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   BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03   

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https://dejure.org/2005,251
BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03 (https://dejure.org/2005,251)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2005 - I ZR 45/03 (https://dejure.org/2005,251)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - I ZR 45/03 (https://dejure.org/2005,251)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundlagen für die Verwendung einer Ware als Marke; Ansprüche wegen Verletzung der Klagemarke als auch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes; Frage des Vorrangs markenrechtlicher Anspruchsgrundlagen im Fall der Konkurrenz mit ...

  • Judicialis

    MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2; ; UWG § 4 Nr. 10

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Russisches Schaumgebäck"; Entscheidung des Verletzungsrichters im Hinblick auf die Unterscheidungskraft einer Marke; Benutzung der tradionellen Form eines importierten Süßwarenprodukts als Marke

  • rechtsportal.de

    "Russisches Schaumgebäck"; Entscheidung des Verletzungsrichters im Hinblick auf die Unterscheidungskraft einer Marke; Benutzung der tradionellen Form eines importierten Süßwarenprodukts als Marke

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Russisches Schaumgebäck

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1005
  • GRUR 2005, 414
  • GRUR Int. 2005, 724
 
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Wird zitiert von ... (138)

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der Einrede entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 417 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 19 = WRP 2008, 1319 - EROS).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betracht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 28 - Farbe gelb) oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 610 - Lila-Schokolade).

    Die Beurteilung, ob eine Warengestaltung oder Warenverpackung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 23 - Pralinenform I).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer).
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