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   BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19   

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https://dejure.org/2019,48413
BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19 (https://dejure.org/2019,48413)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2019 - I ZR 46/19 (https://dejure.org/2019,48413)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19 (https://dejure.org/2019,48413)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 339 S 2 BGB
    Markenrechtsschutz: Missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen durch den Markeninhaber - Da Vinci

  • webshoprecht.de

    Zur Frage einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung des markenrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts nach § 14 Abs. 1 MarkenG

  • IWW

    § 242 BGB, § 339 Satz 2 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Da Vinci

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung durch einen Markeninhaber; Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben durch Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung

  • online-und-recht.de

    Vertragsstrafe wider Treu und Glauben

  • rewis.io

    Markenrechtsschutz: Missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen durch den Markeninhaber - Da Vinci

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 Cd

  • rechtsportal.de

    BGB § 339 S. 2; BGB § 242
    Missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung durch einen Markeninhaber; Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben durch Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Da Vinci

  • datenbank.nwb.de

    Markenrechtsschutz: Missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen durch den Markeninhaber - Da Vinci

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechtsmissbrauch durch Inhaber eines Kennzeichenrechts bei Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen unter Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung ("Da Vinci")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Vertragsstrafe im Markenrecht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Markenrecht

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafe bei Markenanmeldung zu Abmahnungszwecken

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch wenn Markeninhaber Marken ohne ernsthaften Nutzungswillen hortet um Dritte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen - Da Vinci

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafenansprüche: Missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung durch Inhaber eines Kennzeichenrechts

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafenansprüche: Missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung durch Inhaber eines Kennzeichenrechts

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafen bei Verstößen im Marken- und Wettbewerbsrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch im Markenrecht bei Vertragsstrafen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 383
  • MDR 2020, 427
  • GRUR 2020, 292
  • MMR 2020, 178
  • MIR 2020, Dok. 005
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).

    Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 [juris Rn. 35] = WRP 2001, 160 - Classe E; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 57 - Goldbären).

    b) Diese Feststellungen des Tatgerichts sind revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob sie verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind oder das Berufungsgericht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. GRUR 2001, 242, 245 [juris Rn. 39] - Classe E).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich gemäß § 242 BGB nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 21 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Dagegen liegt kein neues Vorbringen in diesem Sinne vor, wenn ein bereits schlüssiges oder erhebliches Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13, GRUR 2015, 685 Rn. 17 = WRP 2015, 874 - STAYER).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BGH, 14.09.2017 - IX ZB 81/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Ein gerichtlicher Hinweis ist regelmäßig entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 07.03.1969 - I ZR 36/67

    Voraussetzungen für die missbräuchliche Geltendmachung einer Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich auf eine nur formale Rechtsstellung beruft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1954 - I ZR 46/53, BGHZ 15, 107, 110 [juris Rn. 10] - Koma; Urteil vom 7. März 1969 - I ZR 36/67, GRUR 1970, 138, 139 - Alemite).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 [juris Rn. 35] = WRP 2001, 160 - Classe E; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 57 - Goldbären).
  • BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17

    Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei und nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung der Vertragsstrafenansprüche gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 36 = WRP 2019, 707 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).
  • BGH, 19.10.2016 - I ZR 93/15

    Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Bei einer solchen vertraglichen Unterlassungsverpflichtung tritt die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, WRP 2017, 179 Rn. 23 mwN).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12

    fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche

  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 6 U 41/21

    Zahlungsanspruch aus einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen eine

    Insofern ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei und nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung der Vertragsstrafenansprüche gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17 - a.a.O.; s. auch BGH, Urteil vom 23.10.2019 - I ZR 46/19 - MMR 2020, 178), wobei die in § 8c Abs. 2 UWG bzw. § 8 Abs. 4 UWG a.F. enthaltenen Indizien für die Feststellung einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen herangezogen werden können (vgl. Fritzsche, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, § 8c UWG, Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 23.02.2023 - I ZR 127/22

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Wettbewerbsrechtliche

    bb) Ein solcher Hinweis wäre auch nicht entbehrlich gewesen, weil der Kläger von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19, GRUR 2020, 292 [juris Rn. 14] = WRP 2020, 330 - Da Vinci, mwN).
  • OLG Hamburg, 26.11.2020 - 15 U 83/20

    Isolierhülsen

    Ein gerichtlicher Hinweis ist aber regelmäßig entbehrlich, wenn eine Partei von der Gegenseite oder vorliegend dem Gutachter die gebotene Unterrichtung erhält (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2019, I ZR 46/19, GRUR 2020, 292 - Da Vinci).
  • BPatG, 11.05.2022 - 29 W (pat) 11/19
    Zum einen handelt es sich um die Anmeldung sogenannter "Spekulationsmarken", d. h. Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2020, 292 Rn. 7 - Da Vinci; BGH GRUR 2001, 242 - Classe E).
  • BPatG, 02.02.2022 - 29 W (pat) 11/19
    Zum einen handelt es sich um die Anmeldung sogenannter "Spekulationsmarken", d. h. Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2020, 292 Rn. 7 - Da Vinci; BGH GRUR 2001, 242 - Classe E).
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