Rechtsprechung
BGH, 28.03.1985 - I ZR 42/83 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Werbung für ein Sanatorium oder eine Kuranstalt - Zulässigkeit der Werbung mit Abbildungen von Angehörigen von Heilberufen in deren Berufskleidung - Zulässigkeit, wenn es sich bei der abgebildeten Person erkennbar nicht um einen Arzt handelt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HeilmittelWerbeG § 11 Nr. 4; UWG § 1
"Sanatorium II"; Abbildung von Angehörigen der Heilberufe in Berufskleidung bei Werbung für ein Sanatorium oder eine Kuranstalt - rechtsportal.de
HeilmittelWerbeG § 11 Nr. 4; UWG § 1
"Sanatorium II"; Abbildung von Angehörigen der Heilberufe in Berufskleidung bei Werbung für ein Sanatorium oder eine Kuranstalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1985, 2194 (Ls.)
- MDR 1985, 821
- GRUR 1985, 936
- afp 1985, 242
- afp 1985, 309
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04
Krankenhauswerbung
Diese Regelung gilt, da § 11 HWG keine dem § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG entsprechende Einschränkung enthält, auch für die Werbung von Kliniken, Sanatorien und Kuranstalten (…vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1970 - I ZR 14/69, GRUR 1970, 558, 560 - Sanatorium I; Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936, 937 = WRP 1985, 483 - Sanatorium II).Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, dass durch Abbildungen der Eindruck erzeugt wird, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren werde fachlich empfohlen oder angewendet, und dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BGH GRUR 1985, 936 - Sanatorium II;… BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum).
Die Vorschrift ist vom historischen Gesetzgeber als abstrakter Gefährdungstatbestand verstanden und vom Senat bisher auch so ausgelegt worden (vgl. BGH GRUR 1985, 936, 937 - Sanatorium II; GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum).
- BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98
TCM- Zentrum
Das Verbot des § 11 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, daß durch Abbildungen der Eindruck entsteht, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren würde fachlich empfohlen oder angewendet, und daß die Autorität der Heilberufe ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BGH, Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936 = WRP 1985, 483 - Sanatorium II).Es ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber, dem bei der Bestimmung der Grenzen der Berufsausübungsfreiheit aus Gründen des Gemeinwohls Ermessen eingeräumt ist und Generalisierungen gestattet sind, sich aus diesen Erwägungen für ein umfassendes Verbot der Werbung mit bestimmten bildlichen Darstellungen entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1985, 936, 937 - Sanatorium II).
- LG Duisburg, 21.03.2012 - 25 O 54/11
Zulässigkeit der Werbung für Zahnersatz mit Veröffentlichungen von Äußerungen …
Die Vorschrift sei, so der BGH in der zitierten Entscheidung - vom historischen Gesetzgeber als abstrakter Gefährdungstatbestand verstanden und vom Bundesgerichtshof bis zu dieser Entscheidung auch so ausgelegt worden (vgl. BGH, GRUR 1985, 936; NJW-RR 2001, 684).
- BGH, 02.07.1992 - I ZR 215/90
Hyanit - HWG - Äußerungen Dritter; Schutz der Gesundheit
Sinn und Zweck des § 11 HWG ist die Unterbindung bestimmter unsachlicher, nicht allein auf die Unterrichtung des Laienpublikums beschränkter Werbeaussagen, von denen die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung oder Irreführung des Verkehrs ausgehen kann (BGH, Urt. v. 28.3. 1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936 = WRP 1985, 483 - Sanatorium II;… Urt. v. 16.5. 1991 - I ZR 207/89 aaO. - Fachliche Empfehlung I). - LG Hamburg, 27.09.1994 - 312 O 331/94
Anforderungen an ein absolutes Werbeverbot; Werbung für "Verfahren zur …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Stuttgart, 12.11.1999 - 2 U 82/99
Arztwerbung - Heilmittel - Internetapotheke - Nahrungsergänzungsmittel - …
Die gesetzgeberische Intention zielt darauf ab, die Laienwerbung für Heilmittel bzw. -verfahren möglichst auf sachliche Informationen unter weitestgehender Ausschaltung suggestiver Beeinflussungen zu beschränken (BGH GRUR 1985, 936 - Sanatorium II;… Doepner aaO, § 11 Rn. 6 und § 11 Nr. 4 Rn. 1;… Bülow/Ring aaO, § 11 Nr. 4 Rn. 1).