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   BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/10   

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https://dejure.org/2011,9565
BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/10 (https://dejure.org/2011,9565)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - I ZR 31/10 (https://dejure.org/2011,9565)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/10 (https://dejure.org/2011,9565)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 10 UWG, § 823 Abs 1 BGB
    Wettbewerbsrecht: Anwendbarkeit der Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 10 UWG, § 823 Abs 1 BGB
    Wettbewerbsrecht: Anwendbarkeit der Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung

  • online-und-recht.de

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung

  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Anwendbarkeit der Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Anwendbarkeit der Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 10; BGB § 823 Abs. 1
    Zulässigkeit einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 343 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/10
    Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Entscheidung des Senats "Kinderhochstühle im Internet" (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08) beantwortet worden.

    In der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet" hat der Senat ausgesprochen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 Rn. 63 mwN), dass die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 15.Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar sind.

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/10
    In der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet" hat der Senat ausgesprochen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 Rn. 63 mwN), dass die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 15.Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar sind.

    Dieser notwendige Ausgleich wäre nicht gewährleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (vgl. BGHZ 164, 1 Rn. 14 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 197/03

    PEE-WEE

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/10
    Da das Berufungsurteil zudem im Ergebnis richtig ist, besteht insoweit kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 - PEE-WEE).
  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 47/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung von Erfahrungsberichten für ein

    Er führt weder zu einer Einschränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags, sondern stellt nur eine Auslegungshilfe dar, dient mithin der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 31/10, GRUR 2012, 945 ff., juris Rn. 22).
  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152/16

    Neues Etikett des Bieres "Chiemseer"

    aa) Die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung als Eingriff an das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar, weil sie der Gegner ohne größere Risiken unbeachtet lassen kann, da mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/10; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet [unter II 4 b bb]).

    Außerdem fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage: die Möglichkeit, den Schutzrechtsinhaber im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf Unterlassung und - bei Verschulden - auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können, ist das notwendige Korrelat dazu, dass er Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts ist, mit dem er jeden Wettbewerber von der Benutzung des Schutzgegenstandes ausschließen kann, was einen Ausgleich zwischen dem Schutz der geistigen Leistung und dem Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, einerseits und dem Schutz des freien Wettbewerbs und dem Interesse der Wettbewerber, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, andererseits erfordert, der nicht gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen; ein solches Ausschließlichkeitsrecht nimmt der Abmahnende bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht für sich in Anspruch, weshalb es auch keiner Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz bedarf um sicherzustellen, dass der Abmahnende nicht die Grenzen des Schutzbereichs seines Ausschließlichkeitsrechts überschreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/10).

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152-16
    aa) Die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung als Eingriff an das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar, weil sie der Gegner ohne größere Risiken unbeachtet lassen kann, da mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/10; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet [unter II 4 b bb]).

    Außerdem fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage: die Möglichkeit, den Schutzrechtsinhaber im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf Unterlassung und - bei Verschulden - auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können, ist das notwendige Korrelat dazu, dass er Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts ist, mit dem er jeden Wettbewerber von der Benutzung des Schutzgegenstandes ausschließen kann, was einen Ausgleich zwischen dem Schutz der geistigen Leistung und dem Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, einerseits und dem Schutz des freien Wettbewerbs und dem Interesse der Wettbewerber, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, andererseits erfordert, der nicht gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen; ein solches Ausschließlichkeitsrecht nimmt der Abmahnende bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht für sich in Anspruch, weshalb es auch keiner Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz bedarf um sicherzustellen, dass der Abmahnende nicht die Grenzen des Schutzbereichs seines Ausschließlichkeitsrechts überschreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/10).

  • OLG Celle, 09.07.2015 - 13 U 17/15

    Irreführung der Bewerbung der Wirksamkeit eines rezeptfreien pflanzlichen

    Er führt weder zu einer Einschränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags, sondern stellt nur eine Auslegungshilfe dar, dient mithin der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 31/10, GRUR 2012, 945 ff., juris Rn. 22).

    Allerdings kann in dem Antrag des Verfügungsklägers ein sog. "unechter Hilfsantrag" in der Weise erblickt werden, dass der Anspruchsteller dann, wenn er mit dem abstrakt formulierten Verbot nicht durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret formulierten Verhaltens begehrt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012, a. a. O., m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2020 - 20 U 18/19

    Ansprüche wegen der Verletzung von Markenrechten durch den Import von Fahrzeugen;

    Im Urteil vom 20. Januar 2011, I ZR 31/10, hat er die Inanspruchnahme des Schutzrechtsinhabers im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf Unterlassung und - bei Verschulden - auf Schadensersatz in Übereinstimmung mit dem Großen Senat als das notwendige Korrelat dazu, dass er Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts ist, mit dem er jeden Wettbewerber von der Benutzung des Schutzgegenstandes ausschließen kann, angesehen (BeckRS 2011, 03867).
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