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   BGH, 14.04.1988 - I ZR 35/86   

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BGH, 14.04.1988 - I ZR 35/86 (https://dejure.org/1988,958)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1988 - I ZR 35/86 (https://dejure.org/1988,958)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1988 - I ZR 35/86 (https://dejure.org/1988,958)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs eines Motorrollers - Fortsetzung der Herstellung nach Ablauf des Lizenzvertrages - Konkludente Zustimmung der Markeninhaberin zum nachvertraglichen Export - Aktivlegitimation für die Verfolgung einer Leistungsnachahmung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1, § 13 Abs. 2; ZPO § 286
    "Vespa-Roller"; Geltendmachung eines ergänzenden Leistungsschutzes wegen des Vertriebs nachgeahmter Erzeugnisse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1122
  • MDR 1988, 932
  • GRUR 1988, 620
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

    Auszug aus BGH, 14.04.1988 - I ZR 35/86
    Das Berufungsgericht ist - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, daß der Vertrieb von Nachahmungen nicht sonderrechtlich geschützter Erzeugnisse grundsätzlich zulässig ist, daß aber bei Leistungen von wettbewerblicher Eigenart ein wettbewerbsrechtlich begründeter Schutz gegen den Vertrieb von Nachahmungen möglich ist (§ 1 UWG), wenn besondere wettbewerbliche Umstände vorliegen, und daß die Beurteilung diesen Umstände als wettbewerbswidrig die Berücksichtigung des maßgebenden Gesamttatbestandes voraussetzt (BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 = WRP 1986, 377 - Beschlagprogramm).
  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 243/83

    "Beschlagprogramm"; Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines Herstellerprogramms

    Auszug aus BGH, 14.04.1988 - I ZR 35/86
    Das Berufungsgericht ist - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, daß der Vertrieb von Nachahmungen nicht sonderrechtlich geschützter Erzeugnisse grundsätzlich zulässig ist, daß aber bei Leistungen von wettbewerblicher Eigenart ein wettbewerbsrechtlich begründeter Schutz gegen den Vertrieb von Nachahmungen möglich ist (§ 1 UWG), wenn besondere wettbewerbliche Umstände vorliegen, und daß die Beurteilung diesen Umstände als wettbewerbswidrig die Berücksichtigung des maßgebenden Gesamttatbestandes voraussetzt (BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 = WRP 1986, 377 - Beschlagprogramm).
  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geht es aber primär nicht um den Schutz von Allgemeininteressen, sondern regelmäßig um die Wahrung der Individualinteressen desjenigen, dessen Leistung wettbewerbswidrig nachgeahmt wird (BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 621 - Vespa-Roller; BGH - Finnischer Schmuck aaO., S. 225; GroßkommUWG/Erdmann, § 13 Rdn. 44; Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 322).
  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22

    KERRYGOLD

    Es kann aber auch der in seinem Vertrieb behinderte Alleinvertriebsberechtigte eines nachgeahmten Erzeugnisses als unmittelbar Verletzter im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG anzusehen sein, wenn durch den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620 [juris Rn. 17] - Vespa-Roller; Urteil vom 18. Oktober 1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991, 223 [juris Rn. 15] - Finnischer Schmuck; Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630 [juris Rn. 42] = WRP 1994, 519 - Cartier-Armreif [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 125, 322]; Urteil vom 15. Juli 2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941 [juris Rn. 30] = WRP 2004, 1498 - Metallbett).
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

    Dementsprechend sind Klageanträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie "oder andere verwechslungsfähige Bezeichnungen", "mit einem äußeren Erscheinungsbild, das sich von demjenigen des Originals nicht deutlich unterscheidet" oder "ähnlich wie" in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1963 - Ib ZR 162/61, GRUR 1963, 430, 431 - Erdener Treppchen; Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 623 = WRP 1988, 654 - Vespa-Roller; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).
  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 283/88

    Finnischer Schmuck - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    So kann der in seinem Vertrieb behinderte Alleinvertriebsberechtigte eines nachgeahmten Erzeugnisses auch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes jedenfalls dann als unmittelbar Verletzter im Sinne des § 1 UWG anzusehen sein, wenn durch den Vertrieb eines nahezu identisch nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers getäuscht wird (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 621 f - Vespa-Roller).

    Beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geht es primär - trotz seiner Grundlage in § 1 UWG - nicht um den Schutz von Allgemeininteressen, sondern regelmäßig um den der Individualinteressen desjenigen, dessen Leistung wettbewerbswidrig nachgeahmt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 620, 621 - Vespa-Roller).

    Im Streitfall lassen sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß neben den Individualinteressen derjenigen, deren Leistungen hier übernommen worden sein sollen, auch noch schützenswerte Belange der Allgemeinheit berührt werden, wie dies zum Beispiel dann der Fall sein könnte, wenn die Sittenwidrigkeit einer Leistungsübernahme auf einer vermeidbaren Herkunftstäuschung beruht (vgl. BGH GRUR 1988, 620, 621 - Vespa-Roller).

  • OLG Köln, 20.10.2023 - 6 U 20/21

    Verpackte Produkte wie Butter können wettbewerbliche Eigenart aufweisen und

    Es kann aber auch der in seinem Vertrieb behinderte Alleinvertriebsberechtigte eines nachgeahmten Erzeugnisses als unmittelbarer Verletzter im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG anzusehen sein, wenn durch den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlich Vertriebsberechtigten getäuscht wird (vgl. RU Rn. 12 sowie BGH, Urteil vom 14.04.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620 [juris Rn. 17] - Vespa-Roller; Urteil vom 18.10.2990 - I ZR 283/88, GRUR 1991, 223 [juris Rn. 15] - Finnischer Schmuck; Urteil vom 24.03.1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630 [juris Rn. 42] - Cartier-Armreif; Urteil vom 15.07.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941 [juris Rn. 39] - Metallbett).
  • OLG Köln, 30.03.1994 - 6 U 170/92

    Vermeidbare Herkunftstäuschung bei Nachahmung von Stilmöbeln

    Zwar ist grundsätzlich im Falle der Übernahme einer fremden Leistung nur derjenige, dessen Leistung nachgeahmt wird, - also der Hersteller und nicht der Händler - unmittelbar verletzt (BGH GRUR 1991, 223, 224 - "Finnischer Schmuck"; BGH GRUR 1988, 620, 621 - "Vespa-Roller").

    Der Händler kann jedoch - unabhängig von der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG - ausnahmsweise Nachahmungsschutz als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 1 UWG in Anspruch nehmen, wenn er Alleinvertriebsberechtigter eines nachgeahmten Erzeugnisses ist und wenn durch den Vertrieb dieses Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers getäuscht wird (BGH GRUR 1988, 620, 621 f - "Vespa-Roller"; BGH GRUR 1991, 223, 225 - "Finnischer Schmuck").

    Hat aber der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1988, 620, 621 - "Vespa-Roller") neben dem Hersteller auch den Alleinvertriebsberechtigten als unmittelbar Verletzten im Sinne des § 1 UWG angesehen und (BGH GRUR 1991, 223, 224 - "Finnischer Schmuck") allgemein die Möglichkeit gesehen, dem Händler einen Anspruch unmittelbar aus § 1 UWG zuzugestehen, wenn dieser besondere und damit schutzwürdige Leistungen erbracht hat, dann ist es angemessen, der Klägerin als faktische Alleinvertreiberin, die mit einer 50 %igen Beteiligung an der Herstellerfirma maßgeblich auf deren Geschäftspolitik Einfluß nehmen kann und diese Herstellerfirma gegründet hat, um ihre Marktposition in der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, eine Klagebefugnis aus § 1 UWG einzuräumen, zumal sie eigene schutzwürdige Leistungen erbracht hat.

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 158/89

    Betonsteinelemente - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Hierzu rechnen auch die Rechte aus einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1974 - I ZR 20/73, WRP 1976, 370, 371 Ovalpuderdose; BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 621 - Vespa-Roller; vgl. auch Urt. v. 18.10.199 I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 - Finnischer Schmuck; Sack, GRUR Int. 1988, 320, 334).
  • OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 11/13

    Ansprüche wegen sklavischer Nachahmung einer Seilwinde

    Die angesprochenen Verkehrskreise können durchaus die Vorstellung gewinnen, die "U"-gleiche Seilwinde komme aus einem Unternehmen, das technisch und wirtschaftlich mit dem europäischen Hersteller der "U"- Seilwinden eng zusammenarbeite und insbesondere auch dessen Qualitätsanforderungen genüge (vgl. schon BGH, Urteil vom 14.4. 1988 - I ZR 35/86 - GRUR 1988, 620, 623 - Vespa-Roller).
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 94/89

    Porzellanmanufaktur - Spitzen-/Alleinstellungsbehauptung; Irreführung/Herstellung

    Das Berufungsgericht hat dem auf das Verbot der Alterswerbung gerichteten Antrag stattgegeben; im übrigen ist die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben (OLG München GRUR 1988, 620).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2018 - 6 U 56/17

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Pferdebürste ("Gumminoppenstriegel")

    Dieses ist als verletzt anzusehen, wenn durch den Vertrieb eines (nahezu) identisch nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (BGH GHRUR 1994, 630, 634 - Cartier-Armreif; BGH GRUR 1991, 223, 224 - Finnischer Schmuck; BGH GRUR 1988, 620, 621f. - Vespa-Roller).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09

    Schutzrechtsverwarnung: Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter

  • BGH, 30.01.1992 - I ZR 113/90

    Pullovermuster - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • OLG Köln, 03.01.2003 - 6 U 90/02

    Tragen einer Verwechselungsgefahr im Wettbewerbsrecht; Schadensersatz beim

  • OLG Köln, 19.05.2000 - 6 U 55/99

    Herstellereigenschaft und Alleinvertriebsberechtigung bei Produktion im Ausland -

  • OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02
  • OLG Köln, 04.12.2002 - 6 U 152/02

    UWG -Recht

  • OLG Köln, 18.03.1994 - 6 U 243/93

    Nachahmung eines Gewürzständers; betriebliche Herkunftstäuschung

  • OLG München, 01.12.1994 - 6 U 4733/94

    Wettbewerbswidriges Entfernen eines Werbeaufklebers; Klagebefugnis des

  • OLG Köln, 23.11.2001 - 6 U 47/01
  • LG Düsseldorf, 26.02.2003 - 34 O 95/02

    Auskunftsanspruch eines Wettbewerbers bei Verletzung eines ergänzenden

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