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   BGH, 16.11.1954 - I ZR 40/53   

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BGH, 16.11.1954 - I ZR 40/53 (https://dejure.org/1954,311)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1954 - I ZR 40/53 (https://dejure.org/1954,311)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1954 - I ZR 40/53 (https://dejure.org/1954,311)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 541
  • NJW 1955, 789 (Ls.)
  • GRUR 1955, 286
  • DB 1955, 168
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 11.06.1932 - I 362/31

    Über Begriff, Voraussetzung und Wirkung der Gesellschafter-Erfindung.

    Auszug aus BGH, 16.11.1954 - I ZR 40/53
    Die Revision hat auf Grund dieses Vorbringens der Klägerin erstmalig den Versuch unternommen, unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 136, 415 [418-419] den unmittelbaren Übergang des Rechts an dieser Erfindung zu Gunsten der Klägerin zu begründen.

    In der angeführten Entscheidung RGZ 136, 415 [418-419] hat das Reichsgericht auf eine Gesellschaftererfindung die Grundsätze der Diensterfindung angewandt und ausgeführt, für die im Betriebe tätigen Gesellschafter eines Unternehmens müßten die Grundsätze der Diensterfindung sogar in erhöhtem Maße gelten.

    Mag dem Gesellschafter in gewissem Sinne auch eine erhöhte, umfassendere Treupflicht obliegen (vgl. für die Diensterfindung und die Gesellschaftererfindung die bereits erwähnte Entscheidung RGZ 136, 415; zur Frage der Wahrung des Betriebsgeheimnisses RG GRUR 1939, 706 [708]), so kann einem Gesellschafter, der bereits von jeder Mitarbeit zur Förderung und Erreichung des Gesellschaftszwecks ausgeschlossen ist und auch rein rechtlich mit dem alsbaldigen Ausscheiden aus dem Gesellschaftsverhältnis rechnen muß, nicht verwehrt werden, sich um den Aufbau einer neuen Existenz zu bemühen, auch wenn sich dies später für die fortbestehende Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig auswirken könnte.

  • RG, 22.12.1939 - III 30/39

    1. Zum Begriff der Diensterfindung. 2. Inwieweit wird die Auswirkung von

    Auszug aus BGH, 16.11.1954 - I ZR 40/53
    Das Reichsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Dezember 1939 (RGZ 163, 112 [115-116]) die Frage, ob nach dem Inkrafttreten des neuen Patentgesetzes eine dem Dienstherrn nach dem Dienstvertrag "gehörende" Diensterfindung dem Dienstherrn ohne weiteres zufalle oder ihm besonders zu übertragen sei, offengelassen.
  • BGH, 23.05.1952 - I ZR 149/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.11.1954 - I ZR 40/53
    Für Diensterfindungen wurde durch die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl 1, 466) und die hierzu erlassene Durchführungsverordnung vom 20. März 1943 (RGBl 1, 257) eine im ganzen noch geltende Sonderregelung getroffen (Urt des BGH v. 23. Mai 1952 - I ZR 149/51 - in GRUR 1952, 573; Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, GRUR 1950, 350), die von dem in der Person des Erfinders entstehenden Recht auf das Patent ausgeht (§ 3 Satz 1 PatG) und unter bestimmten Voraussetzungen dem Unternehmer die Möglichkeit gibt, die Erfindung in Anspruch zu nehmen.
  • RG, 19.12.1940 - 3 D 236/40

    1. Die Treupflicht, die in dem Anstellungsvertrage begründet ist, verbietet dem

    Auszug aus BGH, 16.11.1954 - I ZR 40/53
    Die Treupflicht, die in einem Anstellungsverhältnis begründet ist, verbietet dem Angestellten nicht, schon während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ein Wettbewerbsunternehmen vorzubereiten, das er nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses betreiben will (RGSt 75, 75 [82 f]; RAG in Arbeitsrechtssammlung 35, 168 mit zustimmender Anmerkung von Hueck).
  • RG, 25.02.1933 - I 139/32

    1. Kann der Dienstherr, nach Überlassung der Kenntnis einer Angestelltenerfindung

    Auszug aus BGH, 16.11.1954 - I ZR 40/53
    Jede der hiernach möglichen rechtlichen Würdigungen setzt aber in tatsächlicher Hinsicht voraus, daß bereits vor dem 1. April 1950 eine "fertige Erfindung" vorgelegen hat (RGZ 140, 53 [58-60]).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 39/12

    Pflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur unentgeltlichen

    Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck der den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in der Gesellschaft im Einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfindungen taugliche Anhaltspunkte für das mit der Anstellung tatsächlich als gewollt Erklärte (vgl. BGH, GRUR 2000, 788, 790 - Gleichstromsteuerschaltung; GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; Jestaedt, FS für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.).

    Ebenso kann der Sinn und Zweck der Gesellschaft für eine dahingehende Verpflichtung sprechen (vgl. BGH, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; GRUR 2000, 788, 790 - Gleichstromsteuerschaltung; GRUR 1991, 127, 129 - Objektträger; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74 m. w. Nachw.; vgl. a. Benkard/Melullis, a.a.O., § 6 PatG Rdnr. 27e; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 6 PatG Rdnr. 30).

    Auch kann sich - je nach den Umständen des Einzelfalles - aus der Treuepflicht mitunter eine Pflicht des Gesellschafters zur Übertragung bzw. Rechtseinräumung ergeben (BGH, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; GRUR 2000, 788, 790 - Gleichstromsteuerschaltung; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74 m. w. Nachw.), insbesondere wenn die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 74 m. w. Nachw.; vgl. a. Benkard/Melullis, a.a.O., § 6 PatG Rdnr. 27e).

    Selbst der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht ausnahmslos verpflichtet, über die Erfindung zugunsten der Gesellschaft zu verfügen (vgl. BGH, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; GRUR 1991, 127, 129 - Objektträger).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2017 - 6 U 69/16

    Andienungspflicht des Gesellschafters hinsichtlich einer von ihm gemachten

    c) Wenn der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Abrede über eine Andienungspflicht der Gesellschafter enthält, dann kann nicht ausnahmslos von einer Pflicht zur Übertragung bzw. Rechtseinräumung des Schutzrechts ausgegangen werden (BGH GRUR 1955, 286, 289 - Schnell-Kopiergerät; BGH GRUR 1991m 127, 129 - Objektträger).
  • BGH, 24.10.1989 - X ZR 58/88

    Vergütungsanspruch für eine Erfindung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

    Es findet auf Erfindungen eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder unmittelbar noch im Wege einer erweiterten Auslegung Anwendung, weil der Geschäftsführer die Gesellschaft gesetzlich vertritt (§§ 35, 36, 37 Abs. 2 GmbHG) und infolgedessen nicht zu den sozial abhängigen Arbeitnehmern zählt, deren Schutz das ArbEG beabsichtigt (BGH GRUR 1965, 302, 303 - Schellenreibungskupplung; vgl. auch BGHZ 31, 162 - Malzflocken; BGH GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 1975, § 1 Rdn. 4; Bartenbach, ArbEG, 1980, § 1 Rdn. 68 f.; Gaul/Bartenbach, Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, Bd. I C Rz. 120 ff.; Gaul, GRUR 1977, 686, 690; Volmer/Gaul, ArbEG, § 1 Rdn. 108 ff.; ders., GmbH-Rundschau 1982, 101).
  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

    Gleichstromsteuerschaltung

    Wenn es, wie das Berufungsgericht hinsichtlich des Anstellungsvertrages des Beklagten angenommen hat, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck der den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in der Gesellschaft im einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfindungen taugliche Anhaltspunkte des mit der Anstellung tatsächlich als gewollt Erklärten (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 40/53, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; Urt. v. 22.10.1964 - Ia ZR 8/64, GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 74; Jestaedt, Festschrift für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.; auch Gaul, GmbHR 1982, 101, 102 f.).
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 53/00

    GbR - Nichtselbständige Tätigkeit - Ingenieure im öffentlichen Dienst -

    Das in der Revisionsbegründung zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. November 1954 I ZR 40/53 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1955, 541) steht dem nicht entgegen.

    In diesem Fall bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Gesellschaftsvertrages, ob und in welchem Umfang die Rechte an der Erfindung der Gesellschaft gebühren (BGH in NJW 1955, 541).

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 250/95

    "Potmusikproduzenten"; Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrages zweier Künstler

    Die Vereinbarung kann deshalb nur so verstanden werden, daß die Nutzungsrechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Werken - unabhängig von der Frage der Urheberschaft in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwertung einzubringen waren (vgl. dazu auch - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 40/53, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; vgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 8 Rdn. 12; Orth, Die Besonderheiten der BGB-Gesellschaften im Urheberrecht, S. 125 f.).
  • OLG Stuttgart, 20.03.2001 - 20 W 33/00

    Eigentumserwerb durch Verarbeitung - künstlerisches Werk - Entwicklungsstufen

    Auch ist eine antizipierte Eigentumsübertragung möglich (Staudinger/Wiegand, a.a.O., Rn. 41 zu § 950; BGH NJW 1955, 541 für das Recht an einer Erfindung).

    Auch dann bedurfte es einer entsprechenden Absprache und einer entsprechenden Rechtsübertragung (BGH NJW 1955, 541).

  • BGH, 22.02.1974 - I ZR 128/72

    Rechte an Hummel-Figuren

    Diesen berechtigten Belangen ist jedoch nicht durch ein (fiktives) originäres Urheberrecht des Dienstherrn (vgl. § 5 KUG für von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Verfasserangabe herausgegebene Werke; siehe ferner für Diensterfindungen nach der älteren patentrechtlichen Rechtsprechung RGZ 136, 415, 418; dazu kritisch BGH GRUR 1955, 286, 288, 289 - Schnellkopiergerät), sondern bei der Frage Rechnung getragen worden, ob und in welchem Umfang der angestellte Werkschöpfer zu einer Urheberrechts- bzw. Nutzungsrechtsübertragung auf seinen Dienstherrn verpflichtet ist (RG und BGH a.a.O. sowie die nachfolgende Rspr.; vgl. auch die Auslegungsregel des § 2 GeschmMG nach der der Dienstherr als Rechtsinhaber angesehen wird).
  • BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64

    Rechtsmittel

    Beide Verordnungen sind, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ebenso wie das ab 1. Oktober 1957 an ihre Stelle getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (vgl. §§ 43 Abs. 1, 49 a.a.O.) auf die Erfindungen von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder unmittelbar noch im Wege einer erweiternden Auslegung anzuwenden, weil diese die Gesellschaft gesetzlich vertreten (§§ 35, 36, 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und infolgedessen nicht zu den sozial abhängigen Arbeitnehmern rechnen, deren Schutz die Regelung durch den Gesetzgeber bezweckt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1963 - Ia ZR 104/63 - Chlorator; ferner BGH Urt. vom 11. November 1959 - KZR 1/59 - Malzflocken, nur teilweise veröffentlicht u.a. in BGHZ 31, 162 und GRUR 1960, 350 für den gleichliegenden Fall der Erfindung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft; BGH GRUR 1955, 286, 289 Schnellkopiergerät - für die Erfindung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft; ferner Riemschneider/Barth, Die Gefolgschaftserfindung, 1943, Vorbem. 1 zu den §§ 3 ff DVO, S. 59; Volmer, Arbeitnehmererfindungsgesetz, § 1 Bem.

    Dies schließt aber nicht aus, daß sich die Verpflichtung des Klägers, seine Erfindungen auf die Beklagte zu übertragen, aus seinen dienstvertraglichen Beziehungen (§§ 611 ff BGB) und der damit verbundenen Treuepflicht ergeben kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über Erfindungen getroffen haben oder nicht (vgl. hierzu BGH GRUR 1953, 29, 30 - Plattenspieler I; GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; ferner Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., ArbEG § 1 Anm. 4, § 5 Anm. 11; Volmer, a.a.O., § 1 Bem. 25, 26 und 28; Benkard, a.a.O., § 3 PatG Rdn. 10 bis 12).

  • BGH, 28.11.1958 - I ZR 90/57

    Rechtsmittel

    Die Beklagten würden sich zwar im voraus haben verpflichten können, eine von ihnen zu machende Erfindung in die Gesellschaft einzubringen, und sie würden sogar im voraus über die Erfindung in dem Sinne haben verfügen können, daß die Erfindung ohne weiteren Übertragungsakt mit ihrer Entstehung der Gesellschaft zugefallen wäre (BGH GRUR 1955, 286).

    Selbst wenn aber eine solche Verpflichtung oder Vorausverfügung der Beklagten angenommen würde, so würde doch nach dem Erfahrungssatz, daß in der Regel ein Patentinhaber bei der Einräumung eines Rechtes an dem Patent von seinen Rechten so wenig wie möglich aufgeben will (RG GRUR 1937, 1001), höchstens anzunehmen sein, daß die Beklagten, ihre Erfindung der vorläufigen Gesellschaft zur Benutzung zu übertragen gehabt hätten oder im voraus übertragen hätten (BGH GRUR 1955, 286; Reimer a.a.O.).

  • BGH, 30.10.1990 - X ZR 16/90

    Zulässigkeit von Einwendungen gegenüber dem auf Übertragung bzw. Abtretung

  • BGH, 05.12.1980 - I ZR 179/78

    Wettbewerblicher Unterlassungsanspruch - Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen

  • BFH, 26.06.1970 - VI R 193/67

    Erfindervergütung - Alleinaktionär - Vorstandsvorsitzender einer AG -

  • BGH, 09.05.1962 - VIII ZR 45/61
  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 2/94
  • LG Düsseldorf, 24.02.2004 - 4a O 463/03

    Konsequenzen einer Übertragung von Patentrechten von Privatpersonen auf eine

  • BGH, 27.10.1961 - I ZR 34/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.06.1965 - Ia ZR 19/64

    Auslegung eines Lizenzvertrages - Eintritt eines Rechtsnachfolgers in einen

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