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   BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70   

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BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70 (https://dejure.org/1971,845)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1971 - I ZR 38/70 (https://dejure.org/1971,845)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1971 - I ZR 38/70 (https://dejure.org/1971,845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1936
  • MDR 1971, 907
  • GRUR 1971, 573
  • DB 1971, 1709
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.1952 - I ZR 128/51

    Warenzeichen und Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    Es gehört daher schon auf Grund dieser Herkunftsfunktion zu dem Betrieb, der Träger des Warenzeichenrechts ist (vgl. BGHZ 6, 137, 140 - Lockwell).

    Die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Folgerung, daß das Warenzeichen auf Grund dieser Leerübertragung bei der N -Armaturenfabrik GmbH verblieben ist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 6, 137" 143 - Lockwell; BGH GRÜR 67, 89, 93 - Rose).

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

    Auszug aus BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    Dadurch soll ein Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindert und weiter bezweckt werden, daß die Herkunftsfunktion des Zeichens erhalten bleibt (so bereits RGZ 56, 369, 371 - Venus; RG GRUR 36, 1078, 1080 - Macholl) und Täuschungen der Allgemeinheit unterbunden werden (RG GRUR 36, 1078, 1080 - Macholl; BGH GRUR 67, 89, 92 - Rose).

    Damit stellt es die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WZG auf die wirtschaftlichen Zusammenhänge ab, so daß auch für die rechtliche Beurteilung des Übergangs des Warenzeichens zusammen mit dem Geschäftsbetrieb eine wirtschaftliche, nicht zu enge Betrachtungsweise maßgebend ist (BGH GRUR 63, 4.73, 474 - Filmfabrik Köpenick; 67, 89, 92 - Rose).

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55

    Warenzeichenschutz und Transitverkehr

    Auszug aus BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    Es ist daher allgemein anerkannt, daß Geschäftsübergang und Zeichenübertragung zeitlich aaseinanderfallen können; die notwendige Bindung des Zeichens an den Geschäftsbetrieb bleibt erhalten, wenn der innerliche, zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang gewahrt bleibt (RG MuW 31, 430, 431 - Kriesei; RG GRUR 34, 53, 55 - Valvonite; BGH GRUR 37, 231, 232 - Pertussin I, insoweit nicht in BGHZ 23, 100).
  • BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67

    Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers - Umwandlung

    Auszug aus BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Umschreibung des Warenzeichens Nr. 809 543 in der Zeichenrolle auf die Klägerin keine rechtsübertra gende Bedeutung zukommt (RGZ 147, 332, 336 - Aeskulap; BGH GRUR 69, 43" 45 - Marpin).
  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 180/61

    Micky-Maus-Orangen - Hinweis auf frühere Warenausstattung nach Ablauf eines

    Auszug aus BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    Das setzt aber voraus, daß das Kennzeichnungsrecht für diesen Pachtbetrieb erwirkt worden ist, diesem also zugehört und bereits aus diesem Grunde ohnehin regelmäßig bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu über tragen ist (vgl. dazu für die Etablissementsbezeichnung: BGH GRÜR 59, 87, 89 - Fischl; 63, 430, 432 - Erdener Treppchen; für dag Ausstattungsrecht: BGH GRUR 63, 485, 488 - Micky Maus Orangen).
  • RG, 26.03.1935 - II 277/34

    1. Setzt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 WZG. voraus, daß überhaupt ein

    Auszug aus BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Umschreibung des Warenzeichens Nr. 809 543 in der Zeichenrolle auf die Klägerin keine rechtsübertra gende Bedeutung zukommt (RGZ 147, 332, 336 - Aeskulap; BGH GRUR 69, 43" 45 - Marpin).
  • RG, 15.01.1904 - II 235/03

    Warenzeichen.

    Auszug aus BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    Dadurch soll ein Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindert und weiter bezweckt werden, daß die Herkunftsfunktion des Zeichens erhalten bleibt (so bereits RGZ 56, 369, 371 - Venus; RG GRUR 36, 1078, 1080 - Macholl) und Täuschungen der Allgemeinheit unterbunden werden (RG GRUR 36, 1078, 1080 - Macholl; BGH GRUR 67, 89, 92 - Rose).
  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Nach den Gesetzeszwecken, die auf die Erhaltung der betrieblichen Herkunftsfunktion und den Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung gerichtet sind (BGH, Urt. v. 11.7.1955 - II ZR 96/54, GRUR 1957, 44, 45 - Firmenübertragung; Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado), kommt es hierzu entscheidend darauf an, ob die Grundlage des Unternehmens erhalten bleibt und ob die Fortführung des Unternehmens nach der Übernahme oder der Änderung der Rechtsform als Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebs erscheint (BGHZ 21, 66, 69 - Deutsche Hausbücherei; BGH, Urt. v. 14.5.1957 - I ZR 50/56, GRUR 1957, 550, 552 = WRP 1957, 264, 266 - Tabu II; Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 130/80, GRUR 1983, 182, 183 = WRP 1983, 261, 263 - Concordia-Uhren).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist das bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dann anzunehmen, wenn unter der übertragenen Kennzeichnung der Geschäftsbetrieb im großen und ganzen übernommen bzw. fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 23.1.1963 - Ib ZR 78/61, GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick; Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 69, 92 - Rose; Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, aaO. - Nocado).

  • OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20

    Tatbestandsberichtigungsantrag, Klärungsbedürftigkeit, Rückforderungsansprüche,

    Für die rechtliche Beurteilung des Übergangs des Warenzeichens zusammen mit dem Geschäftsbetrieb war dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (BGH, Urteil vom 07.07.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, juris-Rn. 16 - Nocado).
  • BGH, 02.03.1989 - I ZR 7/87

    "FLASH"; Wirksamkeit eines Zeichenerwerbs

    Für die Beurteilung indes, ob der Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, mitübertragen ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (RG GRUR 1943, 131, 132 - Valenciade; BGH, Urt. v. 23.1.1963 - Ib ZR 78/61, GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick; v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 92 - Rose; v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado).

    Damit wäre auch der von der Rechtsprechung geforderte innere zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang der Übertragung des Zeichens und des zugehörenden Geschäftsbetriebs erfüllt (BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 39/55, GRUR 1957, 231, 232 - Pertussin I; v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado).

  • BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89

    Verwechselungsgefahr zweier Unternehmenskennzeichnungen bei Übereinstimmung des

    Denn auch für den Liquidationsfall sind - ähnlich wie im Falle des Konkurses, für den der Bundesgerichtshof dies bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader) - im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens keine zu strengen Maßstäbe bei der Beurteilung des Erfordernisses des Betriebsübergangs anzulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 66); dies bedeutet, daß nur geringere Anforderungen an den Umfang, in dem Teile des aufzulösenden Betriebs zusammen mit der Kennzeichnung übertragen werden müssen, sowie an die Nähe der zeitlichen Abfolge etwaiger einzelner Übertragungsakte (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado) zu stellen sind.
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 17/88

    Benner; Veräußerung eines aus dem bürgerlichen Namen eines Gesellschafters

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Übertragung des i. S. des § 8 WZG erforderlichen Unternehmens oder Unternehmensteils nicht zugleich mit der des Kennzeichens und auch nicht in einem Rechtsakt zu erfolgen braucht, sondern nur einen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zusammengehörigen Vorgang darstellen muß (vgl. BGH, NJW 1957, 910 = LM § 15 WZG Nr. 14 = GRUR 1957, 231 (232) - Taeschner/Pertussin; BGH, NJW 1971, 1936 = LM § 8 WZG Nr. 9 = GRUR 1971, 573 (574) - Nocado).
  • BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71

    Wirksamkeit der Übertragung eines Betriebes

    Beide Bestimmungen, die insoweit nach denselben Grundsätzen auszulegen sind (vgl. bereits RG MuW 27/28, 522, 523 - Weber; ferner RG GRUR 34, 53, 55 - Valvonit mit hier nicht näher interessierenden Einschränkungen), wollen ein Auseinanderfallen von Betrieb und dem dazugehörigen Firmennamen bzw. Warenzeichen verhindern; sie bezwecken weiter, daß die Herkunftsfunktion der Kennzeichnungen erhalten bleibt und Täuschungen der Allgemeinheit unterbunden werden (BGH GRUR 71, 573, 574 - Nocado zu § 8 WZG; BGH GRUR 57, 44, 45 zu § 23 HGB).
  • OLG Köln, 23.03.2001 - 6 U 193/99

    Schutzkraft der IR-Marke "Budweiser" - Inhaberschaft - Verwechslungsgefahr

    Nach der Rechtsprechung des BGH zur vergleichbaren Rechtslage nach § 8 Abs. 1 WZG (GRUR 71, 573 f - "Nocado"), die ausdrücklich die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Markenübertragung und Geschäftsübergang anerkannt hat, war allerdings ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Elementen erforderlich.
  • OLG Köln, 02.02.2001 - 6 U 193/99

    Schutz früherer DDR-Marken in der Bundesrepublik ; Löschung wegen absoluter

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  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

    Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 2 WZG, der zufolge ein Warenzeichen nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem es gehört, übertragen werden kann, dient der Erhaltung der herkunftskennzeichnenden Funktion des Warenzeichens (BGH, GRUR 1971, 573 ff., 574 - Nocado mit Nachweisen).
  • BGH, 18.10.1974 - I ZR 74/73

    Ergänzende Vertragsauslegung - Richterliche Rechtsschöpfung - Entwertung eines

    Auch wenn letzteres nicht zutrifft und die hier in Rede stehenden Zweitzeichen nicht Teil eines Pachtbetriebes werden sollten (vgl. dazu BGH GRUR 1971, 573, 575 - Nocado), ist die Beklagte gehindert, sie nach einer Beendigung des Pachtverhältnisses in der von ihr beabsichtigten Weise für sich und gegen die Kläger oder einen Pachtnachfolger zu verwenden.
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