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   BGH, 11.07.2002 - I ZR 36/00   

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https://dejure.org/2002,5734
BGH, 11.07.2002 - I ZR 36/00 (https://dejure.org/2002,5734)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - I ZR 36/00 (https://dejure.org/2002,5734)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00 (https://dejure.org/2002,5734)
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Volltextveröffentlichungen (11)

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 84/98

    Begriff der Sachbeschädigung

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - I ZR 36/00
    Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429 Abs. 1 HGB a.F.: BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458 = VersR 2001, 127).

    Das gilt auch dann, wenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstanden waren (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf unsichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichend begründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458).

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 29/11

    Verletzung eines sonstigen Rechts bei Überfahren eines mit einer Dienstbarkeit

    Ebenso kann offenbleiben, ob bereits der begründete Verdacht, die Gasleitung könne infolge des Befahrens des Schutzstreifens mit dem Bagger beschädigt worden sein, für die Annahme einer Eigentumsverletzung genügt (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, BGHZ 105, 346, 350; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00, TranspR 2002, 440 f. zur Sachbeschädigung i.S.d. § 429 HGB in der Fassung vom 1. Januar 1964; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. B 83; MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 113; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 10 Rn. 14).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 47/16

    Internationaler Straßengüterverkehr: Weisung als einseitiges Recht zur

    Eine Beschädigung kann auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines dem Gut anhaftenden Schadensverdachts vorliegen, weil ein solcher Verdacht in der Regel zu einer Wertminderung führen wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458 = VersR 2001, 127; Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00, TranspR 2002, 440, jeweils zu § 429 Abs. 1 HGB aF; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 2 in Verbindung mit § 425 HGB Rn. 13; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 17 CMR Rn. 8; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 17 CMR Rn. 5).
  • OLG München, 23.11.2017 - 23 U 1858/17

    Ersatzansprüche für bei Transport verunfallte, aber nur möglicherweise

    Übersteigen die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00 -, Rn. 15, juris).

    Zum anderen wären auch EUR 100.388,97 weniger als ein Drittel des unstreitigen Warenwerts in Höhe von Warenwert EUR 341.131,00. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der Sache übersteigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Bamberg, 25.08.2021 - 1 U 194/21

    Beschädigung des Gutes durch Feuchtigkeit

    Die Beklagte kann zuletzt nicht mit Erfolg einwenden, das Landgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Rechtsgrundsätzen des Schadenverdachts (insb. Urteil vom 11.07.2002, Az. I ZR 36/00 = TranspR 2002, 440) nicht auf die vorliegende Konstellation anwenden dürfen.

    Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im Allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen bzw. diesen anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00 -, Rn. 14, juris).

  • OLG Hamm, 18.12.2008 - 18 U 188/05

    Umfang der Ersatzpflicht wegen Beschädigung von Frachtgut

    Eine berechtigterweise veranlasste Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar (vgl. BGH, TranspR 2002, 440; BGH, TranspR 2000, 456 = NJW-RR 2001, 322).
  • LG Düsseldorf, 30.11.2011 - 33 O 192/10

    Haftung eines Logistikdienstleisters für die Beschädigung der Ware durch Nässe

    Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes - I ZR 36/00 - Urteil vom 11.07.2002 ist bereits dann eine Sachbeschädigung anzunehmen, wenn der betroffenen Sache ein Schadensverdacht anhaftet.
  • OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 13 U 358/19

    Internationaler Straßengüterverkehr: Schadensersatzanspruch wegen Überschreitens

    Objektiv nicht ausräumbar ist beispielsweise der Verdacht, der Anlass für ein Verbot der Verwertung des Gutes oder für ein Einfuhrverbot ist, oder der nur unter Kosten ausgeräumt werden kann, die voraussichtlich höher sind als der Wert des Gutes (BGH, Urt. v. 11.7.2002, I ZR 36/00, juris Rn. 15; Koller, Transportrecht, 10.A. 2020, Art. 17 CMR, Rn. 2, § 425 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2021 - 13 U 92/19

    Internationaler Straßengüterverkehr: Schadensersatzanspruch des

    Objektiv nicht ausräumbar ist etwa der Verdacht, der Anlass für ein Verbot der Verwertung des Gutes oder für ein Einfuhrverbot ist oder der Verdacht, der nur unter Kosten ausgeräumt werden kann, die voraussichtlich höher sind als der Wert des Gutes (BGH, Urt. v. 11.7.2002, I ZR 36/00, juris Rn. 15; Koller, Transportrecht, 10.A. 2020, Art. 17 CMR, Rn. 2, § 425 Rn. 13).
  • LG Landshut, 18.01.2017 - 1 HKO 311/10

    Kein Anspruch auf Ersatz von "verunfalltem" Frachtgut, wenn dessen Beschädigung

    Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zur Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. BGH TransPR 2002, 440).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2022 - 13 U 308/21

    Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art. 17 Abs. 2 CMR; Eindringen von

    Objektiv nicht ausräumbar ist etwa der Verdacht, der Anlass für ein Verbot der Verwertung des Gutes oder für ein Einfuhrverbot ist, oder der Verdacht, der nur unter Kosten ausgeräumt werden kann, die voraussichtlich höher sind als der Wert des Gutes (BGH, Urt. v. 11.7.2002, I ZR 36/00, juris Rn. 15; Koller, Transportrecht, 10. A. 2020, Art. 17 CMR, Rn. 2, § 425 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2023 - 14 U 84/22

    Haftung des Frachtführers für Beschädigung von Lebensmitteln wegen illegal

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