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   BGH, 07.03.2013 - I ZR 43/12   

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https://dejure.org/2013,13070
BGH, 07.03.2013 - I ZR 43/12 (https://dejure.org/2013,13070)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - I ZR 43/12 (https://dejure.org/2013,13070)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - I ZR 43/12 (https://dejure.org/2013,13070)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 Abs 1 S 2 ZPO, § 531 Abs 2 Nr 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Rechtliches Gehör: Zulassung "neuen" Berufungsvorbringens wegen Verletzung der richterlichen Hinweispflicht im erstinstanzlichen Verfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör: Zulassung "neuen" Berufungsvorbringens wegen Verletzung der richterlichen Hinweispflicht im erstinstanzlichen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2
    Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung von Transportgut (hier: Schuhschäfte) i.R.d. Zulassung von Beweisangeboten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstinstanzliche Hinweispflichten und neues Vorbringen in der Berufungsbegründung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast bei Transportschäden (Substantiierung des Schadens)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.06.2005 - V ZR 271/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Zulassung von in der ersten

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - I ZR 43/12
    Ein solches Vorgehen des Gerichts kommt einer Verhinderung des Vortrags zu entscheidungserheblichen Punkten gleich (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624; Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, NJW-RR 2009, 1112 Rn. 11).

    Diesem Irrtum hätte das Landgericht durch einen Hinweis entgegenwirken müssen (vgl. BGH, NJW 2005, 2624; MünchKomm.ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 20).

  • BGH, 22.04.2009 - IV ZR 328/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - I ZR 43/12
    Ein solches Vorgehen des Gerichts kommt einer Verhinderung des Vortrags zu entscheidungserheblichen Punkten gleich (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624; Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, NJW-RR 2009, 1112 Rn. 11).

    Hierbei handelt es sich um qualifizierten, urkundlich belegten Parteivortrag (BGH, NJW-RR 2009, 1112 Rn. 14).

  • BGH, 19.01.2012 - V ZR 141/11

    Sachmangel eines gekauften Hausgrundstücks wegen Wohnflächenabweichung:

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - I ZR 43/12
    Dies ist schon dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der nicht zugelassenen Beweisantritte anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11 Rn. 11, juris).
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - I ZR 43/12
    Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524 m.w.N.).
  • BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17

    Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung

    Ein solches Vorgehen des Gerichts kommt einer Verhinderung des Vortrags zu entscheidungserheblichen Punkten gleich und stellt daher einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZR 43/12, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.2014 - IX ZB 46/12

    Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründungsschrift: Anforderungen an die Rüge

    Mit den im landgerichtlichen Urteil ausgeführten inhaltlichen Gesichtspunkten, weshalb das Vorbringen unsubstantiiert oder ohne erforderlichen Beweisantritt geblieben ist, hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt, insbesondere nicht ausgeführt, welches Vorbringen er gegebenenfalls ergänzend hierzu noch vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZR 43/12, TranspR 2013, 461 Rn. 11).
  • BGH, 27.04.2017 - IX ZB 80/16

    Restschuldbefreiung: Präklusion des Schuldnervortrags in einem nachgelassenen

    Dadurch hat es verhindert, dass dieser im Schlusstermin zu den Versagungsanträgen ergänzend vortrug und selbst auf seine Stellungnahmen im Insolvenzverfahren Bezug nahm (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11; vom 7. März 2013 - I ZR 43/12, TranspR 2013, 461 Rn. 11; vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 6; vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 24; BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16, nv Rn. 6 mwN).
  • OLG Nürnberg, 19.09.2018 - 2 U 2307/17

    Hinweispflicht besteht nicht wenn ein etwaiger Aufklärungsbedarf bereits

    Im Interesse einer sachgerechten Entscheidung des Rechtsstreits hat das Gericht daher ergänzend einzugreifen, wenn anzunehmen ist, dass das mangelhafte Vorbringen einer Partei auf einem Versehen oder einem Irrtum beruht und die Partei auf einen Hinweis den Mangel beseitigen wird (Fritsche a. a O. § 139 Rn. 9; dahingehend auch: BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - I ZR 43/12 -, juris Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 26/20

    Feststellung der Nichtigkeit eines Lizenzvertrags ex tunc Wirksamkeit einer

    Dann hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere auch Angaben zu vorgetragenen Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (BGH NJW 2018, 2202; BGH RdTW 2013, 440; BGH NJW 2002, 3317; BGH NZG 2001, 71).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 27/20

    Urkundenprozess auf Zahlung von Lizenzgebühren aus Lizenzvertrag; Lizenzvertrag

    Dann hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere auch Angaben zu vorgetragenen Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (BGH NJW 2018, 2202; BGH RdTW 2013, 440; BGH NJW 2002, 3317; BGH NZG 2001, 71).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2019 - 7 U 211/13
    Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, und hat die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht in erster Instanz das Ausbleiben von tatsächlichem Vorbringen oder Beweisanträgen mitverursacht, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vorbringens oder neuer Beweismittel im Berufungsverfahren als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2013, Az.: I ZR 43/12, zitiert nach juris, Rdnr. 11 m.w.N.).
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