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   BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08   

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https://dejure.org/2010,2526
BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08 (https://dejure.org/2010,2526)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2010 - I ZR 47/08 (https://dejure.org/2010,2526)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2010 - I ZR 47/08 (https://dejure.org/2010,2526)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87b Abs 1 S 1 UrhG, Art 7 Abs 1 EGRL 9/96, Art 7 Abs 2 EGRL 9/96
    Urheberrecht: Richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe bei Verwertung von Datenbanken durch Übermittlung von Datensätzen an die einzelnen Nutzer mit den sie selbst betreffenden Daten - Autobahnmaut

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. § 87b Abs. 1 S. 1 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) i.R.d. Zurverfügungstellens einzelner Datensätze an einzelne Nutzer

  • czarnetzki.eu PDF

    Urheberschutz an Datenbanken und Veröffentlichung von Einzeldaten

  • kanzlei.biz

    Autobahnmaut

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Autobahnmaut

    §§ 15 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 2, 19a, 87a, 87b Abs. 1 S. 1 UrhG

  • rewis.io

    Urheberrecht: Richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe bei Verwertung von Datenbanken durch Übermittlung von Datensätzen an die einzelnen Nutzer mit den sie selbst betreffenden Daten - Autobahnmaut

  • ra.de
  • rewis.io

    Urheberrecht: Richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe bei Verwertung von Datenbanken durch Übermittlung von Datensätzen an die einzelnen Nutzer mit den sie selbst betreffenden Daten - Autobahnmaut

  • captain-huk.de

    Zur Verwertung von Datenbanken bzgl. der öffentlichen Wiedergabe nach UrhG § 87 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. § 87b Abs. 1 S. 1 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( UrhG ) i.R.d. Zurverfügungstellens einzelner Datensätze an einzelne Nutzer

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Autobahnmaut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Nutzung einer Datenbank zur Autobahnmaut durch einzelne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auch die Zurverfügungstellung einzelner Datensätze aus der Autobahnmautdatenbank verletzten die Rechte des Datenbankherstellers - Autobahnmaut

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe i. S. des UrhG

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Autobahnmaut

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Kurzanmerkung)

    Über die Übertragung von Zwecken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1633
  • GRUR 2010, 1004
  • MMR 2011, 188
  • K&R 2010, 667
  • ZUM 2010, 965
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.11.2004 - C-203/02

    The British Horseracing Board u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie, dessen Umsetzung § 87a Abs. 1 UrhG dient - nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Tz. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 15 - Gedichttitelliste III).

    Zu diesen Investitionen gehört zwar nur der Aufwand für die Überprüfung und die Aufbereitung der ermittelten Elemente bei der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank und nicht der Aufwand bei der Erzeugung von Elementen, die anschließend in der Datenbank gesammelt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 71 - BHB-Pferdewetten).

    Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten).

    Der Begriff der Weiterverwendung ist anhand des Zieles auszulegen, das die Datenbankrichtlinie mit dem - von ihr als "Schutzrecht sui generis" bezeichneten - Recht des Datenbankherstellers verfolgt (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 45 ff. - BHB-Pferdewetten).

    Der Begriff der Weiterverwendung ist daher dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 Tz. 33 f. - Directmedia Publishing; BGH GRUR 2009, 852 Tz. 35 - Elektronischer Zolltarif).

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 191/05

    Elektronischer Zolltarif

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie, dessen Umsetzung § 87a Abs. 1 UrhG dient - nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Tz. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 15 - Gedichttitelliste III).

    Der Begriff der Weiterverwendung ist daher dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 Tz. 33 f. - Directmedia Publishing; BGH GRUR 2009, 852 Tz. 35 - Elektronischer Zolltarif).

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 180/00

    "EROC III"; Umfang der zugelassenen Auswertung einer Darbietung

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken, der auch bei Leistungsschutzrechten gilt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 180/00, GRUR 2003, 234, 236 = WRP 2003, 393 - EROC III, m.w.N.), räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 174/01

    "Comic-Übersetzungen III"; Einräumung von Nutzungsrechten an einem Verlagsprodukt

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 176/07

    Neues vom Wixxer

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Tz. 12 = WRP 2010, 539 - Neues vom Wixxer, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 20.03.1986 - 6 U 43/85
    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    Sie sind weder miteinander noch mit der Beklagten durch persönliche Beziehungen verbunden; ihre vertragliche Beziehung zur Beklagten stellt keine persönliche Beziehung im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1056, 1057; Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 15 UrhG Rdn. 18).
  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 130/04

    Gedichttitelliste III

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie, dessen Umsetzung § 87a Abs. 1 UrhG dient - nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Tz. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 15 - Gedichttitelliste III).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    Das Werbeverbot (Antrag zu 2) ist begründet, weil sich der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch auf Maßnahmen erstreckt, die eine künftige Rechtsverletzung vorbereiten (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Tz. 13 = WRP 2009, 1139 - Cybersky).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02

    HIT BILANZ

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie, dessen Umsetzung § 87a Abs. 1 UrhG dient - nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Tz. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 15 - Gedichttitelliste III).
  • KG, 27.10.1998 - 5 U 3231/98

    DEFA-Film / DEFA Film

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08
    Das durch Investitionen des Herstellers in die Datenbank begründete Schutzrecht entfällt aber nicht mit dem Ausgleich dieser Investitionen (vgl. zum Schutz des Filmherstellers KG GRUR 1999, 721).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

  • OLG Hamburg, 20.02.2008 - 5 U 161/07

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch des Datenbankherstellers:

  • EuGH, 09.10.2008 - C-304/07

    DIE ÜBERNAHME VON ELEMENTEN AUS EINER GESCHÜTZTEN DATENBANK IN EINE ANDERE

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Senatsentscheidung "Autobahnmaut" (BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 = WRP 2010, 1403) nichts Abweichendes entnehmen.

    Die Beklagte jenes Verfahrens haftete nicht als mittelbare Täterin für von ihren Kunden vorgenommene Vervielfältigungen, sondern als unmittelbare Täterin, weil sie ihren Kunden sämtliche Datensätze einer Datenbank zum Online-Abruf zur Verfügung gestellt hatte und damit nach Art und Umfang wesentliche Teile der Datenbank selbst öffentlich wiedergegeben hatte (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 31 ff. - Autobahnmaut).

    Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 26 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakor-da); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Der Senat hat in der Sache "Autobahnmaut" entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 35 - Autobahnmaut).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08

    Zweite Zahnarztmeinung II

    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 42 - BHB-Pferdewetten; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 Rn. 18 = WRP 2010, 1403 - Autobahnmaut).

    Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut).

    Die öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG entspricht danach der öffentlichen Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 36 - Autobahnmaut).

  • OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 38/10

    Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Autobahnmaut" (BGH GRUR 2010, 1004 ff - Autobahnmaut) kann die Klägerin insoweit nichts Günstiges für sich herleiten.
  • KG, 21.03.2012 - 24 U 130/10

    Schadensersatz für unterlassene Quellenangabe

    Der Begriff der Weiterverwendung ist anhand der Zielsetzung der Datenbankrichtlinie, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die begrenzte Dauer des Schutzrechts sicherzustellen, weit auszulegen und bezieht sich auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (vgl. BGH ZUM 2010, 965/968 - Autobahnmaut - Rdn. 37 m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13

    Begriff des Herstellers einer Datenbank und der Übernahme wesentlicher Teile der

    Daher kann auch eine juristische Person Inhaber der Rechte an einer Datenbank nach § 87b UrhG sein (Erwägungsgrund 41 der Richtlinie 96/9/EG - Datenbank-Richtlinie; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 22 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 26 - Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 32 - Automobil-Onlinebörse; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87a Rn. 19; Koch, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1.9. 2013, § 87a Rn. 30).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank; Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Tz. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 42 - Automobil-Onlinebörse).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 87/12

    Übergangsregelung zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Entsprechende

    Abweichendes gilt zwar dann, wenn das Berufungsgericht dem Berufungskläger den in bewusster Angleichung an die Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gewährten weiten Rechtsschutz gegen ein Urteil, das sein Rechtsmittel als unzulässig verwirft (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Justizmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1508, S. 22), dadurch verkürzt, dass es die Berufung objektiv willkürlich als unbegründet zurückweist, obwohl seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätten führen müssen (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZR 47/08, NJW-RR 2011, 1289 Rn. 11).
  • LG München I, 08.03.2023 - 44 O 14416/21

    Urheberrechtswidrige Entnahme von Daten aus nicht öffentlich zugänglicher

    Hersteller einer Datenbank und mithin Inhaber der Rechte an einer Datenbank nach § 87b UrhG ist nach § 87 a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition i.S.d. § 87 b Abs. 1 UrhG in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts vorgenommen hat bzw. die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (ErwG 41 S. 2 Datenbank-RL; BGH GRUR 2011, 1018 Rn. 19 - Automobil-Onlinebörse; GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 26 - Zweite Zahnarztmeinung II).
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2021 - 3 O 299/20
    Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II).
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