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   BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10   

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BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10 (https://dejure.org/2011,277)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2011 - I ZR 43/10 (https://dejure.org/2011,277)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2011 - I ZR 43/10 (https://dejure.org/2011,277)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Das Verbot, private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet anzubieten, ist wirksam

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbot von Sportwetten und Glücksspielen im Internet

  • faz.net (Pressemeldung, 28.09.2011)

    Glücksspiele privater Anbieter im Netz weiter verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

  • goerg.de (Kurzinformation)

    Öffentliches Glücksspiel im Internet - rien ne va plus?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbot von Sportwetten und Glücksspielen im Internet

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BGH verhandelt am 17. März 2011 wettbewerbsrechtliche Sportwettenfälle

  • juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entscheidung zum Verbot von privaten Wettangeboten erwartet

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Onlineglücksspiel: Zocken im Internet ist und bleibt verboten - vorerst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 96 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994  C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f.  Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67  Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46  Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840  Carmen Media Group).

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105  Carmen Media Group).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f.  Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

    Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 65  Carmen Media Group).

    (a) Die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 60  Carmen Media Group).

    Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Regelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtliche Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f.  Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f.  Markus Stoß u.a.).

    (b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71  Carmen Media Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien zur kohärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels bestehen, wenn.

    Außerdem sind auch Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohärenzprüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allgemeininteressen beseitigen (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff.  Carmen Media Group).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein allgemeines Internetverbot grundsätzlich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von Spielen über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105  Carmen Media Group).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aspekt der Kohärenz des Internetverbots keine Bedenken daraus abgeleitet, dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff.  Carmen Media Group).

    (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angenommen, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber allein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsausweitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f.  Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106  Markus Stoß u.a.).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71  Carmen Media Group).

    Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2007 Rn. 49 - Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 60  Carmen Media Group).

    In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erlassenen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58  Carmen Media Group).

    Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade auch im Zusammenhang mit dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 104  Carmen Media Group).

    Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuZW 2007, 209 Rn. 58  Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 65  Carmen Media Group).

    Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 4 GlüStV (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98, 105  Carmen Media Group).

    Dabei war dem Gerichtshof auch die für Pferdewetten geduldete Ausnahme bekannt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98  Carmen Media Group  in Verbindung mit dem Vorlagebeschluss des VG Schleswig, ZfWG 2008, 69, 74, und der dort erfolgten Bezugnahme auf die Ausführliche Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren, S. 1 u., 3 bei Ziff. 2.2, Anlage 1 a zum Entwurf des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 14/4849).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für konzessionierte Anbieter, nicht aber für ohne Erlaubnis tätige Veranstalter und Vermittler gelten soll (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 11).

    cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen des Landes Bremen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Unionsrechts dienen (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f.  Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

    (3) Das Internetverbot ist auch eine kohärente und systematische Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 35 ff.).

    (aa) Das Internetverbot ist nicht in dem Sinne "monopolakzessorisch", dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 12).

    Dieser Zweck entfiele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspielstaatsvertrag wegfielen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 12 aE).

    Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 1. Juni 2011 an (8 C 5.10, juris Rn. 37 ff.).

    Das Internet ermöglicht den Abschluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder Zeit ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 38 ff.).

    Damit besteht in diesem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 41).

    Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferderennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim Internetvertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmöglichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der Pferdewetten für den Glücksspielmarkt insgesamt auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 42).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008  1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25).

    Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch überragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 27 ff.).

    Das Internetverbot ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40, 48, 59).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f.  Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

    Die Verfassungsmäßigkeit des Internetverbots (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und des Werbeverbots (§ 5 GlüStV) wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits mit Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 bestätigt (1 BvR 928/08, ZfWG 2008, 351, 356).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Zwar beeinträchtigt das Internetverbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011  C-212/08, EuZW 2011, 674 Rn. 74  Zeturf Ltd.).

    Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff.  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff.  Zeturf Ltd.).

    Für die Beurteilung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Internetverbots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebskanälen an, die nicht die besonderen Gefahren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff.  Zeturf Ltd.).

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Zeturf" (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-316/07

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi ist die gegenseitige Anerkennung

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Es reicht aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-316/07 u.a., WRP 2010, 1338 Rn. 70 ff.  Markus Stoß u.a.).

    Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Regelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtliche Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f.  Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f.  Markus Stoß u.a.).

    (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angenommen, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber allein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsausweitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f.  Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106  Markus Stoß u.a.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen (EuGH, WRP 2010, 1338 Rn. 113 - Markus Stoß u.a.).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65  Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007  C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49  Placanica; Urteil vom 8. September 2009  C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60  Liga Portuguesa de Futebol Profissional).

    Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff.  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff.  Zeturf Ltd.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994  C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f.  Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67  Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46  Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840  Carmen Media Group).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f.  Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999  C-67/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; Urteil vom 6. November 2003  C-243/01, Slg. 2003, I-13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62  Gambelli u.a.).

    Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65  Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007  C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49  Placanica; Urteil vom 8. September 2009  C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60  Liga Portuguesa de Futebol Profissional).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994  C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f.  Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67  Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46  Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840  Carmen Media Group).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65  Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007  C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49  Placanica; Urteil vom 8. September 2009  C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60  Liga Portuguesa de Futebol Profissional).

    Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuZW 2007, 209 Rn. 58  Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 65  Carmen Media Group).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999  C-67/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; Urteil vom 6. November 2003  C-243/01, Slg. 2003, I-13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62  Gambelli u.a.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994  C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f.  Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67  Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46  Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840  Carmen Media Group).

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10
    Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009  C-518/06, Slg. 2009, I-3491 Rn. 83 ff.  Kommission/Italien).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96

    Ausländische akademische Grade; Befugnis zur Führung von -;; Genehmigung,

  • OLG München, 22.12.2005 - 6 W 2181/05

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Fernsehgewinnspiels mit

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 06.03.2001 - KZR 32/98

    Werbung für Remailing

  • VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377

    Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2008 - 4 B 1774/07

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen nach

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

  • LG Köln, 25.02.2010 - 31 O 717/09

    Angebot von Glücksspielen im Internet bei nachempfundenen typischen

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08

    Costa del Sol

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 168/07

    Lotterien und Kasinospiele

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 96/02

    Direkt ab Werk

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

  • AG München, 26.09.2014 - 1115 Cs 254 Js 176411/13

    Internet Black Jack bringt kein Glück

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.09.2011, I ZR 43/10) für den damaligen Zeitpunkt entschieden, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (Internetverbot) formell und materiell mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

    (hierzu nochmals die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011 - I ZR 43/10) Zwar ist der nationale Berurteilungsspielraum dann eingeschränkt, wenn der Leistungserbringer im Niederlassungsstaat einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt und die Dienstleistung im EU- Ausland rechtmäßig begründet und zugelassen worden ist (hier EuGH "Gambeli" NJW 04, 139 ff).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 171/10

    BGH legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 Marktverhaltensregelungen, deren Anwendbarkeit keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 21, 30 ff. = WRP 2012, 201 - Sportwetten im Internet II, zu § 4 Abs. 4 GlüStV; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 78 f., zu § 5 Abs. 3 GlüStV).
  • BGH, 22.07.2021 - I ZR 194/20

    Rundfunkhaftung - Prüfungspflicht eines Fernsehsenders beschränkt sich auf grobe

    a) Die Bestimmungen in den Glücksspielstaatsverträgen zum Verbot und zur Beschränkung von Werbung für Glückspiele stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Spielteilnehmer im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 78; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10, GRUR 2013, 527 Rn. 11 = WRP 2013, 515 - Digibet).
  • BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16

    Zum Versicherungsschutz bei Eizellspende

    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV).
  • VG Potsdam, 27.03.2012 - 6 K 1564/09

    Lotterierecht

    Eine möglicherweise in Malta von den dortigen staatlichen Behörden erteilte Konzession ersetzt nicht die für die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Sportwetten notwendige Erlaubnis durch den Beklagten als zuständige brandenburgische Behörde (vgl. BVerwG NWVBl 2011, 307; BGH, Urteil vom 28. September 2011, Az.: I ZR 43/10).Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH, WRP 2010, 1338 Rn. 113 - Markus Stoß u.a.).

    Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet (BGH, Urteil vom 28. September 2011, Az.: I ZR 43/10).

    Insofern ist zwischen den Regelungen zum Glücksspielmonopol und denen, die unabhängig von der Monopolisierung der Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüStV dienen, zu differenzieren (vgl. BVerwG NVwZ 2011, 1319; BGH, Urteil vom 28. September 2011, Az.: I ZR 43/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011, Az.: OVG 1 S 221.10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2011, Az.: OVG 1 S 220.10; BayVGH, Beschluss vom 21. März 2011, Az.: 10 AS 10.2499 [beck-online]; Bay VGH DVBl. 2011, 1315).

    Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH EuZW 2009, 689, Rn. 52 ff. - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuGH EuZW 2011, 674, Rn. 76 ff. - Zeturf Ltd.; BGH, Urteil vom 28. September 2011, Az.: I ZR 43/10).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2022 - 20 U 227/20
    Die Bestimmungen in den Glücksspielstaatsverträgen zum Verbot und zur Beschränkung von Werbung für Glückspiele stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Spielteilnehmer im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011, Az.: I ZR 43/10, zitiert nach juris; Beschluss vom 24. Januar 2013, Az.: I ZR 171/10, GRUR 2013, 527 - 530 - Digibet ; Urteil vom 22. Juli 2021, Az.: I ZR 194/20, GRUR 2021, 1556 - 1566 - Rundfunkhaftung ).
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