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   BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07   

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https://dejure.org/2009,65
BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07 (https://dejure.org/2009,65)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - I ZR 42/07 (https://dejure.org/2009,65)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 (https://dejure.org/2009,65)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweisung eines Bankinstituts auf einen Aktienindex als Bezugsgröße für die Wertentwicklung seiner Finanzprodukte; Verwendung des übereinstimmenden Aktienindexes i.R.e. Produktkennzeichnung eines Wertpapieres; Voraussetzungen für ein Verstoß gegen die guten Sitten ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Wettbewerbsverstoß bei Handel mit Wertpapieren unter Bezugnahme auf den DAX ("DAX")

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zulässiger Verweis einer Bank auf den Aktienindex DAX als Bezugsgröße für die Wertentwicklung ihrer Finanzprodukte; unzulässige Verwendung des mit einer Marke übereinstimmenden Aktienindex im Rahmen der Produktkennzeichnung ihrer Wertpapiere

  • Betriebs-Berater

    Commerzbank darf Dax als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

  • Betriebs-Berater

    Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4; ; BGB § 242; ; BGB § 313; ; MarkenG § 14 Abs. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 14 Abs. 6; ; MarkenG § 23; ; MarkenRL Art. 6 Abs. 1 lit. b

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angebot indexbezogener Wertpapiere durch eine Bank mit Verweis auf den DAX als Bezugswert: Keine marken- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche der Deutschen Börse ? Unzulässige Bezeichnung von Wertpapieren mit ?Unlimited DivDAX® Indexzertifikat?

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anlegerrecht: Zulässige Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine - DAX

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zulässige Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine - DAX

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung eines Bankinstituts auf einen Aktienindex als Bezugsgröße für die Wertentwicklung seiner Finanzprodukte; Verwendung des übereinstimmenden Aktienindexes i.R.e. Produktkennzeichnung eines Wertpapieres; Voraussetzungen für ein Verstoß gegen die guten Sitten ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DAX

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Marke DAX

  • markenmagazin:recht (Pressemitteilung)

    Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5; § 23 Nr. 2 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b und Nr. 10 UWG
    Die Marke "Dax®” darf beschreibend verwendet werden

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Beschreibende Angabe - Verwendung der Wortmarke "DAX" als Bezugswert für Wertpapiere zulässig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Marke "Dax®" darf beschreibend verwendet werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Deutsche Börse kann einer Bank nicht die Nutzung der Zeichenfolge DAX für Wertpapiere verbieten

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    BGH entscheidet Streit über die Marke DAX - Banken dürfen DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    BGH entscheidet Streit über die Marke DAX - Banken dürfen DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

  • drbuecker.de (Pressemitteilung)

    DAX

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 23 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b und Nr. 10; BGB § 313
    Zulässiger Verweis einer Bank auf den Aktienindex DAX als Bezugsgröße für die Wertentwicklung ihrer Finanzprodukte

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Marke "DAX" darf von Commerzbank benutzt werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Streit über die Verwendung der Bezeichnung DAX

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    DAX

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Markenstreit: Banken dürfen Bezug auf Dax nehmen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

  • wekwerth.de (Kurzinformation)

    Markenrecht - Legitimation der Benutzung der Wortmarke "DAX” für indexbezogene Finanzprodukte (hier: Optionsscheine)

  • bauersfeld-rechtsanwaelte.de (Leitsatz)

    Markenrecht - Produktkennzeichnung - Wertpapiere - Verstoß gegen die guten Sitten

  • bauersfeld-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Markenrecht - BGH entscheidet Streit über die Marke DAX - Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Entscheidet Streit über die Marke DAX

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Benutzung der Wortmarke "DAX" für indexbezogene Finanzprodukte

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Commerzbank darf Dax als Bezugswert für Wertpapiere verwenden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Marke DAX

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässige Verwendung der Bezeichnung DAX als Bezugsgröße in Finanzprodukten; Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG; markenmäßige Benutzung geschützter Namen von Indizes als Produktbezeichnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 181, 77
  • NJW-RR 2010, 960
  • ZIP 2010, 96
  • GRUR 2009, 1162
  • WM 2009, 2026
  • BB 2009, 1025
  • BB 2009, 2321
  • BB 2009, 2612
  • DB 2009, 2316
  • NZG 2009, 1275 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (89)

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Die Verwendung einer fremden Marke als Bestandteil einer eigenen Kennzeichnung stellt regelmäßig einen markenmäßigen Gebrauch dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 55 - DAX, mwN).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/Deenik; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 und 35 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX).

    (2) Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 und 43 - Gillette; BGHZ 181, 77 Rn. 32 - DAX).

    Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX).

  • BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10

    Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

    b) Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (z.B. BGH, Urteile vom 13. Februar 1995 - II ZR 225/93 - BGHR BGB § 626 Abs. 1 wichtiger Grund 7; vom 9. November 1992 - II ZR 234/91 - aaO wichtiger Grund 4 und vom 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87 - aaO wichtiger Grund 1; zu § 314 BGB: BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09 - NJW 2010, 1874 Rn. 15; siehe ferner zu § 313 BGB: BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - BGHZ 181, 77 Rn. 72).

    Auch bei Anwendung des § 313 BGB ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst trägt (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - BGHZ 181, 77 Rn. 71).

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