 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Urheberrecht - Filmhersteller - Wirtschaftliche Verantwortung - Organisatorische Tätigkeit
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Filmhersteller
§ 94 UrhG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 94
Tatsachengrundlage für das Schutzrecht des Filmherstellers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 120, 67
- NJW 1993, 1470
- MDR 1993, 861
- GRUR 1993, 472
- ZUM 1993, 286
- afp 1993, 482
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05
TV-Total
Dies folgt daraus, dass Schutzgegenstand dieses Rechts nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die in dem Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers ist (vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller;… Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 94 Rdn. 20;… Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 94 UrhG Rdn. 9 und 21). - BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16
Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer …
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Schutzgegenstand des Schutzrechts des Filmherstellers nach §§ 94 f. UrhG die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller;… Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 16 - TV-Total;… BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III;… Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 20;… Katzenberger/N. Reber in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 94 UrhG Rn. 5).Danach ordnet § 94 UrhG ebenso wie das in § 85 Abs. 1 UrhG geregelte Schutzrecht des Tonträgerherstellers das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwands mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zu, der den Aufwand als Unternehmer getätigt hat (vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller).
- BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98
DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen
Soweit es um die Glaubwürdigkeit von Zeugen geht, muß das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 300/90, GRUR 1993, 472, 474 - Filmhersteller, m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 67).
- BFH, 20.09.1995 - X R 225/93
1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle …
Filmhersteller ist, wenn der Film in einem Unternehmen hergestellt wird, der Inhaber des Unternehmens (BGH-Urteil vom 22. Oktober 1992 I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 f.).Die Herstellereigenschaft eines Dritten wird nicht schon dadurch begründet, daß der Dritte Einfluß ausübt; vielmehr kommt es darauf an, wer letztlich die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer trifft (insbesondere durch Abschluß der Verträge und bei deren Umsetzung) und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet (BGHZ 120, 67, 71; s. auch Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 1987, Vor §§ 88 ff. UrhG Anm. 33 bis 35;… Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 94 UrhG Anm. 5).
- LG Köln, 17.11.2016 - 14 O 88/14
Anspruch eines Unterwasserfotografen auf Zahlung von Lizenzschadensersatz
Filmhersteller im Sinne von § 94 Abs. 1 UrhG ist derjenige, der die wirtschaftliche Verantwortung und organisatorische Tätigkeit übernimmt, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen einer bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen (BGH GRUR 1993, 472 f - Filmhersteller). - OLG Bremen, 15.12.2008 - 3 U 7/08
Begriff des Herstellers eines Filmwerks i.S. von § 94 Abs. 1 UrhG
Filmhersteller ist, wer die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorische Tätigkeit übernimmt, die zur Herstellung des Films nötig sind (BGHZ 120, 67, 70).Nicht maßgeblich ist der künstlerisch-schöpferische Beitrag zum Filmwerk (BGHZ 120, 67, 70).
Hier ist der Auftragnehmer Filmhersteller im Sinne von § 94 UrhG, wenn er als selbständiger Unternehmer das Fertigstellungsrisiko des Films bis zu dessen Abnahme durch den Auftraggeber übernimmt und daher nicht nur die notwendigen Entscheidungen zu treffen hat, sondern diese auch in ihrem wirtschaftlichen Folgen verantworten muss (BGHZ 120, 67, 71).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der organisatorische Anteil an der Verwirklichung eines Filmprojekts ebenso als zentrales Kriterium angesehen wird, wie die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit (vgl. BGHZ 120, 67, 70).
- OLG Düsseldorf, 29.06.1999 - 20 U 85/98
Nutzrechte gegen das sog. "Inline-Linking" von Internet-Seiten
Das wirtschaftliche Risiko einer Auswertung und Amortisation der Datenbank, mithin die Gefahr, ob sich solche Geldleistungen auszahlen, trägt demzufolge der Kunde und Auftraggeber, nicht aber die Klägerin selbst, die lediglich in Lohnauftrag tätig wird (vgl. hierzu auch Schricker/ Vogel, a.a.O Rdn. 28 sowie in Anlehnung an Filmproduktion BGH GRUR 1993, 472, 473 - Filmhersteller). - BGH, 19.10.1994 - I ZR 156/92
"Rosaroter Elefant"; Erneute Vernehmung eines Zeugen im Berufungsverfahren; …
Das Berufungsgericht wäre auch deshalb dazu verpflichtet gewesen, weil sich das Landgericht - was die Revision allerdings nicht rügt - verfahrensfehlerhaft auf die Ergebnisse der nur durch einen beauftragten Richter durchgeführten Beweisaufnahme gestützt hat, obwohl die Entscheidung maßgeblich von der Glaubwürdigkeit der Zeugen abhing (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 300/90, GRUR 1993, 472, 474 - Filmhersteller, insoweit nicht in BGHZ 120, 67 abgedruckt). - OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 4 W 32/03
Parteifähigkeit einer Landtagsfraktion; Beschränkung der Indemnität von …
- OLG Hamburg, 11.08.2010 - 5 U 18/08
Urheberrechtsschutz für Zusammenstellung von Konzertfilmaufnahmen
Maßgeblich ist dafür insbesondere, wer die entsprechenden Verträge, etwa mit Rechteinhabern, Geldgebern, ausübenden Künstlern oder sonst Mitwirkenden, als Vertragspartner abschließt (BGH GRUR 1993, 472, 473 - Filmhersteller; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 619, 621).Maßgeblich ist, wem die Tätigkeiten zuzurechnen sind und wer die wirtschaftliche Verantwortung trägt, nicht wer im Einzelfall Hand angelegt hat (BGH GRUR 1993, 472, 473 - Filmhersteller).
Da der in § 85 I 2 UrhG nur für das Schutzrecht des Herstellers eines Tonträgers verankerte Rechtsgedanke auch im Rahmen des § 94 UrhG gilt (BGH GRUR 1993, 472, 473 - Filmhersteller;… Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 94 Rz.5), ist dies der Inhaber des Unternehmens, in dem der Film hergestellt worden ist.
- OLG Dresden, 12.03.2013 - 11 U 1493/12
Formularmäßige Vereinbarung einer sog. VFF-Klausel im Produktionsvertrag einer …
- OLG Köln, 10.12.2010 - 6 U 92/10
Begriff des Herstellers eines Films i.S. von § 89 Abs. 1 S. 1 UrhG
- OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 20 U 19/01
Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht durch Videomitschnitte und in das …
- KG, 07.05.2010 - 5 U 116/07
Musikvideoclip - Vergütungsanspruch des Musikvideoproduzenten: Einordnung als …
- LG Berlin, 08.11.2021 - 16 O 301/20
- BPatG, 08.02.2006 - 26 W (pat) 189/04
- LG München I, 01.12.2005 - 7 O 12664/05
- LG Hamburg, 15.09.2006 - 324 O 501/05