Rechtsprechung
BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Einwilligung zur Löschung eines Warenzeichens - Von der eingetragenen Form abweichende Verwendung eines Warenzeichens als eine Benutzung des Zeichens - Eintragungsbewilligungsklage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens - Vorherige Entscheidung des ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1981, 115
- GRUR 1981, 53
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98
ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des …
Eine Eintragungsbewilligungsklage vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens war jedoch zulässig, wenn es auf die Frage der Zeichenübereinstimmung und der Warengleichartigkeit nicht ankam, weil diese zwischen den Parteien außer Streit standen oder die Eintragungsbewilligungsklage bei unterstellter Zeichenübereinstimmung und Warengleichartigkeit aufgrund bestehender Löschungsreife wegen Nichtbenutzung Erfolg haben konnte (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 55 - Arthrexforte, m.w.N.). - BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88
"Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei …
Liegen solche Abwandlungen vor, so kommt es ferner darauf an, ob das Zeichen in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung noch als identisch mit der eingetragenen Form zu betrachten ist (BGH, Urt. v. 04.07.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte;… Urt. v. 31.05.1974 - I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr). - BGH, 09.03.1989 - I ZR 153/86
"Teekanne II"; Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung einer Teekanne; …
Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung ohne Rechtsverstoß von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach eine rechtserhaltende Benutzung eines Zeichens zwar grundsätzlich in der eingetragenen Form erfolgen muß, eine Ausnahme hiervon aber - u.a. - dann zulässig ist, wenn gewisse Abwandlungen des eingetragenen Zeichens eine (objektiv) bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Form der Benutzung sind und wenn der Verkehr außerdem Eintragung und Benutzungsform als ein- und dasselbe Zeichen ansieht (…vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1974 - I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 138 - KIM-Mohr; Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte;… Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle;… Urt. v. 19.3.1987 - I ZR 23/85, GRUR 1987, 822, 823 - Pandabär).
- BGH, 19.03.1987 - I ZR 23/85
"Panda-Bär"; Unerhebliche Änderungen in der Benutzungsform eines Zeichens
Bei der Beurteilung der Benutzungsform gemäß Anlagen 3 und 4, also der dem Klagezeichen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts näher stehenden Form, deren Benutzung im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum das Berufungsgericht unterstellt hat, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß zur Feststellung, ob Zeichenabwandlungen als rechtserhaltende Benutzungsformen anerkannt werden können, grundsätzlich zunächst zu prüfen ist, ob die fragliche Abwandlung des Zeichens durch den praktischen Gebrauch geboten ist (BGH, Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte;… Urt. v. 10.7.1981 - I ZR 124/79, GRUR 1982, 51 - Rote-Punkt-Garantie;… Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle).Doch wurde auch - ohne zeitliche Einschränkung - auf etwa notwendige Anpassungen an Verpackungsformen u. ä. verwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte).
- BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83
"Computertest"; Eintragung eines weiteren, von einem vorhandenen kaum …
Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den Fällen, in denen bisher stets nur zu entscheiden war, ob in der nachträglichen Abwandlung einer vorher eingetragenen Zeichenform - ausnahmsweise - eine Benutzung des Zeichens im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG gesehen werden konnte (vgl. zuletzt Senatsurt.Senatsurt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte). - BGH, 10.07.1981 - I ZR 124/79
Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung von Warenzeichenrechten und …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; GRUR 1975, 135, 137 - KIM-Mohr; GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte) reicht die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichenden Zeichenform grundsätzlich nicht aus, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten. - BPatG, 25.09.1997 - 25 W (pat) 69/95 Daraus folgt, daß es abweichend von der früheren Rechtsprechung zum WZG in Fällen einer Abwandlung der Marke selbst - also anders als bei Hinzufügungen nicht mit eingetragener Zusätze - nicht mehr darauf ankommt, ob es sich um eine bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art einer abweichenden Benutzung handelt (so BGH GRUR 1981, 53 "Arthrexforte").
- BPatG, 14.02.1995 - 24 W (pat) 5/93
Widerspruch gegen Eintragung einer Wortmarke wegen Verwechslungsgefahr; Einwand …
Nach bisherigem Recht war der Gebrauch einer Marke in gegenüber der Eintragung abgewandelter Form nur dann als rechtserhaltende Benutzung anzuerkennen, wenn die Abwandlung eine bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art. der Benutzung war (BGH GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte); andere, insbesondere willkürliche Abwandlungen führten zum Verlust des Zeichenrechts. - BPatG, 19.12.1997 - 25 W (pat) 69/95
Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer mehrgliedrigen Marke
Daraus folgt, daß es abweichend von der früheren Rechtsprechung zum WZG in Fällen einer Abwandlung der Marke selbst - also anders als bei Hinzufügungen nicht mit eingetragener Zusätze - nicht mehr darauf ankommt, ob es sich um eine bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art einer abweichenden Benutzung handelt (so BGH GRUR 1981, 53 "Arthrexforte"). - BPatG, 30.07.1996 - 24 W (pat) 64/95
Widerspruch gegen Eintragung einer Marke wegen Verwechslungsgefahr; Einrede der …
Denn nach bisherigem Recht war zwischen einer Abwandlung der Marke selbst und der Verwendung der unveränderten Marke zusammen mit nicht eingetragenen Zusätzen deswegen zu unterscheiden, weil im ersten Fall vorrangig zu prüfen war, ob die Abweichung eine bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art. der Benutzung war (BGH GRUR 1981, 53, 54 "Arthrexforte"; GRUR 1990, 364, 365 [BGH 14.12.1989 - I ZR 1/88] "Baelz").