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   BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10   

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https://dejure.org/2011,43287
BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10 (https://dejure.org/2011,43287)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2011 - I ZR 59/10 (https://dejure.org/2011,43287)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 (https://dejure.org/2011,43287)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    § 54 Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, § 53 Abs 1 UrhG vom 09.06.1993, Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001
    Urheberrecht: Vergütungspflicht für 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte; Vermutung der Verwendung von Vervielfältigungen zum Privatgebrauch bei Überlassung von PCs an Geschäftskunden - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Eignung und Bestimmung von in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bildaufzeichnungen und Tonaufzeichnungen

  • kanzlei.biz

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • rewis.io

    Urheberrecht: Vergütungspflicht für 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte; Vermutung der Verwendung von Vervielfältigungen zum Privatgebrauch bei Überlassung von PCs an Geschäftskunden - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • ra.de
  • rewis.io

    Urheberrecht: Vergütungspflicht für 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte; Vermutung der Verwendung von Vervielfältigungen zum Privatgebrauch bei Überlassung von PCs an Geschäftskunden - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 54 Abs. 1 (F: 25.7.1994)
    Anforderungen an die Eignung und Bestimmung von in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bildaufzeichnungen und Tonaufzeichnungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Ausstattung von PC's mit Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Leitsatz)

    Zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von PC´s aus den Jahren 2002 - 2005

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrechtsabgaben für PCs - der PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Verurteilung von ZItCo-Mitglied zur Zahlung von PC-Abgabe aufgehoben

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Geräteabgaben: Eins vor, Zwei zurück

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    PC unabhängig von Ausstattung nicht generell abgabepflichtig, keine Abgabe auf Geschäfts-PC bei nur geringer Nutzung für Privatkopien

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Verurteilung von ZItCo-Mitglied zur Zahlung von PC-Abgabe aufgehoben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 705
  • MMR 2012, 539
  • K&R 2012, 516
  • ZUM 2012, 567
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt diese Bestimmung einen Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen, Geräte und Medien für private Vervielfältigungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE).

    Nach der "Padawan"-Entscheidung ist eine unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung dann nicht mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn die Geräte nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE).

    Die Überlassung der Geräte an natürliche Personen ist nach der "Padawan"-Entscheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendige Vorbedingung eines Vergütungsanspruchs, sondern lediglich notwendige Vorbedingung für die Begründung der (unwiderleglichen) Vermutung, dass mit diesen Geräten tatsächlich Privatkopien angefertigt werden (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54-58 - Padawan/SGAE).

    Denn bei natürlichen Personen wird unwiderleglich vermutet, dass sie diese Überlassung vollständig ausschöpfen, dass sie also sämtliche mit diesem Gerät verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 f. - Padawan/SGAE).

    Das folgt daraus, dass der Vergütungsanspruch für Privatkopien bereits aufgrund der mit der Überlassung der Geräte an natürliche Personen begründeten Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien besteht und nicht voraussetzt, dass die Erstellung von Privatkopien tatsächlich nachgewiesen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 56-58 - Padawan/SGAE).

    Dies ergibt sich aus Satz 6 des Erwägungsgrundes 35 der Richtlinie 2001/29/EG, wonach die Zahlungsverpflichtung in bestimmten Situationen entfallen kann, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 - Padawan/SGAE).

    Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II).

  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    Der Senat hat entschieden, dass Video-Geräte auch dann als geeignet zur Aufnahme von Fernsehsendungen auf Video-Band im Sinne des seinerzeit geltenden § 53 Abs. 5 UrhG aF (später § 54 Abs. 1 UrhG aF) anzusehen sind, wenn dazu Zusatzeinrichtungen oder Umbauarbeiten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder).

    Der Senat hat bereits in der Entscheidung "Video-Recorder" deutlich gemacht, dass es für die Vergütungspflicht eines Aufnahmegeräts nicht darauf ankommt, ob es erst im Zusammenwirken mit anderen technischen Vorrichtungen funktionsfähig ist und ob diese anderen technischen Vorrichtungen in das Aufnahmegerät eingebaut werden müssen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 357).

    Beruht die Vermutung auf der Zweckbestimmung der Geräte oder der Bild- und Tonträger, mit ihnen Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF anzufertigen, lässt der Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung die Vergütungspflicht entfallen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    Das Erfordernis der Zweckbestimmung soll lediglich diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, zu diesem Zweck aber nicht in Verkehr gebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner).

    Diese Ausnahmebestimmung ist - trotz der im Jahr 1994 eingefügten amtlichen Überschrift "Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr" - nicht auf Geräte beschränkt, die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter; 140, 326, 332 - Telefaxgeräte).

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine widerlegliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die den Gegenbeweis in vollem Umfang zulässt (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, mwN).

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    In jenem Verfahren war aber nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass die von der dortigen Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für die Vervielfältigung geschützten Schriftgutes nicht anders beschaffen waren als andere Geräte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte).

    Dies rechtfertigt die Annahme, dass bei einer entsprechenden Zweckbestimmung auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF führt, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG aF BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, mwN).

    Diese Ausnahmebestimmung ist - trotz der im Jahr 1994 eingefügten amtlichen Überschrift "Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr" - nicht auf Geräte beschränkt, die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter; 140, 326, 332 - Telefaxgeräte).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    Denn andernfalls wäre diesen Bestimmungen jede Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, GRUR 2011, 909 Rn. 34 - Stichting/Opus).

    Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II).

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11

    Drucker und Plotter II

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    Die Frage, welches Gerät einer Gerätekette am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden und ob nur dieses Gerät als vergütungspflichtig angesehen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2011, 1007 Rn. 27 ff. = WRP 2011, 1478 - Drucker und Plotter II, mwN), stellt sich nicht.

    Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II).

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09

    Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler geliefert werden und für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können, können dafür am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26; Dreier, ZUM 2011, 281, 287 ff.).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    Das Erfordernis der Zweckbestimmung soll lediglich diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, zu diesem Zweck aber nicht in Verkehr gebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner).
  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05

    Multifunktionsgeräte

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist dies daher selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 62/06

    Kopierläden II

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10
    Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche allerdings auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II, mwN).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Bei der Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ist eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (im Anschluss an BGH, 30. November 2011, I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 ff. - PC mit Festplatte II).

    Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    (3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild- und Tonträger vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF sind, zudem nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy).

    Bei einer entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts führt daher auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik-Handy).

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy).

    Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

    Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    Das Oberlandesgericht ist vielmehr der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).

    Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).

    Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).

    (2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter).

    Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy).

    Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

    Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht erfahrungswidrig (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Außerdem führt bei einer im Streitfall gegebenen entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik-Handy).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dieser Studie keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs zur Anfertigung von Privatkopien entnommen hat (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 50 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

    a) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    (3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy).

    Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

    Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 36), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Für die Annahme der nach § 54 Abs. 1 UrhG aF neben der technischen Eignung erforderlichen Zweckbestimmung eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen genügt es, dass allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass ein PC mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Einrichtung von Zusatzgeräten - für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann, auch wenn bei einem für den Einsatz im professionellen Umfeld beworbenen PC in erster Linie eine bestimmungsgemäße Nutzung für andere Zwecke zu erwarten ist (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III).

    Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht auszunehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, Rn. 39 juris).

    Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).

    Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).

    (2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter).

    Dies gilt angesichts fortschreitender technischer Entwicklung auch im Blick auf solche Geräte und Speichermedien, für die von den Rechtsinhabern in der Vergangenheit keine Gerätevergütung geltend gemacht oder durchgesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

    Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht erfahrungswidrig (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Außenstehende Dritte, die an den Gesamtvertragsverhandlungen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können diesen Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband BITKOM repräsentierten Hersteller und Importeure von PCs angehören (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt.

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08

    Teilweise Verwirkung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche durch Setzen eines

    Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 39, 42, 45 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden, dass die Nutzung des Geräts für die Anfertigung privater Vervielfältigungen angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten/nichtprivaten Zwecks einer Nutzung grundsätzlich bei jeder Überlassung, nicht nur bei derjenigen an natürliche Personen, zu vermuten sei, zumal mit der (nicht etwa auf Exportfälle beschränkten) Norm des § 54c UrhG a. F. das notwenige Korrektiv für die Gerätenutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zur Verfügung stehe.

    Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

    Mit dieser klaren unionsrechtlichen Vorgabe sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät nicht vereinbar, wenn dort eine unwiderleglich Vermutung für die privilegierte Nutzung von PCs im Fall der Veräußerung an Privatpersonen stipuliert werde.

    Zwar kann zur Bestimmung vergütungspflichtiger Apparate (als welche mit der Klägerin PCs - und nicht etwa die darauf installierbare Software - anzusehen sind, so dass an der Passivlegitimation der Beklagten kein Zweifel besteht) nicht auf die Gattung der PCs als solche abgestellt werden (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 13 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Unbehelflich bleibt auch, wenn die Beklagte die technische Eignung unter Verweis auf die Konzeption ihrer Geräte als "Professional"-PCs ohne Multimedia-Ausstattung in Abrede stellt: zum einen entfällt die Eignung eines PCs zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht deshalb, weil das Gerät solche Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit weiteren Zusatzeinrichtungen wie TV- oder Audio-Karten oder sogar erst nach Vornahme von Umbauarbeiten ermöglicht (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät); es ist deshalb unerheblich, ob und ggfls.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, setzt die erkennbare Bestimmung eines PCs für solche Anwendungen (lediglich) voraus, dass "allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er... für derartige Aufzeichnungen verwendet werden kann".

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 33 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät umfassend dargelegt hat, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. - insofern die Norm allein auf die Beschaffenheit des Geräts (Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Privatkopien) abstellt - nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an.

    1 UrhG a. F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m. w. N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a. F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (3GH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zwecke sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m. w. N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 -PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl din in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so das es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41, 42 - Amazon; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Denn die (bei technischer Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung eingreifende) Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Nutzung der PCs gilt auch bei einer Veräußerung an gewerbliche Endabnehmer: wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, "kann nicht angenommen werden, dass "Business-PCs" erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. verwendet werden.

    Der Hinweis der Beklagten, wonach sie angesichts der - überraschenden - rückwirkenden Geltendmachung der Geräteabgabe eine nachträgliche Einpreisung nicht mehr vornehmen, sich insbesondere nicht mit Nachforderungen an ihre damaligen Abnehmer wenden könne, so dass sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen werde, bleibt unbehelflich: Einem "Rückwirkungsverbot" dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: "Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Dass der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die in der amtlichen Überschrift genannten Exportfälle beschränkt ist, sondern auch die hier in Rede stehende Konstellation erfasst, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden.

    Soweit die Beklagte anfänglich das zeitlich gestaffelte Vorgehen der (marktbeherrschenden) Klägerin gegen PC-Hersteller/Importeure als Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot gewertet hat, greift diese Rüge, die sie zuletzt nicht mehr vertieft erörtert, aus den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 55 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät dargelegten Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, ebenfalls nicht durch,.

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

    Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 ff. - PC mit Festplatte II).

    Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    (3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit Rücksicht auf seine technische Ausstattung unter Nutzung bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus, dass solche Vervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich zu bewerkstelligen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 15 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 87 f. - Musik-Handy).

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy).

    Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

    Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

    Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).

    Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).

    Zudem ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, es sei nicht erfahrungswidrig, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 75 ff. - PC mit Festplatte I).

    Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 71 - PC mit Festplatte I).

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08

    Ansprüche wegen Inverkehrbringens von Personalcomputern

    Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 39, 42, 45 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden, dass die Nutzung des Geräts für die Anfertigung privater Vervielfältigungen angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten/nicht-privaten Zwecks einer Nutzung grundsätzlich bei jeder Überlassung, nicht nur bei derjenigen an natürliche Personen, zu vermuten sei, zumal mit der (nicht etwa auf Exportfälle beschränkten) Norm des § 54c UrhG a.F. das notwendige Korrektiv für die Gerätenutzung zu nicht-privilegierten Zwecken zur Verfügung stehe.

    Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es dem Auskunftsbegehren zu 1 auch nicht im Hinblick auf die von der Festlegung in den mit dem BCH 2009 bzw. mit dem BITKOM Anfang 2014 abgeschlossenen Gesamtverträgen abweichende Definition der erfassten Geräte bzw. die fehlende Angabe von Mindestkapazitäten an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotenen Bestimmtheit: Wie der Bundesgerichtshof schon in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät befunden hat, betrifft die Frage, ob die von der Beklagten im zweiten bis vierten Quartal 2005 in Verkehr gebrachten Geräte nur bei einer bestimmten Mindestkapazität der eingebauten Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen geeignet waren, nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Anträge.

    Zwar kann zur Bestimmung vergütungspflichtiger PCs nicht auf die Gattung als solche abgestellt werden (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 13 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Wenn sie unter Verweis auf deren Konzeption als "Business-Geräte" ohne Multimedia-Ausstattung die technische Eignung zur Anfertigung von Vervielfältigungen gleichwohl in Abrede stellt, bleibt dies unbehelflich: zum einen entfällt die Eignung eines PCs zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht deshalb, weil das Gerät solche Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit weiteren Zusatzeinrichtungen wie TV- oder Audio-Karten oder sogar erst nach Vornahme von Umbauarbeiten ermöglicht (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät); es ist deshalb unerheblich, ob die Beklagte, wie sie (entgegen ihren Werbeaussagen, vgl. Anlage K 42.20, K 42.21) behauptet, ihre PCs ohne derartige Zusatzausstattung vertrieben oder solche Einrichtungen jedenfalls nicht als eigenes Zubehör angeboten hat.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, setzt die erkennbare Bestimmung eines PCs für Bild- und Tonaufzeichnungen (lediglich) voraus, dass "allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er ... für derartige Aufzeichnungen verwendet werden kann".

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 33 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät umfassend dargelegt hat, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. - insofern die Norm allein auf die Beschaffenheit des Geräts (Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Privatkopien) abstellt - nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an.

    Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergütungspflicht mit der genannten Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen, was die Annahme rechtfertige, dass - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - auch eine insgesamt nur geringfügige relevante Nutzung die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m.w.N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a.F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zweck sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m.w.N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als diejenige Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting/Opus), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41 bis 42 - Amazon/Austro-Mechana; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Denn die (bei technischer Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung) geltende Vermutung einer Nutzung der PCs zur Anfertigung von Privatkopien greift auch bei einer Veräußerung an gewerbliche Endabnehmer ein: Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, "kann nicht angenommen werden, dass "Business-PCs" erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. verwendet werden.

    Der (klägerseits bestrittene) Hinweis der Beklagten, sie habe erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Anfang 2006 von der klägerischen Forderung Kenntnis erlangt, schon deshalb sei sie im streitgegenständlichen Zeitraum 05/2005 bis 12/2005 gehindert gewesen, die nunmehr verlangte Abgabe in ihre Geräte einzupreisen und auf diese Weise an die Endabnehmer durchzureichen bzw. entsprechende Rückstellungen zu bilden; da ihr dies auch rückwirkend nicht mehr möglich sei, sie insbesondere nicht an ihre damaligen Abnehmer mit Nachforderungen herantreten könne, werde sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht entgegen der Gesetzeslage an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen, bleibt unbehelflich: Einem "Rückwirkungsverbot" dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: "Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Denn eine solche (klägerseits bestrittene) Äußerung wäre (selbst im Fall der Erweislichkeit) nicht geeignet gewesen, ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten dahingehend zu begründen, dass sie nicht zur Entrichtung einer PC-Vergütung herangezogen werde (Umstandsmoment): insofern sie seinerzeit weder unmittelbar an den Gesamtvertragsverhandlungen beteiligt noch Mitglied des BITKOM war, scheidet sie als Adressat einer etwaigen Zusicherung selbst dann aus, wenn der jeweilige Verhandlungsstand auch ihr als verbandsfremder Angehörigen der IT-Branche kommuniziert worden wäre (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) - ein Verlauf, den sie selbst nicht behauptet, wenn sie angibt, erstmals Anfang 2006 durch Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 78/05 mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden zu sein.

    Dass der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die in der amtlichen Überschrift genannten Exportfälle beschränkt ist, sondern auch die hier in Rede stehende Konstellation erfasst, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden.

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Zur Begründung eines Vergütungsanspruchs reicht es aus, dass eine Vervielfältigung derartiger Werke auf der Festplatte eines Computers möglich und wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 28 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum, mwN).

    Die Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unzulässig, weil die Gerätehersteller die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könnten (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum).

    Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass eine solche Verwendung der PCs nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von Mobiltelefonen und Speichermedien geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Jedenfalls bei natürlichen Personen, die vergütungspflichtige Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch anfertigen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie von den ihnen zur Verfügung gestellten Funktionen eines Gerätes, einschließlich einer Vervielfältigungsfunktion, Gebrauch machen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 24 f. - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Dass ein Gerät mehrere Funktionen aufweist und bestimmungsgemäß in erster Linie zu anderen Zwecken genutzt zu werden pflegt, steht der Annahme nicht entgegen, dass es erkennbar auch dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät verwendet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    (1) Ein Gerät oder Speichermedium ist nur dann im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF erkennbar zur Vornahme von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt, wenn solche Vervielfältigungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich und wahrscheinlich sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III).

    Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 32 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    aa) Die Annahme, eine bestimmte technische Funktion eines Geräts könne zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden und verleihe diesem Gerät damit die Eigenschaft eines Tonaufzeichnungsgeräts, setzt voraus, dass mit Hilfe dieser Funktion eine Vervielfältigung tatsächlich zu bewerkstelligen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 13 bis 15 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Musste der Hersteller damit rechnen, dass die von ihm hergestellten Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, kann er sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).

    bb) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter).

    Die Lieferung der streitbefangenen Mobiltelefone an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung derselben an Endnutzer aus, die diese Geräte und zugehörige Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 8/11

    Urheberrecht, PC

    Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 39, 42, 45 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden, dass die Nutzung des Geräts für die Anfertigung privater Vervielfältigungen angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten/nichtprivaten Zwecks einer Nutzung grundsätzlich bei jeder Überlassung, nicht nur bei derjenigen an natürliche Personen, zu vermuten sei, zumal mit der (nicht etwa auf Exportfälle beschränkten) Norm des § 54 c UrhG a. F. das notwendige Korrektiv für die Gerätenutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zur Verfügung stehe.

    Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

    Zwar kann zur Bestimmung vergütungspflichtiger Apparate (als welche mit der Klägerin PCs - und nicht etwa die darauf installierbare Software oder sonstige Peripheriegeräte - anzusehen sind, so dass an der Passivlegitimation der Beklagten als Hersteller bzw. Importeur kein Zweifel besteht) nicht auf die Gattung der PCs als solche abgestellt werden (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 13 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Unbehelflich bleibt auch, wenn die Beklagte die technische Eignung unter Verweis auf die Konzeption ihrer Geräte als "Profession"-PCs ohne Multimedia-Ausstattung in Abrede stellt: zum einen entfällt die Eignung eines PCs zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht deshalb, weil das Gerät solche Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit weiteren Zusatzeinrichtungen wie TV- oder Audio-Karten oder sogar erst nach Vornahme von Umbauarbeiten ermöglicht (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät); es ist deshalb unerheblich, ob und ggfls.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, setzt die erkennbare Bestimmung eines PCs für solche Anwendungen (lediglich) voraus, dass "allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er ... für derartige Aufzeichnung verwendet werden kann".

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 33 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät umfassend dargelegt hat, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. - insofern die Norm allein auf die Beschaffenheit des Geräts (Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Privatkopien) abstellt - nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an.

    Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergütungspflicht mit der genannten Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen, was die Annahme rechtfertige, dass - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - auch eine insgesamt nur geringfügige relevante Nutzung die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m. w. N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54 c UrhG a. F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigungen geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zwecke sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m. w. N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechend tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch dies (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41, 42 - Amazon; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Denn die (bei technischer Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung eingreifende) Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Nutzung der PCs gilt auch bei einer Veräußerung an gewerbliche Endabnehmer: wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, "kann nicht angenommen werden, dass "Business-PCs" erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. verwendet werden.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Dass der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die in der amtlichen Überschrift genannten Exportfälle beschränkt ist, sondern auch die hier in Rede stehende Konstellation erfasst, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden.

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

    Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht gegen die Beklagte als Importeurin von Mobiltelefonen und Speichermedien geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Jedenfalls bei natürlichen Personen, die vergütungspflichtige Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch anfertigen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie von den ihnen zur Verfügung gestellten Funktionen eines Gerätes, einschließlich einer Vervielfältigungsfunktion, Gebrauch machen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 24 f.  Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht auszunehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25; Dreier, ZUM 2011, 281, 287 f.).

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es daher, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012  I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III).

    Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 32 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/ SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43  - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34  - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42  PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).

    bb) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Die Lieferung der streitbefangenen Mobiltelefone an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung derselben an Endnutzer aus, die diese Geräte und zugehörige Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 1203 Rn. 54  - PC III).

    Zum anderen folgte aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte in den Grenzen der Verjährung auf Zahlung einer von ihr geschuldeten Gerätevergütung in Anspruch zu nehmen (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 55  - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum).

    Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass eine solche Verwendung der Drucker nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 53/15

    Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Vervielfältigungen im Wege

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse,

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 162/10

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16

    Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 29/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 106/15

    Urheberrechtsabgabe: Wirksamkeit einer rückwirkenden Festlegung von

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 11/09

    Verfielfältigung, Speicherkarte

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 20/12

    Vergütungspflicht von Musik-Handys

  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 43/11

    Digitales Druckzentrum

  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 189/11

    Weitergeltung als Tarif

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflichtigkeit von Speichermedien;

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung:

  • LG München I, 02.07.2014 - 37 O 23779/13

    Kartellklage gegen die ZPÜ wegen urheberrechtliche Vergütungssätze von

  • OLG München, 07.05.2015 - 6 Sch 12/13

    Wirksamkeit rückwirkender Tarife von Verwertungsgesellschaften

  • OLG München, 20.04.2015 - 6 Sch 7/08

    Berichtigungsantrag bezüglich Markteintritt

  • OLG München, 16.01.2020 - 6 Sch 11/14

    Vergütungsansprüchen für TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte

  • OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13

    Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner

  • OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18

    Geräteabgabe bei Computer

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