Rechtsprechung
BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
YouTube II
- rechtsprechung-im-internet.de
YouTube II
Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 14 Abs 1 EGRL 31/2000, Art 8 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2004
Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines ...
- IWW
- rewis.io
YouTube II
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite für ein neues Publikum; Öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urheberrecht: YouTube II
- datenbank.nwb.de
YouTube II
Kurzfassungen/Presse (19)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen
- MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
Sharehosting und Video-Sharing-Plattformen - Sieben Entscheidungen zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Haftung von Videoportalen und Sharehosting-Plattformen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Videoplattformen wie YouTube und Sharehoster wie uploaded können für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte haften
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
YouTube - und die Urheberrechtsverletzungen
- lto.de (Kurzinformation)
Urheberrechtsverletzungen im Netz: Plattformen haften für Ihre Nutzer
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Haftung von YouTube und uploaded für Urheberrechtsverletzungen
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Haftung des Betreibers einer Internetvideoplattform - YouTube
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Haftung des Betreibers einer Internetvideoplattform - YouTube
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Haftung von YouTube und Uploaded für die Rechtsverletzungen Dritter
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für urheberrechtsverletzende Inhalte
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
- lhr-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Haftet Youtube für Rechtsverletzungen von Uploadern?
- ra-plutte.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Haftung von YouTube bei Urheberrechtsverletzungen seiner User?
- urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Haftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen
- urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Haftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen bei User Generated Content
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.02.2018)
BGH verhandelt über Urheberrechtsverletzungen: YouTube und Google als Störer?
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Störerhaftung ist tot, lang lebe die Störerhaftung
Sonstiges
- wbs-law.de (Sonstiges)
Haftet YouTube für Urheberrechtsverletzungen?
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
- OLG Hamburg, 21.09.2015 - 5 U 175/10
- LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14
- OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16
- BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18
- EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
Papierfundstellen
- (Für BGHZ vorgesehen)
- NJW 2022, 2980
- MDR 2022, 1229
- GRUR 2022, 1308
- MMR 2022, 870
- K&R 2022, 596
Wird zitiert von ... (12)
- OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19 Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) ist im Streitfall keine abweichende Bewertung gerechtfertigt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).
Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).
Vorliegend sind die einzelnen antragsgegenständlichen Musikaufnahmen durch die Titelbezeichnung hinreichend identifiziert (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 30 - YouTube II).
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus § 32 ZPO, da die bis zum 22.01.2019 von der Antragsgegnerin betriebene Internetplattform im Inland abrufbar ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 23 - YouTube II).
Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.Rspr.;BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 32 - YouTube II).
(1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 68 - YouTube II).
(2) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen - Nichtverhinderung des Hochladens des Nutzers "H. B." am 16.12.2017 und des Hochladens des Nutzers "P." am 30.12.2017 (abgemahnt am 19.01.2018, Anlage Ast 9) - fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 71 - YouTube II).
Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 73 - YouTube II).
Auch die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, die erfordert, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 74 - YouTube II), ist im Streitfall erfüllt.
Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 75 - YouTube II).
(3) Zur Handlung der Wiedergabe durch den Plattformbetreiber bedarf es der Beurteilung, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als eigene Handlung der Wiedergabe einzustufen ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 - YouTube II).
Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 - YouTube II).
(a) Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen und/oder ob dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II).
(b) Streitgegenständlich ist die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, nämlich dass ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 78, Rn. 111 - YouTube II).
(d) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten hier gegenständlichen Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II), und zwar im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).
Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).
Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).
Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).
Im Falle des Antragstellers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrages mit Telamo auf Streamingrechte für YouTube beruft, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Antragsteller unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).
(4) Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber - wie hier - keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 123 - YouTube II).
(5) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen - Dezember 2017 bis April 2018 - schon keine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhG, § 19a UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 124 - YouTube II).
- OLG Hamburg, 30.11.2022 - 5 U 22/19 Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) ist im Streitfall keine abweichende Bewertung gerechtfertigt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO ) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).
Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).
Vorliegend sind die einzelnen antragsgegenständlichen Musikaufnahmen durch die Titelbezeichnung hinreichend identifiziert (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 30 - YouTube II).
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus § 32 ZPO , da die bis zum 22.01.2019 von der Antragsgegnerin betriebene Internetplattform im Inland abrufbar ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 23 - YouTube II).
Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 32 - YouTube II).
(1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 68 - YouTube II).
(2) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen - Nichtverhinderung des Hochladens des Nutzers "Hernán Barrios" am 16.12.2017 und des Hochladens des Nutzers "Picu" am 30.12.2017 (abgemahnt am 19.01.2018, Anlage Ast 9) - fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG , weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 71 - YouTube II).
Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 73 - YouTube II).
Auch die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG , die erfordert, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 74 - YouTube II), ist im Streitfall erfüllt.
Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 75 - YouTube II).
(3) Zur Handlung der Wiedergabe durch den Plattformbetreiber bedarf es der Beurteilung, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als eigene Handlung der Wiedergabe einzustufen ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 - YouTube II).
Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 - YouTube II).
(a) Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen und/oder ob dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II).
(b) Streitgegenständlich ist die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, nämlich dass ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 78, Rn. 111 - YouTube II).
(d) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten hier gegenständlichen Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II), und zwar im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).
Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).
Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).
Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).
Im Falle des Antragstellers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrages mit Telamo auf Streamingrechte für YouTube beruft, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Antragsteller unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).
(4) Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber - wie hier - keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 123 - YouTube II).
(5) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen - Dezember 2017 bis April 2018 - schon keine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhG , § 19a UrhG , § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 124 - YouTube II).
- LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21
Das Foto von einer Fototapete
Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH…, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II, Rn. 50, juris).
- BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21
DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung …
Der Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 3 UrhG erstreckt sich auch nicht auf Bank- und Zahlungsdaten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 [juris Rn. 104] = WRP 2022, 1106 - YouTube II), die im vom Senat entschiedenen Fall "Störerhaftung des Access-Providers" weitere Ermittlungsansätze lieferten (…vgl. BGHZ 208, 82 [juris Rn. 87]). - BGH, 23.02.2023 - I ZR 155/21
Rundfunkhaftung II
Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 68] - YouTube II, mwN). - LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22
Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch …
Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; BGH…, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17 Rn. 36 - Prozessberichterstattung; BGH…, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de II, BGH…, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 13/19 Rn. 24 - Störerhaftung des Registrars).Ein Host-Provider ist dabei nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 22.6.2021 - C-682/18, C-683/18 (Frank Peterson/Google LLC ua [C-682/18] u. Elsevier Inc./Cyando AG [C-683/18]); BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15 -YouTube II; BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - I ZR 53/17).
- BGH, 12.01.2023 - I ZR 223/19
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von …
a) Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsverhandlung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 [juris Rn. 68] = WRP 2022, 1106 - YouTube II, mwN). - BGH, 02.02.2023 - III ZR 63/22 Die Unterlassungshauptanträge sind, was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 25 mwN), unter Berücksichtigung des Klagevortrags hinreichend bestimmt.
- LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt
Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Begründung des Klageantrags zunächst selbst auf die Störerhaftung der Beklagten abgestellt hat, so wie sie sich aus der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zu dessen Urteilen vom 02.06.2022 (I ZR 140/15 -YouTube II) ergibt. - OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22
Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer …
Der Streitgegenstand ist auch dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit ausreichend konkret gefasst, wenn der Antragsteller auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2022 - I ZR 140/15, WRP 2022, 1106 - YouTube II mwN). - OLG Brandenburg, 14.02.2023 - 6 U 14/20
Verjährung von Ansprüchen wegen vermeintlich unlauterer Mitarbeiterabwerbung
- KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22
Ziemiak-Interview
Rechtsprechung
BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- openjur.de
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- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 8 Abs 3 EGRL 29/2001, Art 14 Abs 1 EGRL 31/2000, Art 15 EGRL 31/2000, Art 11 S 1 EGRL 48/2004
Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Urheberechtsrichtlinie, der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums: Haftung des Anbieters eines Sharehosting-Dienstes für ...
- IWW
Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 11 Satz 1, Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 20... 01/29/EG, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 15 Abs. 2, 3 UrhG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG, Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, Richtlinie 2004/48/EG, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG, Art. 2 bis 6, Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG, Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG, Art. 11, 13 der Richtlinie 2004/48/EG, Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG, § 102a UrhG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG, § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 25 Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 26 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG
- Wolters Kluwer
Vornahme einer Handlung der Wiedergabe durch den Betreiber eines Sharehosting-Dienstes "uploaded" i.R.d. öffentlichen Zugänglichmachens von Dateien durch die Nutzer mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber; Nutzung des Dienstes für ...
- kanzlei.biz
Fragen zur Haftung von Sharehosting-Diensten für urheberrechtsverletzende Inhalte gehen an den EuGH
- rewis.io
Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Urheberechtsrichtlinie, der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums: Haftung des Anbieters eines Sharehosting-Dienstes für ...
- ra.de
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
Vornahme einer Handlung der Wiedergabe durch den Betreiber eines Sharehosting-Dienstes "uploaded" i.R.d. öffentlichen Zugänglichmachens von Dateien durch die Nutzer mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber; Nutzung des Dienstes für ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)
Urheberrecht: uploaded
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte vor
- MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
BGH fragt nach - EuGH wird sich mit Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte beschäftigen
- internet-law.de (Kurzinformation)
BGH legt Frage der Haftung von Sharehostern an EuGH vor
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
BGH legt EuGH Fragen zur Haftung von Sharehosting-Diensten im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vor
- ra-plutte.de (Kurzinformation)
BGH fragt EuGH zur Haftung von Share-Hostern
- ra-plutte.de (Kurzinformation)
Haftung von Share-Hostern
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Haftung von Sharehostern für urheberrechtsverletzende Inhalte
- heise.de (Pressemeldung, 20.09.2018)
Urheberrechtsverstöße bei Sharehostern: EuGH soll Haftung klären
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Raubkopien - und ihre Speicherung auf einem Sharehosting-Dienst
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
EuGH-Vorlage: Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
EuGH-Vorlage: Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Haftung eines Sharehosting-Dienstes
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Vorlagefrage: Haftung von Sharehostern
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
EuGH Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Frage der Haftung von Sharehostern
Besprechungen u.ä. (2)
- lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
BGH ruft den EuGH an: Wann und wie haften Sharehosting-Dienste?
- hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Providerhaftung: BGH legt auch uploaded vor
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
- OLG Hamburg, 21.09.2015 - 5 U 175/10
- LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14
- OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16
- BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18
- EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
Papierfundstellen
- MDR 2018, 1388
- GRUR 2018, 1239
- MMR 2019, 29
- K&R 2018, 782
- ZUM 2018, 870
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …
Soweit eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3 ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auch keine Haftung der Beklagten zu 3 als Gehilfin der von Nutzern der Plattform der Beklagten zu 3 begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern sie keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihr gespeicherten Inhalte hat (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 105 bis 108] - YouTube und Cyando;… BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 56, 60] - YouTube I; BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 47, 51] = WRP 2018, 1480 - uploaded I). - BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15
Cordoba II
(1) Allerdings muss die Besonderheit der Störerhaftung, namentlich der Umstand, dass sie eine Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraussetzt (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm;… Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare;… Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 49 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 39 = WRP 2018, 1480 - uploaded), nicht im Unterlassungsantrag und einem darauf beruhenden Verbotsausspruch zum Ausdruck kommen.Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige;… BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 17 - Córdoba I; GRUR 2018, 1239 Rn. 15 - uploaded).
Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik;… BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH…, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 40 = WRP 2016, 958 - Freunde finden;… Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 59 = WRP 2018, 1338 - YouTube; BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 50 - uploaded, jeweils mwN).
- LG Frankfurt/Main, 08.04.2022 - 3 O 188/21
Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk
Nach dem hier maßgeblichem deutschen Recht ist ein Host-Provider nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 22.6.2021 - C-682/18, C-683/18 (Frank Peterson/Google LLC ua [C-682/18] u. Elsevier Inc./Cyando AG [C-683/18]); BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - I ZR 53/17; BGH, Beschluss vom 130.9.2018 - I ZR 140/15 -..., zur Verletzung absoluter Rechte wie eines Urheberrechts).
- BGH, 21.02.2019 - I ZR 153/17
EuGH-Vorlage zum Umfang der von "YouTube" bei Urheberrechtsverletzungen der …
Wegen der den Nutzern gewährten Anonymität auf Plattformen wie jener der Beklagten zu 1 (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 25 = WRP 2018, 1480 - uploaded) können die Beklagten regelmäßig von vornherein keine Auskunft über.Bei einer anonymen Nutzung von Plattformen wie jener der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 25 - uploaded) wäre dieses Ziel nicht gewährleistet, solange das herkömmliche Verständnis von "Namen und Adressen" zugrunde gelegt wird; die Auskunft über "Namen und Adressen" liefe regelmäßig ins Leere, weil diese Daten von Plattformbetreibern wie der Beklagten zu 1 in der Regel weder erhoben noch verifiziert werden.
- BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19
Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer …
a) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer beihilfefähigen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 25 = WRP 2019, 73 - Tork, mwN;… vgl. aber auch Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 63 f. = WRP 2018, 1338 - YouTube; Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 54 f. = WRP 2018, 1480 - uploaded;… Goldmann in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 413). - BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …
Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (…ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr";… ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (…ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 = WRP 2018, 1480 - uploaded I):.Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 15] - uploaded I, mwN).
Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 16] - uploaded I, mwN).
Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 17] - uploaded I, mwN).
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 27 f.] - uploaded I, mwN).
c) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 29] - uploaded I, mwN).
Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 30] - uploaded I, mwN).
- BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19
Störerhaftung des Registrars
cc) Host-Provider können nach den bisher anerkannten Grundsätzen, deren Übereinstimmung mit dem Unionsrecht allerdings derzeit auf Vorlage des Senats der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegt (vgl. BGH…, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 46 = WRP 2018, 1338 - YouTube; Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 37 = WRP 2018, 1480 - uploaded), für rechtsverletzende Inhalte der von ihnen gehosteten Websites als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (…BGH, GRUR 2018, 1132 Rn. 49 - YouTube; GRUR 2018, 1239 Rn. 40 - uploaded, jeweils mwN). - BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2019 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt.Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 15] = WRP 2018, 1480 - uploaded I, mwN).
Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 16] - uploaded I, mwN).
Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 17] - uploaded I, mwN).
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 27 f.] - uploaded I, mwN).
dd) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 29] - uploaded I, mwN).
Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 30] - uploaded I, mwN).
- BGH, 28.03.2019 - I ZR 132/17
Darstellen des Bereithaltens eines Computerprogramms zum Abruf auf einem …
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige;… BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 17 - Cordoba I; BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 15 = WRP 2018, 1480 - uploaded).Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH…, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 27 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio; BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 17 - uploaded, jeweils mwN).
- LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer …
Auch der Bundesgerichtshof hat es in der die Beklagte betreffende Vorlageentscheidung "Uploaded" (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 21) für in Betracht kommend angesehen, dass die Beklagte mit dem Betrieb des Sharehosting-Dienstes eine für die Annahme einer Handlung der Wiedergabe erforderliche zentrale Rolle im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einnimmt.Dem steht nicht entgegen, dass sie bis zu einem Hinweis des Rechtsinhabers keine Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat und ihre Nutzer in ihren Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass die Einstellung rechtsverletzender Inhalte nicht gestattet sei (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 25).
Durch die Gestaltung ihres Vergütungssystems, die Ausgabe unbeschränkter Download-Links und die Möglichkeit der anonymen Nutzung ihres Dienstes fördert die Beklagte indes die Gefahr der rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes erheblich (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 23).
Die Anonymität der Nutzung des Sharehosting-Dienstes erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 23).
Da das Verhalten der Beklagten eine Handlung der Wiedergabe iSv Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG darstellt, kann sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der RL 2000/31/EG berufen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 31 - Uploaded).
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 54/17
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …
- LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22
Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch …
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 56/17
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 57/17
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …
- BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17
Davidoff Hot Water IV
- LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20
Nicht gelöschte Hassbeiträge: Twitter muss 6000 Euro an Nutzerin zahlen
- OLG München, 11.04.2019 - 29 U 3773/17
Vergütung für eine Benutzungshandlung einer Lizenz
- OLG Köln, 17.07.2020 - 6 U 212/19
Fulfillment-Unternehmer
Rechtsprechung
BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
uploaded II
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG
Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Sharehosting-Plattform als Täter einer rechtsverletzenden öffentlichen Wiedergabe - uploaded II
- IWW
§ 97 Abs. 1 UrhG, § ... 545 Abs. 2 ZPO, Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO, Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 15 Abs. 2, 3 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1, 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- rewis.io
Uploaded II
- rechtsportal.de
Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite für ein neues Publikum; Öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)
Urheberrecht: uploaded II
- datenbank.nwb.de
Uploaded II
Kurzfassungen/Presse (7)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Haftung von Videoportalen und Sharehosting-Plattformen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Sharehosting-Dienst - und die Urheberrechtsverletzungen
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Betreiber von Sharehosting-Diensten können bei Urheberrechtsverstößen haften
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Betreiber von Sharehosting-Diensten können bei Urheberrechtsverstößen haften
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für urheberrechtsverletzende Inhalte
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Störerhaftung ist tot, lang lebe die Störerhaftung
Sonstiges
- wbs-law.de (Sonstiges)
Uploaded.net vs. Buch- und Musikverlage
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
- OLG Hamburg, 21.09.2015 - 5 U 175/10
- LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14
- OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16
- BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18
- EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
Papierfundstellen
- (Für BGHZ vorgesehen)
- NJW 2022, 2994
- MDR 2022, 1228
- GRUR 2022, 1324
- MMR 2022, 879
- K&R 2022, 605
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch
Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (u.a. BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist die Bewertung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend.Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 11f. - uploaded II).
Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 12 - uploaded II, m.w.N.).
Die vorliegende Schadensersatzklage ist auch unter Beachtung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens begründet.
Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr.; vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 14 - uploaded II).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 17 - uploaded II).
Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 18 - uploaded II).
Unter diesen Kriterien hat der Europäische Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 19 - uploaded II).
(3) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 21 - uploaded II).
Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 22 - uploaded II).
Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (…EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II;… BGHGRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 37 - uploaded III).
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (…EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 85 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 26 - uploaded II;… BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 38 - uploaded III).
Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (…EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 86 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 27 - uploaded II;… BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 39 - uploaded III).
Der Plattformbetreiber weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden und er ergreift nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II).
Der Betreiber ist an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt, er bietet auf seiner Plattform Hilfsmittel an, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder er fördert ein solches Teilen wissentlich, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II).
Der Betreiber, der vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ergreift nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II;… BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 - uploaded III).
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt zu den Gesichtspunkten, die für die Annahme einer (eigenen) öffentlichen Wiedergabe sprechen, dass ein Plattformbetreiber, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, ein solches Verhalten seiner Nutzer wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 35 - uploaded II).
Es kommt weiter darauf an, ob das gewählte Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und seine Nutzer dazu verleiten soll, solche Inhalte über diese Plattform zu teilen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 - uploaded II).
Für das Vorliegen eines auf die Förderung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells spricht es jedoch, wenn in erheblichem Umfang Rechtsverletzungen auftreten (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 39 - uploaded II).
Der Gesamtumfang der rechtsverletzenden Inhalte zum Zeitpunkt Oktober / November 2015 lässt auch auf Vorsatz der Beklagten schließen (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 - uploaded II).