Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.11.2017

Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17089
BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15 (https://dejure.org/2017,17089)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2017 - I ZR 49/15 (https://dejure.org/2017,17089)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 (https://dejure.org/2017,17089)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17089) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 54g UrhG, § 54 Abs. 1 UrhG, § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, § 301 ZPO, § 242 BGB, § 254 ZPO, § 139 Abs. 1, 3 VGG, § 139 Abs. 1 VGG, §§ 92 bis 127 VGG, § 139 Abs. 3 VGG, §§ 128 bis 131 VGG, 2 UrhG, § 54g Abs. 1 UrhG, §§ 54 ff. UrhG, § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 54h Abs. 1 UrhG, § 16 Abs. 2 UrhG, § 2 UrhG, § 214 Abs. 1 BGB, §§ 194 ff. BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB, § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 54 UrhG, § 561 ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 35 VGG, § 27 VGG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern; Urheberrechtliche Vergütung für die Veräußerung und das anderweitige Inverkehrbringen von PCs; Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern; Urheberrechtliche Vergütung für die Veräußerung und das anderweitige Inverkehrbringen von PCs; Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 ff. - PC mit Festplatte II).

    Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    (3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit Rücksicht auf seine technische Ausstattung unter Nutzung bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus, dass solche Vervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich zu bewerkstelligen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 15 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 87 f. - Musik-Handy).

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy).

    Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

    Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).

    Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

    Zudem ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, es sei nicht erfahrungswidrig, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 75 ff. - PC mit Festplatte I).

    Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 71 - PC mit Festplatte I).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 38, mwN).

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).

    Danach tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang des Antrags ein, mit dem ein Beteiligter die Schiedsstelle in einem Streitfall anruft, der - wie hier - die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF betrifft, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 76, juris).

    Sie sind daher gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils in dem Jahr entstanden, in dem die vergütungspflichtigen PCs mit eingebauter Festplatte erstmals in Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 78, juris).

    Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 12 mwN; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 81, juris).

    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 - Fluch der Karibik, mwN; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 82, juris).

    cc) Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin allerdings grundsätzlich zuzumuten, den Internetauftritt einschlägiger Unternehmen, Veröffentlichungen in der Fachpresse oder Messeauftritte potentieller Vergütungsschuldner zur Kenntnis zu nehmen, weil sie als Inkassogesellschaft mehrerer Verwertungsgesellschaften die Interessen der Wahrnehmungsberechtigten an der Durchsetzung der von ihr zu verfolgenden gesetzlichen Vergütungsansprüche wahrzunehmen hat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 82, juris).

    Auch dies spricht dafür, an einen Sorgfaltspflichtverstoß, der auf eine Unkenntnis der Klägerin von dem Marktverhalten der Beklagten als Importeurin gestützt werden soll, keine zu geringen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 89, juris).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy).

    Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy).

    Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit Rücksicht auf seine technische Ausstattung unter Nutzung bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus, dass solche Vervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich zu bewerkstelligen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 15 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 87 f. - Musik-Handy).

    Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

    (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy).

    Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

    Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 71 - PC mit Festplatte I).

    Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 80 ff. - PC mit Festplatte I).

    Zudem ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, es sei nicht erfahrungswidrig, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 75 ff. - PC mit Festplatte I).

    Es ist es mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I, mwN).

    Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 71 - PC mit Festplatte I).

    In diesem Zusammenhang ist der Vortrag, die Geräte der Beklagten seien für gewerbliche Abnehmer konzipiert ("Business-PCs") und ganz überwiegend an Gewerbetreibende geliefert worden, nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 72 ff. - PC mit Festplatte I, mwN).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy).

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).

    Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 71 - PC mit Festplatte I).

  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 86/12

    Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Peter Fechter

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    a) Allerdings ist fraglich, ob - wie vom Oberlandesgericht angenommen - im Streitfall die Voraussetzungen einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (Verwirkung) vorliegen, nach denen ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter, mwN; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 42 = WRP 2015, 972 - Motorradteile).

    Dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 - Peter Fechter, mwN).

    Bei dieser Sachlage wirkte das vertrauensbegründende Verhalten nur bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Klägerin fort (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 25 = WRP 2008, 794 - ACERBON; BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 49 - Peter Fechter).

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

    Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN).

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

    Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
    aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte).

    Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 43/11

    Digitales Druckzentrum

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 07.10.2015 - VIII ZR 247/14

    Wohnraummietvertrag mit Mindestlaufzeitvereinbarung: Pflichten des Mieters bei

  • BGH, 13.01.2016 - IV ZR 284/13

    Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 148/13

    Motorradteile - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 508/14

    Vergütungsanspruch des Kontrollbetreuers: Beendigungszeitpunkt der

  • BGH, 22.05.2014 - I ZR 109/13

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr bei Sendungsverlust:

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11

    Covermount

  • BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11

    Gesamtvertrag Hochschul-Intrane

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 395/07

    Hemmung der Verjährung bei gescheiterter Zustellung des Mahnbescheides wegen

  • BGH, 13.05.1997 - VI ZR 181/96

    Ermittlung des Urteilsinhalts bei Divergenz zwischen Urteilsformel und -gründen;

  • BGH, 15.03.1967 - V ZR 127/65

    Formlose Übergabeverträge

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 24/05

    ACERBON

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 408/96

    Anforderungen an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen

  • BGH, 06.03.2001 - VI ZR 30/00

    Kenntnis von der Person des Schädigers

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 241/14

    Baumann II - Marken- und Wettbewerbsrecht: Vermeidung von Wertungswidersprüchen

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • BGH, 09.10.2014 - I ZR 162/13

    Combiotik - Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Säuglingsnahrung mit

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 9/12

    SUMO

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 400/11

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11

    Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung eines Kapitalanlegers: Umwandlung

  • BGH, 16.10.2012 - XI ZR 368/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 63/06

    Motorradreiniger

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 226/03

    Umfang der Revisionszulassung

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

  • BVerwG, 29.08.2018 - 3 B 24.18

    Anspruchsentstehung; Bildung eines Rechtssatzes; Verjährung;

    Der Bundesgerichtshof qualifiziert die Verwirkung in seiner jüngeren Rechtsprechung als "illoyale Verspätung einer Rechtsausübung" und verlangt hierfür, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 [ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0] - juris Rn. 83 m.w.N.).

    Dass eine Verwirkung von Ansprüchen, die der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen und im Zeitpunkt der Klageerhebung unverjährt sind, grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 - juris Rn. 83 m.w.N.), steht dem nicht entgegen.

    Entscheidend für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung ist, dass sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 - juris Rn. 85).

  • OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20

    Leistungsklage; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Verwirkung; unzulässige

    Zwar ist es dem Berechtigten grundsätzlich verwehrt, ein Recht nach längerer Zeit geltend zu machen, wenn der Verpflichtete sich auf die unterbleibende Rechtsausübung eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2017 - I ZR 49/15 -, juris Rn. 83; v. 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38).

    Eine Verwirkung von Ansprüchen, die - wie hier - gemäß § 61 Satz 2 SGB X, § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren oder nach § 45 Abs. 1 SGB I der vierjährigen Verjährung unterliegen und im Zeitpunkt der Klageerhebung unverjährt sind, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 -, juris Rn. 83 m. w. N.).

    Hierfür ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (zu alldem BGH, Beschl. v. 16. März 2017 a. a. O. Rn. 85 m. w. N.).

  • VG Düsseldorf, 20.12.2023 - 2 K 8717/21

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, kein Ausschluss gemäß § 839 Abs. 3

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24/18 -, juris, Rn. 19 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 -, juris, Rn. 83.
  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 8 B 17.1999

    Zahlungsanspruch aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung

    Eine Verwirkung von Ansprüchen, die der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, U.v. 16.3.2017 - I ZR 49/15 - juris Rn. 83; vgl. auch BSG, U.v. 23.5.2017 - B 1 KR 27/16 R - ZMGR 2017, 255 = juris Rn. 10).
  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es insoweit, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von untergeordneter Bedeutung sein (st. Rspr. vgl. BGH 14.12.2017, Az. I ZR, 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 46; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 28 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichungsgerät; BGH Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14, Rn. 39 juris; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I; BGH GRUR 2017, 716 - PC mit Festplatte II; BGH BeckRS 2017, 111499 Rn. 53 ff. - Toughbooks).
  • OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18

    Geräteabgabe bei Computer

    Die beklagtenseits zitierten Urteile des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2017 (I ZR 39/15 - PC mit eingebauter Festplatte I, I ZR 42/15 - PC mit eingebauter Festplatte II und I ZR 49/15 - PC mit eingebauter Festplatte III/Toughbooks) befassen sich ausschließlich mit der Vergütungspflicht für PCs nach dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des UrhG dem Grunde nach, nicht hingegen mit der umstrittenen Frage, ob dafür, wie von der Klägerin regelmäßig verlangt, dafür EUR 18, 42 je Exemplar geschuldet werden oder, wie der Senat verschiedentlich angenommen hat, die Beträge aus dem Vergleich mit dem BCH (Anlage B 2) maßgeblich sind.
  • BayObLG, 03.01.2023 - 203 StObWs 412/22

    Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Auszahlung von Eigengeld eines Gefangenen

    Für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) reicht demnach der bloße Zeitablauf nicht aus; hinzukommen muss vielmehr, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 -, juris Rn. 83).
  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es insoweit, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von untergeordneter Bedeutung sein (st. Rspr. vgl. BGH Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 46; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 28 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichungsgerät; BGH Urt. vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14, Rn. 39 juris; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I; BGH GRUR 2017, 716 - PC mit Festplatte II; BGH BeckRS 2017, 111499 Rn. 53 ff. - Toughbooks).
  • VG Minden, 07.03.2019 - 12 K 1655/18
    BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24/18 -, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 - juris Rn. 85.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2017 - I ZR 49/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,47443
BGH, 23.11.2017 - I ZR 49/15 (https://dejure.org/2017,47443)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - I ZR 49/15 (https://dejure.org/2017,47443)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - I ZR 49/15 (https://dejure.org/2017,47443)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,47443) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

  • rechtsportal.de

    GKG § 63
    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht